AS 2009 6409
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
vom 19. Dezember 20081
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20083, beschliesst:
I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert:
Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröf-
fentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der
allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben. 3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwin- gende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. 4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anre- gung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegen- überstellen.