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AS 2009 6617

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20082, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personen-

daten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Komman- dos); c. die übrigen Angehörigen der Armee; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.

2 Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.

3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundes-

gesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz anwendbar.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung 1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1: a. Daten bearbeiten und insbesondere durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrück- lich vorsieht; b. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

SR 510.91

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20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ver- wenden; c. Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.

2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur

unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer

Form bearbeitet werden.

4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person

ausdrücklich darauf hinweisen. 5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.

Art. 3 Betrieb der Informationssysteme Die Informationssysteme werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation von der Führungsunterstützungsbasis der Armee betrieben.

Art. 4 Verbund von Informationssystemen

1 Die Gruppe Verteidigung und die Gruppe armasuisse betreiben einen Verbund der

Informationssysteme nach den Kapiteln 2–6.

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und

Personen: a. mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind; b. Daten, die in mehreren Informationssystemen des Verbunds geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können.

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffs- rechte, nicht erweitert werden.

Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der

Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie

4 SR 831.10

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internationalen Organisationen Daten bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.

2 Behörden und militärische Kommandos anderer Länder sowie internationale

Organisationen dürfen die Daten nur dann mittels Abrufverfahren einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unter- stand, dies vorsieht.

Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen 1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armee- und verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armee- und verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvor- schriften obliegt, Daten bearbeiten.

2 Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen

dürfen Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden.

Art. 8 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfor-

dert.

2 Die nicht mehr benötigten Daten werden gelöscht; in einem Informationssystem

zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bun-

desarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 9 Anonymisierung 1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymi-

sierte oder fiktive Daten verwendet werden.

Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über: a. die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszuge- hörigkeit; b. die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten; c. die Rassenzugehörigkeit.

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Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung

1 Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben

oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.

2 Persönlichkeitsprofile werden längstens aufbewahrt:

a. bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht; oder b. während fünf Jahren ab Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Vertei- digung.

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee

Art. 12 Verantwortliches Organ Der Führungsstab der Armee betreibt das Personalinformationssystem der Armee (PISA).

Art. 13 Zweck Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung; b. Zulassung von Schweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst; c. Zuteilung und Zuweisung von Personen zur Armee; d. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht; e. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee; f. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Ar- mee; g. Planung, Durchführung und Kontrolle von Beförderungen und Ernennun- gen; h. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst; i. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee; j. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe.

Art. 14 Daten 1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflich- tigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

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b. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivil- dienst; c. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt; d. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung; e. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; f. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; g. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; h. Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe.

2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen:

a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Entscheide über die Zulassung zum Zivildienst; c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 15 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee und die Kreiskommandanten beschaffen die Daten für das PISA bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. der Einwohnerkontrolle; c. den militärischen Kommandos; d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechts- pflegebehörden; f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person; g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch

Abrufverfahren zugänglich: a. den Militärbehörden; b. den militärischen Kommandos; c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone; d. der Militärjustiz; e. der Vollzugsstelle für den Zivildienst; f. den Zivilschutzbehörden der Kantone und des Bundes.

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2 Er gibt die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:

1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder

Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder

2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die

der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt; b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungs- fällen notwendig ist; c. der Eidgenössischen Zollverwaltung, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist; d. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Auf- gaben notwendig ist.

3 Er gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten; b. den Medien: Name, Grad und Einteilung anlässlich von Beförderungen und Ernennungen; c. der für das eidgenössische Strafregister zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 367 Absatz 2bis des Straf- gesetzbuches5 notwendigen Personalien; d. der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Versichertennummer.

4 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich beim Führungsstab der

Armee die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.

Art. 17 Datenaufbewahrung

1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen

dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: a. ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degrada- tion nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19956 (MG) erging; b. ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach dem MG erging; c. bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde; oder d. ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe erging.

5 SR 311.0 6 SR 510.10

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2 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.

3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod

werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betreffenden nach Jahrgang aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.

4 Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten

vernichtet.

5 Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst-

pflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

2. Abschnitt: Informationssystem Rekrutierung

Art. 18 Verantwortliches Organ Der Führungsstab der Armee betreibt das Informationssystem Rekrutierung (ITR).

Art. 19 Zweck Das ITR dient der Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals.

Art. 20 Daten 1 Das ITR enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen und des für die Friedens- förderung vorgesehenen Personals: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

2 Das ITR enthält zudem die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests

und Befragungen als Grundlage für die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Daten. Diese betreffen: a. den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hör- und Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Labor- und Röntgen- untersuchungen; b. die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Aus- dauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten; c. die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlöse- fähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewis- senhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen; d. die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit;

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e. die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe; f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eig- nungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt; g. das grundsätzliche Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffi- zier, höherer Unteroffizier oder Offizier; h. die persönlichen Interessen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht; i. das Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauchs der persönlichen Waffe.

Art. 21 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ITR bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. der Einwohnerkontrolle; c. den Kreiskommandos der Kantone; d. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen; e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

Art. 22 Datenbekanntgabe

1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ITR den mit der Rekrutierung

beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzten durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst

folgenden Stellen bekannt: a. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone; b. von Personen, die militärdiensttauglich erklärt wurden: den für die militäri- sche Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und mi- litärischen Kommandos; c. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontroll- führung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkan- tons; d. von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben: der Vollzugsstelle für den Zivildienst.

3 Er gibt das Leistungsprofil und die Zuteilung bekannt:

a. von Personen, die militärdiensttauglich erklärt wurden: den für die militä- rische Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;

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b. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontroll- führung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkan- tons. 4 Die Resultate der Tests nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben d und e dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der übrigen sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach Artikel 28.

Art. 23 Datenaufbewahrung Die Daten des ITR werden nach Abschluss der Rekrutierung während einer Woche aufbewahrt.

3. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 24 Verantwortliches Organ Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).

Art. 25 Zweck Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienst- fähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden; b. medizinische Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Mili- tärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden; c. Durchführung von wissenschaftlichen Studien im sanitätsdienstlichen Bereich; d. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienst- pflichtigen Personen.

Art. 26 Daten

1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:

a. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen; b. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen; c. die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.

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2 Sanitätsdienstliche Daten sind:

a. die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens; b. Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften; c. ärztliche Zeugnisse und Gutachten; d. Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen; e. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geisti- gen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Perso- nen beziehen.

3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und

Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; d. Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen.

Art. 27 Datenbeschaffung Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. den militärischen Kommandos; d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

Art. 28 Datenbekanntgabe

1 Die

für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDISA folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. dem Oberfeldarzt; b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal; c. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zustän- digen Fachkräften des psychologisch-pädagogischen Dienstes (PPD);

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d. den für die Abklärungen des Fliegerärztlichen Instituts zuständigen Ärztin- nen und Ärzten und deren Hilfspersonal. 2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. den behandelnden und begutachtenden zivilen Ärztinnen und Ärzten, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat; b. zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht; c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist; d. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungs- fällen notwendig ist; e. den von der Vollzugsstelle für den Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19958 notwendig ist. 3 Sie gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt: a. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone; b. den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos; c. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontroll- führung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkan- tons.

4 Sie gibt der Vollzugsstelle für den Zivildienst bekannt:

a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst von Per- sonen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben; b. Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Perso- nen.

Art. 29 Datenaufbewahrung 1 Die sanitätsdienstlichen Daten werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- pflicht oder der Zivildienstpflicht während zehn Jahren aufbewahrt. 2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befris- teten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während zehn Jahren aufbewahrt.

7 SR 661 8 SR 824.0

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3 Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen

Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssysteme Patientenerfassung

Art. 30 Verantwortliche Organe Die für den Sanitätsdienst zuständigen Stellen der Waffenplätze und die Militär- spitäler betreiben dezentral je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE).

Art. 31 Zweck Die ISPE dienen der Auswertung der sanitätsdienstlichen Behandlungen in Schulen der Armee und Militärspitälern bezüglich: a. der Patientinnen und Patienten; b. der Art der Behandlung; c. der Dauer und Häufigkeit der Behandlung.

Art. 32 Daten Die ISPE enthalten folgende Daten: a. Art der Visite; b. Diagnose; c. Entscheid über den Ort der Behandlung; d. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten; e. verfügte Dispensationen; f. durchgeführte Untersuchungen.

Art. 33 Datenbeschaffung Die für die ISPE zuständigen Stellen beschaffen sich die Daten bei: a. der betreffenden Person; b. den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.

Art. 34 Datenbekanntgabe

1 Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfs-

personal durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und

dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Quali- tätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.

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Art. 35 Datenaufbewahrung Die Daten der ISPE werden nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital während zwei Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt:

Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst

Art. 36 Verantwortliches Organ Der psychologisch-pädagogische Dienst der Armee (PPD) betreibt eine Falldoku- mentationsdatenbank (FallDok PPD).

Art. 37 Zweck Die FallDok PPD dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes; b. Beurteilung der Dienstfähigkeit von Angehörigen der Armee; c. Forschung im militärspezifischen psychologisch-pädagogischen Bereich.

Art. 38 Daten

1 Die FallDok PPD enthält die folgenden Daten:

a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee; b. psychologische Daten; c. die sanitätsdienstlichen Daten psychologischer oder psychiatrischer Her- kunft, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 37 notwendig sind; d. Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen; e. Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.

2 Die psychologischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe c umfassen:

a. Daten zum psychischen Zustand des oder der Angehörigen der Armee; b. die anamnestisch-biografisch erhobenen Daten zu den psychischen Eigen- schaften; c. Resultate psychologischer Tests; d. Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen.

Art. 39 Datenbeschaffung Der PPD beschafft die erforderlichen Daten für die FallDok PPD bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee; b. den militärischen Vorgesetzten;

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c. dem Militärärztlichen Dienst; d. Dritten, soweit der oder die Angehörige der Armee dazu die Einwilligung gibt.

Art. 40 Datenbekanntgabe

1 Der PPD macht die Daten des FallDok PPD folgenden Stellen und Personen durch

Abrufverfahren zugänglich: a. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständi- gen Fachkräften des PPD; b. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte; c. den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.

2 Der PPD gibt das Resultat der Beurteilung der Dienstfähigkeit den für die Kon-

trollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kom- mandos bekannt.

Art. 41 Datenaufbewahrung Die Daten der FallDok PPD werden nach Abschluss der Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.

6. Abschnitt: Informationssystem Flugmedizin

Art. 42 Verantwortliches Organ Das Fliegerärztliche Institut betreibt das Informationssystem Flugmedizin (FAI- PIS).

Art. 43 Zweck Das FAI-PIS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Abklärung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliege- rische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das flie- gende Personal der Armee; b. periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärte- rinnen und Anwärtern sowie des fliegenden Personals der Armee; c. flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Perso- nals der Armee; d. Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglich- keit von zivilen Pilotinnen und Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;

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e. Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilperso- nen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen; f. Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben; g. Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und An- gehöriger von Spezialistengruppen; h. Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabs- ausbildung; i. Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.

Art. 44 Daten Das FAI-PIS enthält folgende Daten: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee; b. die sanitätsdienstlichen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 not- wendig sind, insbesondere:

1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Frage-

bogen,

2. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,

3. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizi-

nisch-psychologischen Tests,

4. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder psychischen Gesund-

heitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen bezie- hen; c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 45 Datenbeschaffung Das Fliegerärztliche Institut beschafft die Daten für das FAI-PIS bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; d. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

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Art. 46 Datenbekanntgabe

1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des FAI-PIS folgenden Personen

durch Abrufverfahren zugänglich: a. dem Oberfeldarzt; b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.

2 Es gewährt in Anwesenheit eines Arztes, einer Ärztin, eines Psychologen oder

einer Psychologin des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutach- tenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des FAI-PIS.

Art. 47 Datenaufbewahrung

1 Das Fliegerärztliche Institut bewahrt die medizinischen und psychologischen

Daten in einem besonderen Archiv auf.

2 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen

werden bis zur Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbe- wahrt. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.

7. Abschnitt:

Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement

Art. 48 Verantwortliches Organ Das Heer betreibt das Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetache- ment (EAAD).

Art. 49 Zweck Das EAAD dient der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement.

Art. 50 Daten Das EAAD enthält die bei der Evaluation mittels Untersuchungen, Tests und Befra- gungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des biopsychologischen Durchhaltevermögens.

Art. 51 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das EAAD bei: a. der betreffenden Person; b. Dritten, soweit die betreffende Person dazu ihre Einwilligung gibt.

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Art. 52 Datenbekanntgabe

1 Das Heer macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation beauftragten Psycho-

loginnen und Psychologen durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDISA abgelegt.

Art. 53 Datenaufbewahrung

1 Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt

der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt.

2 Datenvon Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements werden bis zum

Ausscheiden aus dem Detachement aufbewahrt.

8. Abschnitt: Informationssystem Sozialer Bereich

Art. 54 Verantwortliches Organ Der Sozialdienst der Armee betreibt ein Informationssystem Sozialer Bereich (ISB).

Art. 55 Zweck Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreu- ung von Angehörigen der Armee, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie deren Hinterbliebenen.

Art. 56 Daten Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung.

Art. 57 Datenbeschaffung Der Sozialdienst der Armee beschafft die Daten für das ISB bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; d. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

Art. 58 Datenbekanntgabe Der Sozialdienst der Armee macht die Daten des ISB seinen Mitarbeitenden durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 59 Datenaufbewahrung Die Daten des ISB werden nach der letzten sozialen Beratung oder Betreuung wäh- rend fünf Jahren aufbewahrt.

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9. Abschnitt: Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 60 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal.

Art. 61 Zweck Das IPV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Personalgewinnung, -planung und -einsatzplanung; b. Kader- und Personalentwicklung; c. Personalkontrolle.

Art. 62 Daten Das IPV enthält: a. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Aus- rüstung in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; d. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst; e. Daten über die berufliche Laufbahn; f. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments; g. Daten über die Sprachkenntnisse; h. Daten über die Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbil- dungen und ferienbedingten Abwesenheiten; i. Daten für die Lohnberechnung; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 63 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPV bei:

a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person; e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

2 Die Daten nach Artikel 62, die im Personalinformationssystem BV PLUS enthalten

sind, werden dem IPV im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

Art. 64 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen

durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung; b. den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zu- ständigen Personen; c. den mit Aufgaben nach Artikel 61 betrauten zivilen Vorgesetzten der betref- fenden Person.

2 Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung

bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind.

Art. 65 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Ver-

teidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten von Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht.

10. Abschnitt:

Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze

Art. 66 Verantwortliches Organ Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS).

Art. 67 Zweck Das PERAUS dient der Rekrutierung, dem Einsatz und der Verwaltung von Perso- nal für den Friedensförderungsdienst.

Art. 68 Daten Das PERAUS enthält folgende Daten: a. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; d. sanitätsdienstliche Daten:

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1. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,

2. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizi-

nisch-psychologischen Tests,

3. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder

geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandeln- den Personen beziehen; e. Passnummer; f. Daten über den beruflichen und militärischen Lebenslauf; g. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellen- beschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide; h. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Per- son; i. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprü- fung; j. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009; 16

k. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; l. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; m. Religionszugehörigkeit.

Art. 69 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das PERAUS bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; e. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten; f. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen; g. Partnerorganisationen, bei denen die betreffende Person eingesetzt wurde.

Art. 70 Datenbekanntgabe

1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung,

Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt:

9 SR 172.220.1

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a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:

1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder

Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder

2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die

der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt; b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungs- fällen notwendig ist; c. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Auf- gaben notwendig ist.

Art. 71 Datenaufbewahrung Die Daten des PERAUS werden nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

1. Abschnitt:

Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst

Art. 72 Verantwortliches Organ Die für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) zuständige Stelle der Armee betreibt ein Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).

Art. 73 Zweck Das IES-KSD dient dem oder der Beauftragten des Bundesrates für den KSD sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durch- führung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben: a. bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Lagen; b. Unterstützung der zivilen und militärischen Einsatzkräfte und Führungs- gremien; c. Übersicht über die verfügbaren Ressourcen im Gesundheitswesen; d. Lagebeurteilung; e. Verbesserung der Kommunikation und rechtzeitige Alarmierung; f. Patientenleitsystem und Personenmanagement; g. Zuweisung von Medizinalpersonen; h. Sicherung des Informationsflusses von und zu den KSD-Partnern.

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Art. 74 Daten

1 Das IES-KSD enthält die Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz

des KSD notwendig sind.

2 Das IES-KSD enthält folgende Daten der am KSD beteiligten Personen:

a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD; b. Daten über den Einsatz.

3 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Medizinalpersonen:

a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivil- dienst; d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 10, die F

für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

4 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Patientinnen und Patienten:

a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot); b. sanitätsdienstliche Daten; c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsys- tems (PLS); d. Transportprotokoll; e. Signalement; f. Änderungsjournal.

Art. 75 Datenbeschaffung Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei: a. den betreffenden Patientinnen und Patienten und deren Begleitpersonen; b. den behandelnden Organisationen und deren Personal; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; d. dem Führungsstab der Armee und den militärischen Kommandos; e. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; f. dem Register der universitären Medizinalberufe; g. den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.

10 SR 811.11

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Art. 76 Datenbekanntgabe Die Daten des IES-KSD sind folgenden Stellen und Personen im KSD durch Abruf- verfahren zugänglich: a. Führungs- und Einsatzkräften auf allen Stufen; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. Führungsorganen; d. Sanitätsnotrufzentralen; e. Rettungsdiensten; f. Krankenhäusern; g. Notfallaufnahmestationen; h. Polizei; i. Armee; j. Drittorganisationen.

Art. 77 Datenaufbewahrung 1 Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt.

2 Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem

KSD ausscheiden.

2. Abschnitt:

Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee

Art. 78 Verantwortliches Organ Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Kontrolle der Angehö- rigen der Armee (AdA-Kontrolle).

Art. 79 Zweck Die AdA-Kontrolle dient der einheitlichen Datenübermittlung zwischen dem Füh- rungsstab der Armee und den militärischen Kommandos von Schulen und Lehrgän- gen für die militärische Kontrollführung.

Art. 80 Daten Die AdA-Kontrolle enthält folgende Daten: a. Entscheide über die Militärdiensttauglichkeit, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

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b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Aus- rüstung; c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 81 Datenbeschaffung Die Daten für die AdA-Kontrolle werden aus dem PISA beschafft.

Art. 82 Datenbekanntgabe Die Daten der AdA-Kontrolle werden bekannt gegeben: a. den militärischen Kommandos von Schulen und Lehrgängen; b. den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen des Führungs- stabes der Armee.

Art. 83 Datenaufbewahrung Die Daten der AdA-Kontrolle werden bis zur Übermittlung in das PISA aufbewahrt.

3. Abschnitt: Informationssystem Kommandantenbüro

Art. 84 Verantwortliches Organ Das Heer betreibt ein Informationssystem Kommandantenbüro (Mil Office) und stellt es den militärischen Kommandos zur Verfügung.

Art. 85 Zweck Das Mil Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere: a. der Aktualisierung und Ergänzung der aus dem PISA erhaltenen Daten; b. der Verwaltung der Diensttage; c. dem Truppenrechnungswesen; d. dem Qualifikationswesen; e. dem automatisierten Ausfüllen von Formularen.

Art. 86 Daten Das Mil Office enthält folgende Daten: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung; b. Daten über die Qualifikation; c. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen;

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d. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 87 Datenbeschaffung Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für Mil Office: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person; c. aus dem PISA.

Art. 88 Datenbekanntgabe Die militärischen Kommandos geben die Daten des Mil Office folgenden Stellen und Personen bekannt: a. den für die Karriereplanung zuständigen Stellen und Personen; b. den für den Einsatz zuständigen Stellen und Personen; c. den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen und Personen.

Art. 89 Datenaufbewahrung Die Daten des Mil Office werden während drei Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Kaderentwicklung

Art. 90 Verantwortliches Organ Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport (VBS) betreibt ein Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.

Art. 91 Zweck Das ISKE dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a Unterstützung bei der Kaderplanung und -entwicklung im VBS; b. Bewirtschaftung der Schlüsselstellen; c. Suche und Bewirtschaftung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Schlüsselstellen.

Art. 92 Daten Das ISKE enthält folgende Daten: a. Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Familienstand; b. Daten über die schulische und akademische Ausbildung;

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c. Daten über gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserbe- rufliche Tätigkeiten; d. Daten über Sprachkenntnisse; e. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Werdegang in der Armee; f. Mitarbeiterprofile; g. Daten zur Nachfolgeeignung und -planung.

Art. 93 Datenbeschaffung Das Generalsekretariat und die Personalverantwortlichen des VBS beschaffen die Daten für das ISKE: a. bei der betreffenden Person; b. bei den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.

Art. 94 Datenbekanntgabe Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKE den für die Kader- planung und -entwicklung zuständigen Personen des VBS durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 95 Datenaufbewahrung Die Daten des ISKE werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betref- fenden Person aufbewahrt.

5. Abschnitt: Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung

Art. 96 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Karriere- und Einsatz- planung (KEP).

Art. 97 Zweck Das KEP dient der Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals der Gruppe Verteidigung.

Art. 98 Daten Das KEP enthält folgende Daten: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee; b. Daten über Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen be- ruflichen Verwendung, Ausbildung und Weiterbildung;

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

c. Daten, die für die Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals notwendig sind.

Art. 99 Datenbeschaffung Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das KEP: a. bei der betreffenden Person; b. aus dem Personalinformationssystem BV PLUS und dem IPV.

Art. 100 Datenbekanntgabe Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des KEP durch Abrufverfahren zugänglich: a. der betreffenden Person: die sie betreffenden Daten; b. den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung zuständigen Stellen und Perso- nen.

Art. 101 Datenaufbewahrung Die Daten des KEP werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als militäri- sches Personal aufbewahrt.

6. Abschnitt: Führungsinformationssystem Heer

Art. 102 Verantwortliches Organ Das Heer betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).

Art. 103 Zweck Das FIS HE dient dem Heer und seinen militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Aktionsplanung und Aktionsführung der Stäbe und Verbände des Heeres; b. vernetzte Operationsführung; c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln des Heeres.

Art. 104 Daten Das FIS HE enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a. Geschlecht und Religionszugehörigkeit; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung; c. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind; d. Daten des IMESS (Art. 114); e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 105 Datenbeschaffung Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS HE bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee; b. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee; c. den anderen militärischen Informationssystemen.

Art. 106 Datenbekanntgabe Das Heer macht die Daten des FIS HE folgenden Stellen und Personen durch Abruf- verfahren zugänglich: a. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee; b. den militärischen Kommandos.

Art. 107 Datenaufbewahrung Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt.

7. Abschnitt: Führungsinformationssystem Luftwaffe

Art. 108 Verantwortliches Organ Die Luftwaffe betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).

Art. 109 Zweck Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Aktionsplanung und Aktionsführung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe; b. vernetzte Operationsführung; c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln der Luftwaffe.

Art. 110 Daten Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a. Geschlecht und Religionszugehörigkeit; b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung; c. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind; d. Passnummer; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 111 Datenbeschaffung Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.

Art. 112 Datenbekanntgabe Die Luftwaffe macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 113 Datenaufbewahrung Die Daten des FIS LW werden während fünf Jahren aufbewahrt.

8. Abschnitt: Führungsinformationssystem Soldat

Art. 114 Verantwortliches Organ Das Heer betreibt ein Führungsinformationssystem Soldat (IMESS).

Art. 115 Zweck Das IMESS dient den militärischen Kommandos zur Steigerung der Leistungsfähig- keit der eingesetzten Angehörigen der Armee in den Bereichen: a. Führungsfähigkeit; b. Durchsetzungsfähigkeit; c. Beweglichkeit; d. Überlebensfähigkeit; e. Durchhaltefähigkeit.

Art. 116 Daten Das IMESS enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a. Daten über den physischen Zustand; b. Leistungsprofile; c. taktische Einsatzdaten.

Art. 117 Datenbeschaffung Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das IMESS: a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee: mittels Sensoren; b. aus dem PISA und dem FIS Heer: mittels Datenabfrage.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 118 Datenbekanntgabe

1 Das Heer macht die Daten des IMESS folgenden Stellen und Personen durch

Abrufverfahren zugänglich: a. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee; b. den militärischen Kommandos.

2 Die Daten werden zudem in das FIS Heer übermittelt.

Art. 119 Datenaufbewahrung Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes gelöscht.

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informationssysteme von Simulatoren

Art. 120 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt Informationssysteme von Simulatoren und stellt diese den militärischen Kommandos zur Verfügung.

Art. 121 Zweck Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von Angehörigen der Armee sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden.

Art. 122 Daten Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten Daten über: a. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee; b. die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen.

Art. 123 Datenbeschaffung Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssys- teme der Simulatoren bei: a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 124 Datenbekanntgabe

1 Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme

von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den für den Betrieb der Simulatoren zuständigen Stellen und Personen; b. den für die Ausbildung und die Qualifikation zuständigen Stellen und Perso- nen.

2 Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:

a. der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind; b. den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stel- len und Personen.

Art. 125 Datenaufbewahrung

1 Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss

des Ausbildungsdienstes aufbewahrt.

2 TrainierenAngehörige der Armee regelmässig auf denselben Simulatoren, so

können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils bis fünf Jahre auf- bewahrt werden.

2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungskontrolle

Art. 126 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) und stellt es dem Heer und der Luftwaffe zur Verfügung.

Art. 127 Zweck Das OpenControl dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung der Ausbildungsvorgaben; b. Planung und Durchführung der Ausbildung; c. Steuerung der Ausbildungsprozesse; d. Ausbildungskontrolle; e. Analyse der Ausbildungsresultate.

Art. 128 Daten Das OpenControl enthält folgende Daten: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee; b. Daten über Sprachkenntnisse;

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

c. Ausbildungsresultate; d. ein Leistungsverzeichnis.

Art. 129 Datenbeschaffung Das Heer und die Luftwaffe beschaffen die Daten für das OpenControl bei: a. der betreffenden Person; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; c. den militärischen Kommandos; d. den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.

Art. 130 Datenbekanntgabe

1 Das Heer und die Luftwaffe machen die Daten von OpenControl folgenden Stellen

und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den mit Ausbildungsaufgaben betrauten Vorgesetzten der betreffenden Person; b. den für die Ausbildungskontrolle zuständigen Stellen.

2 Sie geben die Daten bekannt:

a. der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind; b. den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stel- len und Personen.

Art. 131 Datenaufbewahrung Die Daten des OpenControl werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.

3. Abschnitt:

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

Art. 132 Verantwortliches Organ Die Logistikbasis der Armee betreibt ein Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) und stellt es der Armeeapotheke zur Verfügung.

Art. 133 Zweck Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 134 Daten Das ISGMP enthält folgende Daten: a. AHV-Versichertennummer; b. Daten über Beruf, Funktion und Einsatzbereich; c. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung.

Art. 135 Datenbeschaffung Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das ISGMP: a. bei der betreffenden Person; b. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; c. aus dem PISA.

Art. 136 Datenbekanntgabe

1 Die Logistikbasis der Armee macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben

nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugäng- lich. 2 Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persön- lichen Ausbildungsnachweis.

Art. 137 Datenaufbewahrung Die Daten des ISGMP werden nach der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen

Art. 138 Verantwortliches Organ Die Logistikbasis der Armee betreibt das Informationssystem Militärische Fahr- berechtigungen (MIFA).

Art. 139 Zweck Das MIFA dient: a. der Erstellung und Verwaltung militärischer Fahrberechtigungen; b. der Integration der militärischen Fahrberechtigungen in den zivilen Führer- ausweis; c. der Durchführung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; d. dem Aufgebot zu vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen;

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

e. der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrer sowie der Armeefahr- lehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten; f. der Bewirtschaftung der Bescheinigungen nach dem Europäischen Überein- kommen vom 30. September 195711 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; g. der Erstellung von Auswertungen und Statistiken.

Art. 140 Daten Das MIFA enthält folgende Daten von angehenden Fahrern, von Fahrberechtigten sowie der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexper- tinnen und -experten: a. AHV-Versichertennummer; b. Daten über die Ausbildung und die militärischen Fahrberechtigungen; c. Daten über Administrativmassnahmen und die Ergebnisse der Kontrollunter- suchungen.

Art. 141 Datenbeschaffung Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das MIFA: a. aus dem PISA; b. aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER) und dem Administrativmass- nahmenregister (ADMAS) des Bundesamts für Strassen; c. bei den Personen und Stellen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind.

Art. 142 Datenbekanntgabe

1 Die Logistikbasis der Armee gibt die Daten des MIFA bekannt:

a. den Personen und Stellen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind; b. an das PISA, FABER und ADMAS.

2 Die Daten können elektronisch übermittelt oder abgerufen werden.

Art. 143 Datenaufbewahrung Die Daten des MIFA werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.

11 SR 0.741.621

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung

Art. 144 Verantwortliches Organ Die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung zuständige Stelle der Gruppe Verteidigung (Fachstelle PSP) betreibt ein Informationssystem Personensi- cherheitsprüfung (SIBAD).

Art. 145 Zweck Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.

Art. 146 Daten Das SIBAD enthält folgende Daten: a. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten; b. die Risikoanalyse; c. den Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.

Art. 147 Datenbeschaffung

1 Die Fachstelle PSP beschafft die Daten für das SIBAD bei:

a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden; d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechts- pflegebehörden; e. den ausländischen Sicherheitsbehörden; f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten; g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

2 Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im

Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen: a. nationaler Polizeiindex; b. Strafregister; c. Staatsschutz-Informations-System, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

12 SR 120

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

3 Sie kann Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden

kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Fachstelle ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.

Art. 148 Datenbekanntgabe

1 Die Fachstelle PSP macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufver-

fahren zugänglich: a. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Bundes; b. der für die Industriesicherheit des VBS zuständigen Stelle; c. den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stel- len:

1. des Bundes und der Kantone,

2. der Betreiber von Kernkraftwerken,

3. Dritter;

d. den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes. 2 Sie gibt das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Per- sonen bekannt: a. der betreffenden Person; b. der Stelle, welche die Personensicherheitsprüfung veranlasst hat; c. dem Arbeitgeber der betreffenden Person; d. in Beschwerdefällen: zur Beschwerde berechtigten Dritten.

3 Sie kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Wei-

terverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind: a. Personalien; b. Prüfstufe; c. Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.

Art. 149 Datenaufbewahrung

1 Die Fachstelle PSP vernichtet umgehend Daten:

a. die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen; b. die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen; c. deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder d. die unrichtig sind. 2 Sie bewahrt die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

2. Abschnitt: Informationssystem Industriesicherheitskontrolle

Art. 150 Verantwortliches Organ Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle der Gruppe Verteidigung (Fachstelle GSV) betreibt ein Informationssystem Industriesicher- heitskontrolle (ISK).

Art. 151 Zweck Das ISK dient der Durchführung des Geheimschutzverfahrens und der damit zusam- menhängenden Personensicherheitsprüfungen.

Art. 152 Daten Das ISK enthält folgende Daten: a. Risikoanalyse; b. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.

Art. 153 Datenbeschaffung Die Fachstelle GSV beschafft die Daten über eine Schnittstelle aus dem SIBAD.

Art. 154 Datenbekanntgabe Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftrag- ten des Arbeitgebers der betreffenden Person bekannt gegeben werden.

Art. 155 Datenaufbewahrung Die Daten des ISK werden während zehn Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt: Informationssystem Besuchsanträge

Art. 156 Verantwortliches Organ Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle der Gruppe Vertei- digung (Fachstelle BE) betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).

Art. 157 Zweck Das SIBE dient der Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 158 Daten Das SIBE enthält folgende Daten: a. Risikoanalyse; b. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.

Art. 159 Datenbeschaffung Die Fachstelle beschafft die Daten bei: a. der betreffenden Person; b. den involvierten Firmen; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.

Art. 160 Datenbekanntgabe Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes bekannt gegeben werden.

Art. 161 Datenaufbewahrung Die Daten des SIBE werden während zehn Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Zutrittskontrolle

Art. 162 Verantwortliches Organ Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO).

Art. 163 Zweck Das ZUKO dient zur Erfüllung folgender Aufgaben bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes, insbesondere der Armee: a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen; b. Gewährung oder Verweigerung des Zutritts; c. Sicherstellung eines kontrollierten Materialflusses; d. nachvollziehbare Protokollierung aller Bewegungen; e. Verwaltung von Personen- und Anlagedaten, die für die Zutrittskontrolle benötigt werden.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2009

Art. 164 Daten Das ZUKO enthält folgende Daten: a. Daten über die Zutrittsberechtigung und Zutrittskontrolle; b. biometrische Daten.

Art. 165 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ZUKO bei: a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.

Art. 166 Datenbekanntgabe Die Daten des ZUKO dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.

Art. 167 Datenaufbewahrung Die Daten des ZUKO werden nach ihrem letzten Gebrauch während zehn Jahren aufbewahrt.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Schadenzentrum VBS

Art. 168 Verantwortliches Organ Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE).

Art. 169 Zweck Das SCHAWE dient: a. der Erledigung von Schadenersatzansprüchen nach den Artikeln 134–139 MG13; b. der Regulierung von Schadenfällen mit Beteiligung von Bundesfahrzeugen; c. dem Entscheid über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundes- fahrzeugen.

13 SR 510.10

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Art. 170 Daten Das SCHAWE enthält: a. sanitätsdienstliche Daten über die Geschädigten und die Schädigenden; b. Angaben zum Schadensereignis; c. Angaben zur Schadensbemessung; d. Abklärungen von Sachverständigen.

Art. 171 Datenbeschaffung Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAWE bei: a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechts- pflegebehörden; f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten; g. Sachverständigen; h. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

Art. 172 Datenbekanntgabe

1 Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAWE den mit den

Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Es gibt Dritten, die in seinem Auftrag bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.

Art. 173 Datenaufbewahrung Die Daten des SCHAWE werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens während zehn Jahren aufbewahrt.

2. Abschnitt: Strategisches Informationssystem Logistik

Art. 174 Verantwortliches Organ Die Logistikbasis der Armee betreibt das Strategische Informationssystem Logistik (SISLOG).

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Art. 175 Zweck Das SISLOG dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Bereitstellung von logistischen Daten für sämtliche Aufgaben der Armee- logistik; b. Bereitstellung einer Datenbasis für den logistischen Informationsbedarf anderer berechtigter Stellen; c. Austausch von Daten zwischen den militärischen Informationssystemen.

Art. 176 Daten Das SISLOG enthält folgende Daten: a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Aus- rüstung in der Armee und im Zivilschutz; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. weitere Daten, soweit und solange dies für den Datenaustausch nach Arti- kel 175 Buchstabe c notwendig ist.

Art. 177 Datenbeschaffung Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das SISLOG bei: a. den militärischen Kommandos; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. den anderen militärischen Informationssystemen.

Art. 178 Datenbekanntgabe Die Logistikbasis der Armee macht die Daten des SISLOG folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den militärischen Kommandos; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. den für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c zuständigen Stel- len und Personen.

Art. 179 Datenaufbewahrung Die Daten des SISLOG werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

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7. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 180 Verantwortliches Organ Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).

Art. 181 Zweck

1 Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Materi- al der Armee im Bereich der Truppe oder militärischer Objekte; b. Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden; c. Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.

2 DieArmee kann den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Über-

wachungsmittel mit dem nötigen Personal zur Verfügung stellen: a. für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen:

1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten,

2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und

Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertrit- ten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität; b. bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze; c. für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial. 3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS. 4 Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.

Art. 182 Daten Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Daten beschafft werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 181 notwendig sind.

Art. 183 Datenbeschaffung 1 Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.

2 Der Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden darf nur im

Rahmen der Rechtsgrundlagen erfolgen, die für die unterstützten zivilen Behörden gelten.

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Art. 184 Datenbekanntgabe

1 Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Daten dürfen nur den Personen

durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden.

2 Die bearbeiteten Daten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben

werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Daten nur gemäss Auftrag weitergeben. 3 Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht be- kannt gegeben werden. Können diese Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, so dürfen sie dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden; dieses leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.

Art. 185 Datenvernichtung Die bearbeiteten Daten sind zu vernichten: a. sobald die Daten für die Erfüllung der Aufgabe nicht mehr notwendig sind; b. wenn eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht: nach der Abgabe an das Bundesarchiv.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 186 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmun- gen über: a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung im Einzelnen; b. die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten; c. die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bekanntgabe, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernichtung der Daten; d. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

2 Er regelt die Einzelheiten:

a. des Verbunds der Informationssysteme; b. des Einsatzes von Überwachungsmitteln, insbesondere legt er fest, welche Überwachungsmittel zulässig sind und in welchen Fällen sie verdeckt einge- setzt werden dürfen.

Art. 187 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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Art. 188 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2008 Ständerat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-

laufen.14

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

16. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 BBl 2008 8265

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Anhang (Art. 187)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch15

Art. 365 Abs. 2 Bst. l–o16

2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone

bei der Erfüllung folgender Aufgaben: l. Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199517 (MG); m. Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG; n. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waf- fe nach dem MG; o. Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200218.

Art. 367 Abs. 2 Bst. k, 2bis–2quater 2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen: k. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stel- len der Kantone. 2bis Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben l–n19 erwähnten Zwecken unver- züglich alle: a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehenden Massnahmen;

15 SR 311.0 16 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 3. Okt. 2008 (BBl 2008 8339) des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995 (SR 824.0) werden die Bst. l, m, n und o zu den Bst. n, o, p und q. 17 SR 510.10 18 SR 520.1 19 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 3. Okt. 2008 (BBl 2008 8339) des Zivildienstgesetzes vom

6. Okt. 1995 (SR 824.0) werden die Bst. l, m und n zu den Bst. n, o und p.

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c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehö- rigen der Armee. 2ter Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2bis registrierten Schweizerin- nen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. 2quater Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2ter können über eine elektro- nische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.

2. Militärgesetz vom 3. Februar 199520

Gliederungstitel vor Art. 146

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 146 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persön- lichkeitsprofilen in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmit- teln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober

200821 über die militärischen Informationssysteme geregelt.

Art. 147 Aufgehoben

2. Abschnitt: (Art. 148–148b)

Aufgehoben

3. Abschnitt: (Art. 148c und 148d)

Aufgehoben

4. Abschnitt: (Art. 148e und 148f)

Aufgehoben

5. Abschnitt: (Art. 148g)

Aufgehoben

20 SR 510.10 21 SR 510.91; AS 2009 6617

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6. Abschnitt: (Art. 148h)

Aufgehoben

3. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200222

Art. 72 Bearbeitung von Daten

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann zur Erfüllung ihrer

Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zent- ralen Zivilschutz-Informations-System (ZEZIS) bearbeiten. Sie kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten: a. Daten über die Gesundheit; b. Persönlichkeitsprofile:

1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion,

2. zur Abklärung des Kaderpotenzials.

2 Die Kantone dürfen die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere dürfen sie die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienst- lichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.

3 Die Daten sind spätestens nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu

löschen. 4 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes hat durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee.

Art. 73 Abs. 3 3 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen und Personen der Kan- tone die Daten des ZEZIS bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

22 SR 520.1

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4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 Aufgehoben

Art. 95b Zugang durch Abrufverfahren Die Militärversicherung hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben notwendig ist, durch Abrufverfahren Zugang zu den Personendaten: a. des Personalinformationssystems der Armee; b. des Medizinischen Informationssystems der Armee.

23 SR 833.1

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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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