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AS 2009 831

Verordnung zum schweizerisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen

Verordnung zum schweizerisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung des Abkommens vom 8. Dezember 19772 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 1

1 Für die Erteilung der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens

vorgesehenen Auskünfte an die Behörden des Vereinigten Königreichs ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Bri- tische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die ESTV weiterzuleiten. 2 Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entschei- det die ESTV.

3 Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2. Abschnitt: Informationsaustausch bei Steuerbetrug oder dergleichen

Art. 2 Vorprüfung britischer Ersuchen

1 Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs um Informations-

austausch bei Steuerbetrug oder dergleichen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden von der ESTV vorgeprüft.

SR 672.936.71

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2 Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die ESTV dies der

zuständigen britischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

3 Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buch-

stabe c des Abkommens und nach den entsprechenden Bestimmungen des Noten- wechsels vom 26. Juni 2007 erfüllt sind, so informiert die ESTV diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinha- ber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.

4 Die ESTV ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen

zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustel- lungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

Art. 3 Beschaffung der Informationen 1 Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der ESTV, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung. 2 Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungs- bevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die ESTV gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Heraus- gabe der im britischen Ersuchen bezeichneten Informationen so rasch wie möglich, jedenfalls aber innert einer Frist von drei Monaten verlangt.

Art. 4 Rechte der betroffenen Person

1 Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine

Kopie des Ersuchens der zuständigen britischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird. 2 Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen britischen Behörde nach dem Recht des Verei- nigten Königreichs vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungs- bevollmächtigten bezeichnen kann. 3 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfah- renshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 25 des Abkommens dies erfordert.

4 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der ESTV ausgehändigt oder von

ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetz- gebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

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Art. 5 Zwangsmassnahmen 1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der ESTV übergeben, so kann diese Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchführen. Dabei kann sie Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmen sowie Haus- durchsuchungen vornehmen.

2 Zwangsmassnahmen sind von der Direktorin oder vom Direktor der ESTV oder

von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Doku- mente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die für die Beschaffung der verlang- ten Auskünfte von Bedeutung sein könnten.

3 IstGefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet

werden, so darf eine besonders ausgebildete Amtsperson von sich aus eine Zwangs- massnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen von der Direktorin oder vom Direktor der ESTV oder von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu genehmigen.

4 Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die ESTV bei der

Durchführung der Zwangsmassnahmen.

Art. 6 Durchsuchung von Räumen 1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März

19743 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 7 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

1 Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privat-

sphäre zu durchsuchen.

2 Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa-

tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlagnahme über den Inhalt der Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen auszusprechen. Der Informations- inhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

3 Kosten, die dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen oder dem

Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.

3 SR 313.0

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Art. 8 Vereinfachte Ausführung

1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zustän-

dige britische Behörde zu, so informiert sie die ESTV schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 2 Die ESTV hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige britische Behörde. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und gestützt auf eine Schlussverfügung übermittelt.

Art. 9 Abschluss des Verfahrens

1 Die ESTV erlässt eine begründete Schlussverfügung; darin äussert sie sich zur

Frage, ob ein Steuerbetrug oder dergleichen vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige britische Behörde.

2 Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten

eröffnet. 3 Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt. 4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung kann die ESTV die der zustän- digen britischen Behörde übermittelten Informationen von der ESTV verwenden.

Art. 10 Rechtsmittel

1 Die Schlussverfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen unter-

liegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts- pflege. 2 Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interes- sen geltend macht.

3 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü-

gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. April 19754 zum schweizerisch-britischen Doppelbesteue- rungsabkommen wird aufgehoben.

4 AS 1975 851, 1978 1554, 2006 4705

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Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2008 in Kraft.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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