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AS 2010 1053

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Änderung vom 17. März 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ziff. 11 und 15

11 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache

11.02 Blindenführhunde,

sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fort- bewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 80 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 30 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten 360 Fran- ken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der entsprechen- den Belege zurückerstattet.

15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt

15.10 Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Kinder ohne Kopf- und

Rumpfkontrolle: Die Kostenbeteiligung beträgt für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr, die kleiner als 150 cm sind, 200 Franken.

1 SR 831.232.51

2009-3173 1053

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2010

II Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

17. März 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

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