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AS 2010 2105

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV)

Änderung vom 26. Februar 2010 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 22. April 2010

Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission) verordnet:

I Die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. August 20081 über öffentliche Kaufangebote wird wie folgt geändert:

Art. 69 Abs. 2, 3 und 6

2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Angebotes berechnet:

a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken; b. 0,2 Promille zwischen 250 und 625 Millionen Franken; c. 0,1 Promille des Betrages über 625 Millionen Franken.

3 Die Gebühr beträgt mindestens 25 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In

besonderen Fällen kann die Gebühr je nach Umfang und Schwierigkeit der Trans- aktion um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.

6 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Fällen

entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Für die Prüfung von Auskunftsersuchen kann ebenfalls eine Gebühr erhoben werden. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken. Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in den Absätzen 1–4 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

26. Februar 2010 Übernahmekommission Der Präsident: Luc Thévenoz

1 SR 954.195.1

2010-0820 2105

Übernahmeverordnung AS 2010

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