AS 2010 4989
Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer
Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 65 Absatz 2, 77 Absatz 2,
80 Absätze 1 und 2, 95 Absatz 1, 104 Absatz 1, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114
Absatz 1, 116 Absätze 2 und 3, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstaben a und b,
122 Absatz 1 und 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20092, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unter- nehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können.
Art. 2 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Zuweisung und Verwendung der UID; b. die Führung und Verwendung des Unternehmens-Identifikationsregisters (UID-Register); c. die Zuweisung und Verwendung der im Zusammenhang mit der UID erfor- derlichen Administrativnummer.
Art. 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz gelten als:
a. UID: nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die eine UID-Einheit eindeutig identifiziert; b. UID-Ergänzung: die UID ergänzende Bezeichnung, falls eine UID-Einheit im Handelsregister als nicht gelöscht oder im Mehrwertsteuerregister als steuerpflichtig eingetragen ist;
SR 431.03
2008-2601 4989
Unternehmens-Identifikationsnummer. BG AS 2010
c. UID-Einheiten:
1. die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger,
2. die nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen
Personen, deren Steuern oder Abgaben durch den Bund oder seine Anstalten erhoben werden,
3. natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben und nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen, wobei die UID für jedes einzelne Gewerbe vergeben wird,
4. Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die aufgrund ihrer wirt-
schaftlichen Tätigkeit zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen,
5. ausländische oder internationale juristische Personen, die eine
Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben oder zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts identifiziert werden müssen,
6. alle Unternehmen und Personen, die der Landwirtschafts-, Forstwirt-
schafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterworfen sind und zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen,
7. Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die auf-
grund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen,
8. alle Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut
sind,
9. Vereine und Stiftungen ohne Mehrwertsteuerpflicht und Handelsregis-
tereintrag, die AHV-Beiträge abrechnen; d. UID-Stellen: Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute private Einrichtungen, die Datensammlungen über UID-Einheiten aufgrund von deren wirtschaftlicher Tätigkeit führen; e. Administrativnummer: Nummer zur Identifikation von Administrativeinhei- ten, die nicht als UID-Einheiten gelten, durch bestimmte UID-Stellen jedoch zur Aufgabenerfüllung identifiziert werden müssen; f. UID-Register: zentrales Register aller UID-Einheiten und Administrativein- heiten.
2 Der Bundesrat umschreibt die UID-Einheiten und die UID-Stellen näher.
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2. Abschnitt: UID, UID-Register und Administrativnummer
Art. 4 Zuweisung der UID
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine
einzige UID zu.
2 Jede UID wird nur einmal zugewiesen.
3 Die Zuweisung der UID erfolgt, wenn die zuständige UID-Stelle dem BFS die
Merkmale nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet hat.
Art. 5 Verwendung der UID
1 Die UID-Stellen müssen die UID:
a. als Identifikator anerkennen; b. in ihren Datensammlungen führen; c. im Verkehr untereinander und mit den UID-Einheiten verwenden.
2 Der Bundesrat bestimmt die UID-Stellen, welche die UID nur als Identifikator
anerkennen müssen.
3 Die UID-Einheiten können ihre UID im Verkehr untereinander und mit einer UID-
Stelle verwenden; vorbehalten sind spezialgesetzliche Regelungen.
Art. 6 UID-Register
1 Das BFS führt das UID-Register.
2 Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten
(UID-Daten): a. Kernmerkmale:
1. UID, Status des Eintrags im UID-Register und UID-Ergänzung,
2. Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse,
3. Status des Eintrags im Handelsregister,
4. Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der
Mehrwertsteuerpflicht; b. Zusatzmerkmale: Daten zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbe- sondere detailliertere Umschreibung der UID-Einheit und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit; c. Systemmerkmale: technisch-organisatorische Daten, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind, insbesondere das Datum der Eintragung in das UID-Register. 3 Das UID-Register enthält zudem die Daten zu den Merkmalen, die zur Identifizie- rung der Administrativeinheiten erforderlich sind.
4 Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Systemmerkmale der UID-Einheiten.
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Art. 7 Rechtswirkung der UID Die UID entfaltet keine Wirkungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember
20033 über die elektronische Signatur.
Art. 8 Beschaffung, Aktualisierung und Verwendung der UID-Daten
1 Das BFS beschafft die UID-Daten der UID-Einheiten:
a. erstmals aus dem Betriebs- und Unternehmensregister nach Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19924; b. laufend aus den Angaben der UID-Stellen.
2 Es aktualisiert die UID-Daten der UID-Einheiten laufend und macht den UID-
Stellen die Aktualisierungen in geeigneter Form zugänglich.
3 Es kann die UID-Daten zur Nachführung des Betriebs- und Unternehmensregisters
verwenden.
Art. 9 Meldung und Berichtigung von UID-Daten
1 Die UID-Stellen melden dem BFS:
a. Daten zu den Kernmerkmalen und den Zusatzmerkmalen neuer UID- Einheiten; b. sämtliche Änderungen und Berichtigungen von UID-Daten; c. die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit. 2 Die UID-Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 können diese Angaben freiwillig melden.
3 Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.
4 Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert
übernommen werden.
Art. 10 Administrativnummer
1 Das BFS bestimmt die UID-Stellen, die Administrativeinheiten für die Aufnahme
in das UID-Register melden können. Es weist die Administrativnummern zu.
2 Die Administrativnummern und ihre Merkmale werden nicht publiziert und sind
nur den UID-Stellen zugänglich, die sie zur Aufgabenerfüllung benötigen.
3 Der Bundesrat regelt die Zuweisung und Benützung der Administrativnummern
und bezeichnet die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlichen Merkmale.
3 SR 943.03 4 SR 431.01
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3. Abschnitt:
Bekanntgabe und Löschung der UID-Daten und Datenschutz
Art. 11 Bekanntgabe der UID-Daten
1 Das BFS macht die Daten zu den Kernmerkmalen der UID-Einheiten im Internet
öffentlich zugänglich. Es beschränkt die Abfragemöglichkeiten auf Abfragen zu den einzelnen UID-Einheiten.
2 Der Bundesrat kann die UID ohne weitere Merkmale für Sammelabfragen öffent-
lich zugänglich machen. Er regelt die Modalitäten der Abfrage.
3 Die Daten zu den Kernmerkmalen einer UID-Einheit werden nur mit deren Einwil-
ligung veröffentlicht, soweit keine andere bundesgesetzliche Regelung die Veröf- fentlichung vorschreibt.
4 Daten zu den Zusatzmerkmalen dürfen nur den UID-Stellen zugänglich gemacht
werden.
5 Daten zu den Systemmerkmalen sind nur dem BFS zugänglich.
Art. 12 Löschung der UID-Daten 1 Hat eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so kennzeichnet das BFS diese Einheit im UID-Register als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetz- liche Regelung die Löschung verbietet.
2 Als gelöscht gekennzeichnete UID-Daten werden noch während höchstens zehn
Jahren im Internet publiziert.
Art. 13 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Verwendung der UID durch Dritte ist nur zulässig, wenn die UID im UID-
Register publiziert ist oder die betroffene UID-Einheit ihre Einwilligung gegeben hat. 2 Die UID-Stellen sind für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung der UID-Daten verantwortlich.
3 Das BFS trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen,
um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung des UID-Registers zu gewährleisten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Vollzug Die Kantone erlassen die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
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Art. 16 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 17 Übergangsbestimmungen zu den Fristen 1 Die UID-Stellen sind verpflichtet, die UID innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zu verwenden und die UID-Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dem BFS zu melden.
2 Der Bundesrat bestimmt diejenigen UID-Stellen, die die Pflichten nach Absatz 1
bereits innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen müssen. 3 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt die UID im Ver- kehr zwischen UID-Stellen und UID-Einheiten alle übrigen bisher geführten Identi- fikationsnummern für UID-Einheiten. Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen die Fristen erstrecken.
4 Die vor der Ablösung durch die UID bestehenden Handelsregisternummern und
Mehrwertsteuernummern werden im UID-Register während mindestens fünf Jahren nach ihrer Ablösung als Kernmerkmale geführt.
Art. 18 Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die bis zum Abschluss der Einführung der UID als Koordinationsstelle gegenüber dem BFS dient.
Art. 19 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer
1 Die Änderung der Handelsregisternummer ist für jeden Rechtsträger von Amtes
wegen direkt im Hauptregister vorzunehmen. Die Eintragung ins Tagesregister ist nicht erforderlich.
2 Die Änderung der Nummer wird ausschliesslich in elektronischer Form im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die neue Nummer wird mit dieser Publikation rechtswirksam.
3 Wird einem Rechtsträger eine neue Nummer zugeteilt und ist dieser Rechtsträger
samt Nummer in irgendeiner Form in Einträgen anderer Rechtsträger erwähnt, so müssen diese Einträge spätestens anlässlich der nächsten Mutation von Amtes wegen angepasst werden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Änderung.
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Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2010 4267
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Anhang (Art. 16)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht6
Art. 936a 4. Unternehmens- 1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollek- Identifikations- nummer tiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften, Vereine, Stiftungen, Zweigniederlassungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnum- mer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20107 über die Unterneh- mens-Identifikationsnummer.
2 Die Unternehmens-Identifikationsnummer bleibt während des
Bestehens des Rechtsträgers unverändert, so insbesondere auch bei der Sitzverlegung, der Umwandlung und der Änderung des Namens oder der Firma.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann vorsehen,
dass die Unternehmens-Identifikationsnummer nebst der Firma auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist.
2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20098
Art. 26 Abs. 2 Bst. a
2 Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den
Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung ein- deutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten: a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringe- rin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
6 SR 220 7 SR 431.03 8 SR 641.20
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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.
Art. 74 Abs. 2 Bst. d
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
d. für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200010
Art. 10a Meldung Die Daten des Registers, die für die Zuweisung und Verwendung der Unterneh- mens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer erforderlich sind, werden dem Bundesamt für Statistik mitgeteilt.
9 SR 431.03 10 SR 935.61 11 SR 431.03
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