AS 2010 5003
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20091, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. cbis Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: cbis. den Eigenkapitalausweis;
Art. 33 Abs. 3 Bst. c
3 Keine Nachtragskredite sind erforderlich für:
c. nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
Art. 35 Bst. a Ziff. 1 Aufgehoben
Art 41 Sachüberschrift Gewerbliche Leistungen; Grundsatz
Art. 41a Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen
1 Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerb-
liche Leistungen für Dritte erbringen: a. die Bundesreisezentrale; b. das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departementes; c. das Bundesamt für Bauten und Logistik; d. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
2009-1776 5003
Finanzhaushaltgesetz AS 2010
2 Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen,
wenn diese: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 3 Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungs- rechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
Art. 59 Abs. 2 und 3
2 Sie ist befugt:
a. die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbe- gründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:
1. vor Zivil- und Schiedsgerichten,
2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b. auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aus- sichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; c. bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich- rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.
3 Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die
EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: a. Nachlassverträgen zustimmen; b. Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlas- sen.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
13. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2010 4313
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art 48 Sachüberschrift Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)
Art. 48a Gewerbliche Leistungen 1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistun- gen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19925
Art. 8a Gewerbliche Leistungen 1 Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
4 SR 412.10 5 SR 432.21
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3. Bundesgesetz vom 8. März 19606 über die Nationalstrassen
Art. 61b Ib. Gewerbliche 1 Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, Leistungen wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang ste- hen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und
Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbrin- gen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
4. Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20067
Art. 9 Abs. 2
2 Die Forderungen gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.
Art. 11 Abs. 2 und 3
2 Die Erfolgsrechnung weist aus:
a. als Ertrag:
1. die Einlagen nach Artikel 2,
2. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstaben a und b,
3. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomera-
tionsverkehrs; b. als Aufwand:
1. die Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1
Absatz 2,
2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für
Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.
3 Die Bilanz weist aus:
a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen; b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.
6 SR 725.11 7 SR 725.13
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5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19988
Art. 115 Abs. 2 und 147 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 177b Gewerbliche Leistungen
1 Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das
Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
6. Bundesgesetz vom 9. Juni 19779 über das Messwesen
Art. 17 Bst. h Aufgehoben
Art. 17a Gewerbliche Leistungen
1 Das METAS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistun-
gen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
8 SR 910.1 9 SR 941.20
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