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Milchprüfungsverordnung
Milchprüfungsverordnung (MiPV)
vom 20. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921 und die Artikel 10 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Hygiene bei der Milchproduktion; b. die Prüfung der Hygiene der Milch.
Art. 2 Technische Vorschriften
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erlässt Vorschriften
technischer Natur über die Hygiene bei der Milchproduktion, insbesondere über die Fütterung und Tierhaltung, die Tiergesundheit, die Anforderungen an die Milch, die Milchgewinnung, die Milchbehandlung und -lagerung, die Reinigung und Desinfek- tion sowie die Gebäude, Anlagen und Geräte.
2 Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen
sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
Art. 3 Verantwortlichkeit
1 Die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten (Produzentinnen und Produzen-
ten) sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene nach Artikel 2 Absatz 1 eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.
2 Die nationalen Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der
Milchverwerterinnen und Milchverwerter (Verwerterinnen und Verwerter) (Produ- zenten- und Verwerterorganisationen) sind für die Durchführung, die Koordination
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und die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milch- prüfung verantwortlich.
2. Abschnitt: Milchprüfung
Art. 4 Grundsatz 1 Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen, unterliegt der Prüfung nach dieser Verordnung.
2 Die Milch wird von Prüflaboratorien geprüft.
Art. 5 Ausnahmen
1 Milch kann von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die Erhebung und der
Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sind.
2 Die Prüflaboratorien bezeichnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Vete-
rinärwesen (BVET) die Produzentinnen und Produzenten, deren Milch von der Prüfung ausgenommen ist.
Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Milchprüfung
1 Die Prüflaboratorien müssen unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen die
Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten mitteilen. Dazu übermitteln sie die Ergebnisse an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle).
2 Sie müssen die Ergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die
Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind.
Art. 7 Zugriff auf die Prüfungsdaten
1 Das BVET, das nationale Referenzlaboratorium (Art. 13) und die kantonalen
Vollzugsstellen haben Zugriff auf die an die Administrationsstelle übermittelten Prüfungsdaten.
2 Die Verwerterinnen und Verwerter, die die Milch direkt von den Produzentinnen
und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), haben Zugriff auf die für sie relevanten Prüfungsdaten.
Art. 8 Preisabzüge und -zuschläge Die Produzenten- und Verwerterorganisationen können einheitliche und verbind- liche Preisabzüge beziehungsweise -zuschläge für Milch vereinbaren, die die Hygie- neanforderungen nicht erfüllt beziehungsweise diese übertrifft.
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Art. 9 Kostenübernahme bei der Milchprüfung
1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an der Milchprüfung
beteiligen.
2 Die Kosten der Milchprüfung, welche die Beiträge des Bundes übersteigen, die
Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Weiterentwicklung der Milchprüfung tragen die Produzentinnen und Produzenten und die Verwerterinnen und Verwerter.
3 Die Kosten der Probenahmen tragen die Produzentinnen und Produzenten, welche
die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern, sowie die Verwerterin- nen und Verwerter. 4 Die Administrationsstelle ist verantwortlich für das Inkasso und zieht die Beiträge jährlich bei den Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufern ein.
Art. 10 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan Das BVET erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bun- desamt für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
3. Abschnitt: Laboratorien
Art. 11 Prüflaboratorien
1 Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit
dem BVET die Prüflaboratorien, die die Milch prüfen.
2 Die Prüflaboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über
«Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato- rien»3 betrieben und bewertet werden sowie: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3 Sie können einzelne Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen. Die
Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BVET diese Aufgaben.
4 Das BVET erlässt Weisungen über die technischen Mindeststandards der Prüflabo-
ratorien.
3 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Die Norm kann ausserdem beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden. 4 SR 946.512
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Art. 12 Aufsicht Die Prüflaboratorien müssen dem BVET jährlich Bericht erstatten über ihre Tätig- keit, namentlich über die Verwendung der Bundesmittel.
Art. 13 Nationales Referenzlaboratorium 1 Der Bund unterhält ein nationales Referenzlaboratorium an der Forschungsanstalt Agroscope.
2 Das nationale Referenzlaboratorium hat folgende Aufgaben:
a. Es schlägt dem BVET die offiziellen Prüfverfahren vor. b. Es führt die Eignungsprüfungen für die Prüflaboratorien nach Artikel 11 durch. c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Prüflaboratorien und dem Refe- renzlaboratorium der Europäischen Union.
3 Für die Durchführung der Eignungsprüfungen wird das Referenzlaboratorium
durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert.
4. Abschnitt: Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere
Art. 14 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Tierhaltungen auf die Einhaltung der Hygiene- vorschriften und den Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert werden. Das BVET erlässt technische Weisungen über die Durchführung der Kontrollen.
2 Milchtiere müssen kontrolliert werden; es muss überprüft werden, ob:
a. die Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Milchproduktion erfüllt sind; b. die Vorschriften über die Arzneimittel eingehalten sind. 3 Liegt ein Verdacht vor, dass ein Tier den Gesundheits- oder Arzneimittelanforde- rungen nicht entspricht, so muss es tierärztlich untersucht werden.
4 Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen
Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»6 und der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sind.
5 SR 946.512
6 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli-
strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Die Norm kann ausserdem beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden. 7 SR 946.512
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5 Die Erfassung der Kontrolldaten sowie die Inspektionsfrequenz richten sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20078.
5. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
Art. 15 1 Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen eine Produzentin oder einen Produzenten: a. bei der dritten Beanstandung der Keimzahl in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert vier Untersuchungsmonaten; b. bei der vierten Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert fünf Untersuchungsmonaten; c. bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
2 Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Milch-
liefersperre werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Soweit nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das BVET diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 20059 wird aufgehoben.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 23. November 200510 über die Primärproduktion
Art. 9 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201011.
8 SR 910.15 9 AS 2005 5567, 2006 4863 5217, 2007 6167, 2008 565, 2009 559 10 SR 916.020 11 SR 916.351.0
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2. Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200712
Art. 1 Abs. 1 Bst. i
1 Diese Verordnung gilt für Inspektionen nach den folgenden Verordnungen:
i. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201013; Art. 2 Abs. 3 Bst. b
3 Der Abstand zwischen zwei Inspektionen darf höchstens betragen:
b. 12 Jahre bei Inspektionen nach der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200414, der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199815 (Strukturdaten), der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200716, der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201017, der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 199518 und der TVD-Verordnung vom 23. November 200519.
Art. 19 Übergangsbestimmung Für die Bestimmung der Prüflaboratorien, welche die Milch prüfen, gilt bis zum 31. Dezember 2014 das bisherige Recht.
Art. 20 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Artikel 11 Absätze 1–3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 SR 910.15 13 SR 916.351.0 14 SR 812.212.27 15 SR 910.13 16 SR 910.133 17 SR 916.351.0 18 SR 916.401 19 SR 916.404
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