AS 2010 5061
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 10. Februar 20091, und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 25. Februar 20092 sowie vom 13. Januar 20103, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164:
Einfügen eines Kurztitels Betrifft nur den französischen Text.
Art. 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 1bis
1 Der Wasserzins darf bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich
100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung
nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Brutto- leistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3–5 beziehen. … 1bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassent- wurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020.
2009-0386 5061
Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes. BG AS 2010
2. Energiegesetz vom 26. Juni 19985
Art. 15b Abs. 46
4 Die Summe der Zuschläge darf 0,9 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr
nicht übersteigen. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Über- tragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf
150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufen-
weise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.
Art. 28b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
1 Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchs-
tens 0,6 Rappen pro kWh.7
2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 30. Juni 2012 einen
Bericht, der einen Überblick über das erschlossene und zukünftige Potenzial der einzelnen Teilbereiche der Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien ver- mittelt.
Art. 28c Koordination mit der Änderung vom 11. Dezember 2009 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (Ziff. II 2) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 11. Dezember 20098 des Gewässer- schutzgesetzes vom 24. Januar 19919 (Ziff. II 2) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Artikel wie folgt:
Art. 15b Abs. 4
4 Die Summe der Zuschläge darf 1,0 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr
nicht übersteigen, davon sind höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. Die Summe der laufenden Bürgschaf- ten und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürg- schaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.
Art. 28b Abs. 1
1 Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchs-
tens 0,7 Rappen pro kWh.
5 SR 730.0
6 s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung)
7 s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung)
8 AS 2010 4285 9 SR 814.20
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-
laufen.10
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.11
3. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 BBl 2010 4247
11 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 2. Nov. 2010.
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