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AS 2010 5065

Energiegesetz

Energiegesetz (EnG)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091 beschliesst:

I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 4 4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

Art. 14 Abs. 3 erster Satz und 5

3 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechen-

bare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäude- sanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Tech- niken. …

5 Aufgehoben

Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11

1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für

Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.

2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:

a. welche Massnahmen unterstützt werden können; b. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.

Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Artikel 13