AS 2010 677
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Änderung vom 17. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
17. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 919.117.72
2009-3010 677
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2010
Anhang 1 (Art. 10)
Bst. A Titel und Ausdruck (betrifft nur den italienischen Text) A. Branchenorganisation Interprofession du Gruyère
Bst. B B. Branchenorganisation Milch
1. Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für: a. Molkereimilchverarbeiter, die mindestens 5 Millionen kg zugekaufte Milch aus einer konventionellen Produktion (Nicht-Biomilch) mit Silagefütterung, Reguliermilch aus Käsereien oder überschüssige Biomilch, die der konven- tionellen Verarbeitung zugeführt wird, zu Milchprodukten verarbeiten. b. Produzentenorganisationen, Produzenten-Milchverwerter-Organisationen, Käsereien, Milchhändler und Milchproduzentinnen und -produzenten, die Molkereimilchverarbeitern nach Buchstabe a Milch verkaufen (Milchliefe- ranten).
2. Grundsatz
Molkereimilchverarbeiter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind, sowie ihre Milchlieferanten, die Nichtmitglieder der BO Milch sind, müssen sich an der Mengenführung der BO Milch für Molkereimilch beteiligen.
3. Begriffe
Vertragsmilchmenge: Milchmenge, die zwischen einem Molkereimilchverarbeiter und seinen Milchlieferanten mittels Vertrag, der die Anforderungen von Ziffer 4 erfüllt, vereinbart werden kann. Börsenmilch: Milch, die nicht in der Stufe «Vertragsmilch» vermarktet werden kann. Vertragsmilchmengen-Index: von der BO Milch festgelegter Anpassungsfaktor, wobei die Vertragsmilchmenge des Jahres 2009 dem Index 100 entspricht. Zusatzmenge: vermarktete Milchmenge im Milchjahr 2008/09 (1. Mai 2008 bis 30. April 2009) minus die Basismenge im Milchjahr 2008/09 und minus die Zusatz- kontingente im Milchjahr 2008/09.
4. Stufe «Vertragsmilch»
4.1 Der Vertrag zwischen Molkereimilchverarbeitern und ihren Milchlieferanten
muss eine Vereinbarung über die Vertragsmilchmenge und die Milchpreise enthal- ten.
4.2 Die Vereinbarung über die Menge ist für ein Kalenderjahr abzuschliessen.
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4.3 Die Mengenführung erfolgt durch die BO Milch mittels der Festlegung des
Vertragsmilchmengen-Indexes. Die Molkereimilchverarbeiter und ihre Milchliefe- ranten müssen ihre Vertragsmilchmenge gemäss dem von der BO Milch quartals- weise festgelegten Vertragsmilchmengen-Index anpassen. Bei einer Reduktion des Indexes ist die Reduktion zu 80 Prozent (in kg Milch) auf der Zusatzmenge, die in der Vertragsmilchmenge enthalten ist, und zu 20 Prozent (in kg Milch) auf der übrigen Vertragsmilchmenge vorzunehmen.
4.4 Im Einvernehmen mit allen seinen Milchlieferanten kann ein Molkereimilchver-
arbeiter eine von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3 abweichende Anpassung ver- einbaren. Die durch die BO Milch festgelegte Anpassung der Vertragsmilchmenge muss in jedem Fall insgesamt eingehalten werden.
5. Stufe «Börsenmilch»
5.1 Milch, die nicht in der Stufe «Vertragsmilch» vermarktet werden kann, muss
über die Milchbörse (Handelsplattform) gehandelt werden.
5.2 Die Molkereimilchverarbeiter und ihre Milchlieferanten müssen diese Milch
über die von der BO Milch betriebene Handelsplattform unter Einhaltung des Bör- senreglements der BO Milch vom 27. November 20092 handeln.
5.3 Ausserhalb der Handelsplattform können Molkereimilchverarbeiter Börsen-
milch von Produzenten-Milchverwerter-Organisationen, Käsereien, Milchproduzen- tinnen und -produzenten, Lieferanten von Biomilch, die der konventionellen Verar- beitung zugeführt wird, sowie von anderen Molkereimilchverarbeitern direkt kaufen, wenn sie dafür den durchschnittlich festgestellten Handelspreis der Handelsplatt- form in der Kalenderwoche der Milchlieferung bezahlen. Liegt kein durchschnitt- licher Börsenpreis der Kalenderwoche vor, ist der letzte vorliegende, durchschnitt- lich festgestellte Handelspreis der Handelsplattform einer Kalenderwoche zu bezahlen.
6. Abgabe für unter der Preisschwelle gehandelte Börsenmilch
6.1 Molkereimilchverarbeiter müssen für die zu einem Preis unterhalb der von der
BO Milch definierten Preisschwelle gehandelte Börsenmilch eine Abgabe von
20 Rp./kg Milch entrichten.
6.2 Die Preisschwelle wird nach dem Börsenreglement der BO Milch vom
27. November 2009 von der BO Milch festgelegt.
6.3 Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu überwei-
sen.
7. Meldepflichten
7.1 Molkereimilchverarbeiter und ihre Milchlieferanten müssen der TSM Treuhand
GmbH melden: a. die Vertragsmilchmenge für das laufende Kalenderjahr sowie die Dauer des Vertrages: bis zum 1. März;
2 Das Börsenreglement ist einsehbar unter www.milchclick.ch
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b. die Anpassungen der Vertragsmilchmenge: innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Vertragsmilchmengen-Indexes; c. die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe von Vertragsmilch je Ver- tragsmilchpartner: monatlich oder spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Jahresquartals; d. die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe von Börsenmilch: monatlich oder spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Jahresquartals; e. die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe, die zu einem Preis getätigt wurden, der unter der von der BO Milch definierten Preisschwelle liegt: monatlich oder spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Jahresquartals.
7.2 Die Meldepflichten nach Ziffer 7.1 gelten nicht für Milchproduzentinnen und
Milchproduzenten.
7.3 Die TSM Treuhand GmbH macht die Vertragsmilchmengen sowie die effektiv
getätigten Zukäufe und Verkäufe von Vertragsmilch und Börsenmilch der BO Milch in einer Form zugänglich, die keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen und Organisationen zulässt.
7.4 Die TSM Treuhand GmbH kann einem unabhängigen, der Geheimhaltung
verpflichteten Schiedsgericht der BO Milch, bestehend aus Personen, die nicht im Milchmarkt tätig sind, Einblick in die Daten der Unternehmen und Organisationen von Nichtmitgliedern gewähren.
8. Sanktionssystem
8.1 Die Sanktionierung erfolgt ausschliesslich mit Bezug auf die betroffene Milch- menge, die nicht den Bestimmungen entspricht.
8.2 Molkereimilchverarbeitern und Milchlieferanten, welche die Anforderungen an
Verträge nach den Ziffern 4.1 und 4.2 nicht erfüllen, wird schriftlich eine Frist von
30 Tagen zur Erfüllung angesetzt und es wird ihnen ein Betrag von 500 Franken
belastet. Nach Ablauf der Frist muss die Milch als Börsenmilch gehandelt werden.
8.3 Molkereimilchverarbeiter und Milchlieferanten, welche die Bestimmungen zur
Anpassung der Vertragsmilchmengen nach den Ziffern 4.3 und 4.4 nicht einhalten, haben je einen Betrag von 10 Rappen je kg Milch zu bezahlen. Bei einer erstmaligen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen erfolgt eine schriftliche Verwarnung.
8.4 Molkereimilchverarbeiter und Milchlieferanten, welche die Bestimmungen zur
Börsenmilch nach Ziffer 5 nicht einhalten, haben je einen Betrag von 10 Rappen je kg Milch zu bezahlen. Bei einer erstmaligen Zuwiderhandlung gegen die Bestim- mungen erfolgt eine schriftliche Verwarnung. 8.5 Molkereimilchverarbeiter und Milchlieferanten, welche die Meldepflichten nach Ziffer 7 nicht einhalten, werden je ausgebliebene Meldung mit einer schriftlichen Mahnung aufgefordert, der Meldepflicht innerhalb folgender Fristen nachzukommen und folgende Beträge zu bezahlen:
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a. erste Mahnung mit Frist 30 Tagen: 200 Franken; b. zweite Mahnung mit Frist 20 Tage: 500 Franken; c. dritte Mahnung mit Frist 10 Tage: 20 000 Franken.
8.6 Die Sanktionen werden von der BO Milch vollzogen.
8.7 Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu über-
weisen.
9. Weitergabe von Daten
Das BLW übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten: a. die Basismenge, die Zusatzkontingentsmenge und die Mehrmenge für das Milchjahr 2008/09 je Produzentenorganisation und je Produzenten-Milch- verwerter-Organisation; b. die vermarktete Milchmenge im Milchjahr 2008/09 je Produzentenorganisa- tion und je Produzenten-Milchverwerter-Organisation.
10. Geltungsdauer
Die Pflicht zur Beteiligung an der Mengenführung der BO Milch gilt bis zum 31. Dezember 2010.
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Anhang 2 (Art. 11)
Bst. H H. Branchenorganisation Milch
1. Höhe der Beiträge
Folgende Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an die Branchenorganisation Milch (BO Milch) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten: a. Butterhersteller, die im Kalenderjahr 2009 mehr als 5 Tonnen Butter herge- stellt haben: 1 Franken je Kilogramm Fett im Rahm, der zu Butter verar- beitet wurde; b. Milchproduzenten und Milchproduzentinnen: 1 Rappen je Kilogramm ver- marktete Milch.
2. Verwendung der Beiträge
Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen zur zeitlich befristeten Förderung des Butterabsatzes eingesetzt werden.
3. Weitergabe von Daten
Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter, der Direktvermarkter und der Butterher- steller; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milch- verwertern in der Zeit bis zum 30. April 2010 verkauft haben; c. die von den Butterherstellern im Jahr 2009 und in der Periode vom 1. Mai
2010 bis zum 31. August 2010 produzierte Buttermenge.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt: a. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a: vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2010; b. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b: bis zum 30. April 2010.