AS 2011 2193
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
vom 18. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern
aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach
Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den
zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–3 bewilligen für: a. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind; b. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Euro- päischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist; c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
SR 946.231.172.7 1 SR 946.231
2011-0996 2193
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer
Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen
des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; oder c. Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
2194
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in
Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend Syrien; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1
und 2.
2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-
rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und
beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
2195
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 8 Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2011 in Kraft.2
18. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Verordnung wurde am 18. Mai 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2196
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverord-
nung vom 25. Februar 19983 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkon- trollverordnung vom 25. Juni 19974 (GKV) erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte
Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders
konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von
Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung
von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die
Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung
mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge,
besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV
und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen
von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3 SR 514.511
4 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse:
www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrie- produkte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.
2197
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
a. Amatol; b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN); e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst
noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutz-
helme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten
für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von
mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus
Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von
Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks
mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die
für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder
Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamt- länge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
2198
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter
Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken,
Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persön- lichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum
Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA)
(CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste
aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der
in dieser Liste aufgeführten Güter.
2199
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)
1. Maher Al-Assad geboren am 8.12.1967; Befehlshaber der 4. Militärdivision,
Diplomatenpass Nr. 4138 Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen die Demonstran- ten.
2. Ali Mamlouk geboren am 19.2.1946 in Chef des Nachrichtendienstes;
Damaskus; Chef des syrischen Geheimdienstes Diplomatenpass Nr. 983 seit 2005; Beteiligung am gewalt- samen Vorgehen gegen die Demonstranten.
3. Mohammad Ibra- Innenminister der Regierung;
him Al-Chaar Beteiligung am gewaltsamen Vor- gehen gegen die Demonstranten.
4. Atef Najib Ehemaliger Verantwortlicher des
Direktorats für politische Sicher- heit in Deraa; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Demonstranten.
5. Hafez Makhlouf geboren am 2.4.1971 in Leitender Oberst einer Abteilung
Damaskus; des Nachrichtendienstes; (General- Diplomatenpass Nr. 2246 direktorat Nachrichtendienst, Ab- teilung Damaskus); Vertrauter von Maher al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Demonstranten.
6. Mohammed Dib Leiter der Direktorats für politische
Zeitoun Sicherheit; Beteiligung am gewalt- samen Vorgehen gegen die Demonstranten.
7. Amjad Al-Abbas Leiter des Direktorats für politische
Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Demonstranten in Baida.
8. Rami Makhlouf geboren am 10.7.1969 in Syrischer Geschäftsmann; zählt
Damaskus; zum engeren Kreis um Maher Reisepass Nr. 454224 Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen die Demonstranten ermög- licht wird.
2200
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./ Personalausweis-Nr.)
9. Abd Al-Fatah Leiter des syrischen militärischen
Qudsiyah Nachrichtendienstes und in dieser Eigenschaft an dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölke- rung beteiligt.
10. Jamil Hassan Leiter des Nachrichtendienstes der
syrischen Luftwaffe und in dieser Eigenschaft an dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölke- rung beteiligt.
11. Rustum Ghazali Leiter des syrischen militärischen
Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus und in dieser Eigenschaft an dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölke- rung beteiligt.
12. Fawwaz Al-Assad War als Mitglied der Shabiha-Miliz
am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.
13. Mundir Al-Assad War als Mitglied der Shabiha-Miliz
am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.
2201
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
2202