AS 2011 2345
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
1. Gegen die vom Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter an
seiner 47. Tagung vom 16. bis 20. November 2009 in Sofia (Bulgarien) sowie an seiner 48. Tagung vom 19. bis 20. Mai 2010 in Bern gefassten Beschlüsse wird nicht Widerspruch erhoben.
2. Die auf den 1. Januar 2011 im Anhang C (RID) zum Protokoll vom 3. Juni
19991 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internatio-
nalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) durch- zuführenden Änderungen sind vom Bundesrat mit Beschluss vom 20. Okto- ber 2010 genehmigt worden.
8. Juni 2011 Bundeskanzlei
1 Das RID (Anhang C zum Protokoll 1999; SR 0.742.403.12) und seine Änderungen
werden mit Ausnahme der Einleitungsartikel (siehe in der Beilage hiernach) weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Das RID mit Einschluss der Anlage ist auf der Internet- seite der Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF): http://www.otif.org/einsehbar.
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Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) AS 2011
Beilage
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID ‒ Anhang C zum Übereinkommen)
Art. 1 Anwendungsbereich § 1 Diese Ordnung gilt für: a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der RID-Vertragsstaaten; b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheit- lichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften; einschliesslich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten. § 2 Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäss der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Art. 1bis Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck «RID- Vertragsstaat» jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz des Übereinkommens abgegeben hat.
Art. 2 Freistellungen Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beför- derungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.
Art. 3 Einschränkungen Jeder RID-Vertragsstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefähr- licher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit wäh- rend der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
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Art. 4 Andere Vorschriften Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im Übrigen den allge- meinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.
Art. 5 Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen § 1 Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen: a) gefährliche Güter, die gemäss der Anlage mit ihren jeweiligen Höchst- mengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind; b) gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahr- zeugen im Sinne von Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden. § 2 Gefährliche Güter dürfen als Handgepäck nur mitgeführt sowie als Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage entsprechen.
Art. 6 Anlage Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung. Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefähr- licher Güter gemäss Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird.2
2 Die Anlage und ihre Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Das RID mit Einschluss der Anlage ist auf der Internetseite der Zwischenstaatliche Orga- nisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF): http://www.otif.org/einsehbar.
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