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Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch: a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. nationale Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- und Unter- organisationen, soweit diese nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni
20113 (SpoFöG) direkt oder indirekt unterstützt werden;
c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes erfüllen.
Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung 1 Die in Artikel 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetz- lichen oder vertraglichen Aufgaben: a. Daten bearbeiten und durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht; b. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden; c. Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Einsehen und Bearbeiten gewährleistet ist.
SR 415.1
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2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur
unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.
3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer
Form bearbeitet werden. 4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen. 5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Ein- willigung veröffentlicht werden.
Art. 3 Verantwortlichkeit Das BASPO ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.
Art. 4 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.
Art. 5 Änderungen der Informationssysteme Der Bundesrat kann die Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder auf- heben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.
Art. 6 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten
1 Die Daten der Informationssysteme werden so lange aufbewahrt, wie es der Bear-
beitungszweck erfordert. Medizinische Daten werden während zehn Jahren auf- bewahrt.
2 Nichtmehr benötigte Daten werden aus dem Informationssystem gelöscht. In
einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle Daten abgelaufen ist.
3 Die gelöschten Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundes-
archiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 7 Anonymisierung Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.
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2. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport
Art. 8 Zweck Das nationale Informationssystem für Sport dient der Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG5, namentlich in folgenden Bereichen: a. allgemeine Sport- und Bewegungsförderung; b. «Jugend und Sport»; c. Sport in der Schule; d. Eidgenössische Hochschule für Sport; e. Leistungssport; f. Trainerbildung; g. Sport in der Armee; h. Massnahmen gegen Doping.
Art. 9 Daten Das System enthält folgende Daten: a. Personalien; b. AHV-Versichertennummer; c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen; d. Qualifikationen und Anerkennungen als Sportleiterin oder Sportleiter sowie deren Sistierung, Entzug oder Wegfall; e. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheides betreffend Ertei- lung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»- Kader erforderlich sind; f. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Dopingbestimmungen; g. Hinweise über Studienrichtungen; h. Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben werden; i. freiwillig gemachte Angaben.
Art. 10 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den Lehrkräften;
5 SR 415.0; AS 2012 3953
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c. den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein; d. dem Strafregister sowie den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichts- behörden für Daten nach Artikel 9 Buchstabe e; e. den Sport- und Jugendverbänden und -vereinen; f. der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nach Artikel 19 SpoFöG6.
Art. 11 Datenbekanntgabe
1 Das BASPO kann die Daten auf Gesuch durch ein Abrufverfahren folgenden
Stellen und Personen zugänglich machen: a. der betroffenen Person: die sie betreffenden Daten; b. den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und i; c. den nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen, soweit diese nach dem SpoFöG7 direkt oder indirekt unterstützt werden oder am Vollzug von «Jugend und Sport» mitwirken: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und i; d. den Schulen, soweit diese am Vollzug von «Jugend und Sport» mitwirken sowie für die Erfüllung von Aufgaben im Bereich Sport in der Schule: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und i; e. Hochschulen oder Universitäten, die mit dem BASPO zusammenarbeiten: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a, g und h; f. der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und i. 2 Im Einzelfall können Dritten auf Gesuch hin Daten nach Artikel 9 Buchstaben a, c, d und h in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt gegeben wer- den, soweit dies zur Erfüllung von gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben, die sich aus dem Vollzug des SpoFöG ergeben, notwendig ist.
3 Das BASPO gibt die Daten nach Artikel 9 Buchstaben a und h dem Bundesamt für
Statistik anonymisiert bekannt.
Art. 12 Kostenbeteiligung Der Bundesrat kann vorsehen, dass sich diejenigen Behörden und Organisationen, denen Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, an den Ent- wicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des nationalen Informationssystems beteiligen müssen.
6 SR 415.0; AS 2012 3953 7 SR 415.0; AS 2012 3953
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3. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten
Art. 13 Zweck Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts, der medizinischen Betreuung und der Leistungs- diagnostik von Sportlerinnen und Sportlern sowie Patientinnen und Patienten des ärztlichen Dienstes des BASPO.
Art. 14 Daten Das System enthält folgende Daten: a. Personalien; b. Daten über den Gesundheitszustand; c. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen; d. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen; e. Daten der Leistungsdiagnostik; f. Daten, die freiwillig gemeldet werden.
Art. 15 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den behandelnden oder begutachtenden Personen; c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.
Art. 16 Datenbekanntgabe
1 Das BASPO gibt Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt:
a. den behandelnden Medizinalpersonen; b. weiterbehandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person; c. den zuständigen Verbänden sowie den Trainerinnen und Trainern der Sport- lerinnen und Sportler im Rahmen der Leistungsdiagnostik. 2 Es gibt den Versicherungen und Krankenkassen mit Einverständnis der betroffenen Person die für die Abrechnung notwendigen Daten weiter.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über: a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; b. die bearbeiteten Daten; c. die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bearbeitungs- rechte, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernich- tung der Daten; d. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt.
5. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 BBl 2011 4907
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