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AS 2012 4713

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom 22. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19922 (LMG), auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG), auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834 (USG) und auf die Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20095 über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Die übrigen Begriffe des schweizerischen Lebensmittelrechts werden gemäss den

Definitionen verwendet, die in einer der folgenden EU-Verordnungen enthalten sind: a. Verordnung (EG) Nr. 178/20027; b. Verordnung (EG) Nr. 852/20048;

7 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

8 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2012

c. Verordnung (EG) Nr. 853/20049; d. Verordnung (EG) Nr. 854/200410; e. Verordnung (EG) Nr. 882/200411.

3 Im Bereich Spielzeug werden, abweichend von Absatz 2, die Begriffe gemäss der

Richtlinie 2009/48/EG12 verwendet.

Art. 43 Spielzeug 1 Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vor- gesehen sein.

2 Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei

bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutze- rinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.

3 Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren

Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.

4 Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanwei-

sungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

5 Das EDI:

a. grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten; b. legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest; c. regelt die Kennzeichnung von Spielzeug;

9 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1276/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 39.

10 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011, ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3.

11 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit- tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011, ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29. 12 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/7/EU, ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 7.

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d. regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin; dazu gehören auch Bestimmungen:

1. über die Massnahmen, welche die Herstellerin, die Importeurin und die

Händlerin treffen müssen, falls ein Spielzeug nicht den anwendbaren Bestimmungen entspricht,

2. über die Informationspflichten der Herstellerin, der Importeurin und der

Händlerin gegenüber den Vollzugsbehörden zum Zweck der Rückver- folgbarkeit,

3. darüber, welche Unterlagen mit welchem Inhalt zuhanden der Voll-

zugsbehörde zur Verfügung zu halten sind; e. regelt die Konformitätsbewertung und die Verwendung von Konformitäts- zeichen.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

22. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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