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AS 2012 4855

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Änderung vom 15. August 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebens- mittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 61a

3. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug

Art. 61a Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle

nach Artikel 17 der Spielzeugverordnung vom 15. August 20122 (VSS) verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 13 VSS, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen. 2 Sie weisen, falls erforderlich, die Konformitätsbewertungsstelle an, eine Baumus- terprüfbescheinigung zu überprüfen.

3 Stelltdie kantonale Vollzugsbehörde fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen

Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2–4 LGV und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 VSS nicht erfüllt, so weist sie gegebenen- falls die Konformitätsbewertungsstelle an, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

Art. 61b Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungs- stelle die gegenüber der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin oder Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.

2011-1582 4855

Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2012

Art. 61c Meldepflicht gegenüber dem BAG Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen dem BAG im Falle einer Beanstandung insbesondere Folgendes mit: a. die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs; b. die Herkunft des Spielzeugs; c. inwiefern das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt und welche Gefahren daraus resultieren; d. die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahme; e. die Argumente der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin oder Händle- rin; f. ob sie die technischen Normen, bei deren Einhaltung die Konformitätsver- mutung gemäss Artikel 8 VSS3 gilt, als mangelhaft beurteilt; g. gegebenenfalls ihre Vermutung oder Gewissheit, dass sich die Nichtkonfor- mität nicht auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

15. August 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

3 SR 817.023.11

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