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Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz (TSchG)
Änderung vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20111, beschliesst:
I Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1bis und 2 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.
2 Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.
Art. 6 Abs. 3 3 Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalte- rinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlun- gen an ihnen vornehmen.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 zweiter Satz und 4 Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote
1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten
sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
3 … Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.
4 Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursa-
chender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.
Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr
sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.
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Gliederungstitel vor Art. 13
3. Abschnitt: Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
Art. 13 Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur
Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2 Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder
bewilligungspflichtig erklären.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote 2 Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestell- ten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.
Art. 15 Sachüberschrift Grundsätze
Art. 15a Internationale Tiertransporte 1 Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilli- gung. 2 Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind. 3 Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
Art. 20a Information der Öffentlichkeit
1 Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Veterinär-
wesen (BVET) folgende Angaben: a. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs; b. den Versuchszweck; c. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart; d. den Schweregrad der Belastung der Tiere. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entge- genstehen. 3 Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.
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6a. Abschnitt: Informationssystem im Bereich der Tierversuche
Art. 20b Zweck und Inhalt
1 Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und
Kantonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:
a. Daten zu administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen; b. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Tierversuchen; c. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen; d. Daten zu Meldungen von belasteten Tierlinien oder -stämmen; e. Daten zur Aus-, Weiter- und Fortbildung; f. Daten, die zur Publikation der Tierversuchsstatistik erforderlich sind; g. Daten, die zur Anwender- und Systemverwaltung erforderlich sind.
Art. 20c Zugriffsrechte
1 Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen-
daten, insbesondere besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- profile, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET, die Aufgaben im Zusam- menhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich; c. die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zuständigkeitsbereich; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Ver- suchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbe- reich.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und
die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und -entscheiden aus anderen Kantonen einsehen.
Art. 20d Gebühren Der Bund erhebt für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone Gebühren. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.
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Art. 20e Ergänzende Regelungen Der Bundesrat regelt: a. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Vor- aussetzungen für die Zugriffserteilung; f. die Archivierung; g. die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.
Art. 23 Abs. 3 und 4
3 Das BVET führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von
den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben eingesehen werden.
4 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch
von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.
Art. 24 Abs. 3 und 4 3 Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.
4 In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine
Strafanzeige verzichten.
Art. 25 Behördenbeschwerde
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem
BVET die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BVET.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
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Art. 27 Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Tiere oder Tierprodukte nach den Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 19733 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Übereinkommen vorsätzlich ein-, durch- oder ausführt oder in Besitz nimmt. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und
Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vor- sätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. h und i, 2 und 3 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich: h. vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt; i. vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet. 2 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungs- vorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hin- weis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Art. 31 Strafverfolgung
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 1. Es
verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkon- trollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20054 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20095 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlun- gen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb
der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlun- gen.
3 SR 0.453 4 SR 631.0 5 SR 641.20
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4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine
durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Zollge- setz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Le- bensmittelgesetz vom 9. Oktober 19926, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19667, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19868 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz sowie 2bis, 4 und 5
1 … Er kann das BVET ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu
erlassen. 2bis Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmass- nahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.
4 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen
beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
5 Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2, die Über-
wachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zuge- lassenen Grenzkontrollstellen sowie die Überwachung des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten nach dem Übereinkommen vom 3. März 197310 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sind Sache des Bundes.
Art. 32a Internationale Zusammenarbeit Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tier- schutzes.
Art. 32b Einsprache
1 Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.
2 Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
Art. 35 Abs. 1
1 Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für
Tierversuche. Diese berät das BVET und steht den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung.
6 SR 817.0 7 SR 916.40 8 SR 922.0 9 SR 923.0 10 SR 0.453
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Art. 35a Prüfungskommissionen
1 Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen
von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü-
gung.
3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.
Art. 36 erster Satz Das BVET veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durchgeführten Tierversuche. …
Art. 45a Koordinationsbestimmung Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 201211 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 15. Juni 2012 des TSchG zuerst in Kraft tritt, werden die Artikel 27 Absatz 1, 31 sowie 32 Absatz 5 TSchG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 31 Strafverfolgung
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die
bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelasse- nen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200512 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200913 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb
der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlun- gen.
4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine
durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz vom 16. März 201214 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter
11 BBl 2012 3465
12 SR 631.0 13 SR 641.20
14 BBl 2012 3465
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Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199215, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196616, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198617 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 32 Abs. 5
5 Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die
Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 15. Juni 2012 Nationalrat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2012 unbenützt abge-
laufen.19
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz 3, auf den 1. Januar 2013 in
Kraft gesetzt.
3 Artikel 20a wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
6. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 SR 817.0 16 SR 916.40 17 SR 922.0 18 SR 923.0
19 BBl 2012 5951
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