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AS 2013 1447

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Änderung vom 8. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 20001 für das Eidgenössische Departe- ment des Innern wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4–9

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:

a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:

4. Fortpflanzungsmedizin unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eid-

genössischen Amtes für Zivilstandswesen und des Bundesamtes für Statistik,

5. genetische Untersuchungen beim Menschen unter Vorbehalt der

Zuständigkeiten des Bundesamtes für Polizei,

6. Forschung am Menschen einschliesslich der Forschung an mensch-

lichen embryonalen Stammzellen,

7. Umgang mit Heilmitteln, mit Tabak, anderen Raucherwaren und

Tabakerzeugnissen, mit Betäubungsmitteln, mit Organismen und mit Chemikalien,

8. Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen,

9. Kranken-, Unfall- und Militärversicherung.

Art. 12 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist das

Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Gebrauchs- gegenstände, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz sowie für den Bereich des Artenschutzes im internationalen Handel.

1 SR 172.212.1

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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern AS 2013

2 Das BLV verfolgt, gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen, insbesondere fol-

gende Ziele: a. Es sorgt dafür, dass beim Gewinnen von Lebensmitteln, beim Herstellen von Gebrauchsgegenständen sowie bei der Ein- und Ausfuhr dieser Produkte die Qualität gesichert und die Konsumentinnen und Konsumenten geschützt werden. b. Es sorgt dafür, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in seinem Tätigkeitsbereich vor Täuschung geschützt werden. c. Es sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit informiert wird über ernährungswis- senschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, die namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind. d. Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind. e. Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere. f. Es unterstützt die Öffnung der Märkte für Lebensmittel, Gebrauchsgegen- stände, Tiere und tierische Produkte. 3 Das BLV ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Bereich der Lebensmittelsicherheit, der Ernährung, der Tiergesundheit, des Tier- schutzes sowie des Artenschutzes im internationalen Handel. Es beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.

4 Dem BLV ist als Forschungsanstalt das Institut für Virologie und Immunologie

(IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwa- chung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheit- licher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.

5 Dem BLV ist die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) administrativ

zugewiesen. Die BLK wird von den Direktorinnen und Direktoren des Bundesamtes für Landwirtschaft und des BLV gemeinsam geführt. Sie unterstützt diese Ämter bei der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie bei der Erarbeitung des nationalen Kontrollplans. Als Koordinationsstelle trägt sie zur Gewährleistung der Lebensmit- telsicherheit auf allen Produktionsstufen entlang der Lebensmittelkette bei.

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II Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19982 wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Bst. B Ziff. II/1.9

II. Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Département fédéral de l’intérieur (DFI) Dipartimento federale dell’interno (DFI) Departament federal da l’intern (DFI)

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.9 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(BLV) Office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (OSAV) Ufficio federale della sicurezza alimentare e di veterinaria (USAV) Uffizi federal da segirezza alimentara e fatgs veterinars (USAV)

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

8. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 172.010.1

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