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AS 2013 2507

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens, 2006

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens, 2006

vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092, beschliesst:

Art. 1

1 Das Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20063 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19534 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 4

4 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann anerkannten Klassi-

fikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich die- jenigen, die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20065 vorgesehen sind, delegieren.

Art. 45 Abs. 1

1 Der Reeder ist der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Orga-

nisation oder Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Über- nahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäss dem Seearbeitsüber- einkommen vom 23. Februar 20066 auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.

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Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens, 2006. BB AS 2013

Art. 59 Abs. 3

3 Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns oder der betroffenen

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.

Art. 63 Abs. 2

2 Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen

Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise die Bestimmungen über: a. Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen; b. Beschäftigungsbedingungen; c. Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschliess- lich Bedienung; d. Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreu- ung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit; e. Erfüllung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20067.

Art. 70 Bst. j–l Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten: j. Name und Anschrift des Reeders; k. der Heimschaffungsanspruch der Seeleute; l. gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsver- trag.

Art. 77 Abs. 2

2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von

beiden Parteien jederzeit auf 7 Tage schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

7 SR 0.822.81; AS 2013 2511

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Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens, 2006. BB AS 2013

Art. 82 Abs. 1

1 Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbe-

förderung auf Kosten des Reeders nach dem Ort, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag aus unberechtig- ten Gründen gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.

Art. 150a Zuwiderhandlung Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der gegen Bestim- mungen des gegen die Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Feb- Seearbeitsüberein- ruar 20068 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. kommens

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 1. Oktober 2010 Nationalrat, 1. Oktober 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 20. Januar 2011 unbenützt abge- laufen.9

2 Das in Artikel 2 aufgeführte Bundesgesetz wird in Anwendung von Artikel 3

Absatz 2 auf den 20. August 2013 in Kraft gesetzt.

20. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 0.822.81; AS 2013 2511

9 BBl 2010 6619

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