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AS 2013 5475

Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten

Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten (Datenverknüpfungsverordnung)

vom 17. Dezember 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 14 der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, den Ablauf, den Datenschutz und die

Datensicherheit bei der Verknüpfung statistischer Daten durch das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess. 2 Sie regelt zudem die Anforderungen an die beteiligten Statistikstellen der Kantone und Gemeinden.

Art. 2 Organisation und Ablauf der Datenverknüpfung

1 Die Durchführung von Datenverknüpfungen im BFS setzt ein schriftliches und

begründetes Gesuch an die Direktion des BFS voraus.

2 Das Gesuch wird von den betroffenen Fachsektionen, vom Methodendienst und

vom Rechtsdienst des BFS auf seine fachliche, methodische und rechtliche Durch- führbarkeit und Gültigkeit überprüft.

3 Über die Zulässigkeit und die Durchführung von Datenverknüpfungen entscheidet

die Direktion des BFS.

4 Für die Verwaltung und Herausgabe der zur Durchführung von Datenverknüpfun-

gen erforderlichen Verbindungsschlüssel und für die Überwachung der Datenver- knüpfungen ist der Direktionsstab zuständig.

Art. 3 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die zur Durchführung von Datenverknüpfungen erforderlichen Verbindungschlüs-

sel werden zentral und in besonders gesicherter Form aufbewahrt.

2 Die Benutzung eines Verbindungsschlüssels im Einzelfall setzt die schriftliche

Erlaubnis der Direktion des BFS voraus. 3 Die Abgabe der Verbindungsschlüssel erfolgt durch den Direktionsstab an die zur Durchführung der Datenverknüpfung berechtigten Einzelpersonen. Sie wird proto- kolliert.

SR 431.012.13 1 SR 431.012.1

2012-2208 5475

Datenverknüpfungsverordnung AS 2013

4 Das BFS stellt sicher, dass Datenverknüpfungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und unter Einhaltung vorbildlicher statistischer Verfahren durchgeführt werden.

Art. 4 Einbezug Dritter in den Verknüpfungsprozess

1 Die Form und der Inhalt der Mitwirkung Dritter an der Durchführung der Daten-

verknüpfung sowie die Nutzung der verknüpften Daten werden vorgängig in einem Datenschutzvertrag geregelt.

2 In den Verknüpfungsprozess einbezogene Dritte erledigen ihre Arbeiten an einem

gesicherten Arbeitsplatz innerhalb des BFS, der weder Datenimporte noch Daten- exporte zulässt.

3 Das BFS übergibt den Dritten die verknüpften Daten, nachdem es deren Form und

Inhalt überprüft hat.

Art. 5 Anforderungen an die beteiligten Statistikstellen der Kantone und Gemeinden Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen Verknüpfungen von Daten des BFS nur durchführen, wenn sie: a. über das erforderliche statistische Knowhow verfügen, um Datenverknüp- fungen inhaltlich und methodisch fachgerecht sowie in der erforderlichen Qualität durchzuführen; b. ausschliesslich eine statistische Tätigkeit ausüben, die unabhängig ist von Aufsichts-, Vollzugs- oder Regulierungstätigkeiten; c. die statistische Geheimhaltung und den Schutz von Personendaten gewähr- leisten; und d. alle statistischen Arbeiten unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhän- gigkeit und Objektivität durchführen.

Art. 6 Bearbeitungsreglement Das BFS erlässt ein Bearbeitungsreglement, das die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Datenverknüpfungen regelt.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2014 in Kraft.

17. Dezember 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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