AS 2013 55
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 19. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2bis, 3 und 5 2bis Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienst-
leistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaf- fung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Ver- wendung von Gütern nach den Absätzen 1–2bis sind verboten.
5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer
Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.
Art. 5 Abs. 4 4 Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 ist verboten.
1 SR 946.231.172.7
2012-3005 55
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2013
Art. 10 Abs. 3 Bst. e
3 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter
Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen aus- nahmsweise bewilligen zur: e. finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz:
1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2. in der akademischen Forschung tätig sind.
Art. 15 Verbote betreffend den Luftverkehr
1 Schweizer Flughäfen sind für alle von der Syrian Arab Airlines durchgeführten
Flüge gesperrt.
2 Sie sind zudem für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten
Frachtflüge gesperrt, ausgenommen sind gemischte Passagier- und Frachtflüge.
3 Flüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.
Art. 18 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach
Artikel 15.
II Diese Änderung tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft.2
19. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Änderung wurde am 20. Dez. 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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