AS 2014 729
Verordnung über Fernmeldedienste
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom 14. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. d In dieser Verordnung bedeuten: d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen markt- beherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.
Art. 52 Abs. 2, 2bis und 4 2 Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinhei- ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebote- nen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi- zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften. 4 Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihen- folge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zwei- fel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin entspricht.
Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewäh-
rung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs). 2 Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effi- zienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
1 SR 784.101.1
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a. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA). b. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die aus- schliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC). c. Hinzugerechnet wird ein konstanter Zusatz, der auf einem verhältnismässi- gen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up). d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investi- tionen.
3 Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen
und in Rechnung zu stellen.
Art. 54a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
1 Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbe-
herrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.
2 Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und
den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine ange- messene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.
3 Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals
wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.
4 Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses
berechnet sich nach den folgenden Regeln: a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effi- zienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastruk- turerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird. b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 inde- xiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die markt- beherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.
Art. 54b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze 1 Für die nach den Artikeln 54 und 54a berechneten Zugangspreise gilt eine Preis- untergrenze.
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2 Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).
Art. 54c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Führt die Anwendung der Artikel 54–54b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Ab- satz 2bis keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkunden- diensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).
Art. 55 Schnittstellen
1 Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen
Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international har- monisierte Schnittstellen zu bevorzugen.
2 Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom
BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese: a. der internationalen Harmonisierung entsprechen; b. technisch realisierbar sind; und c. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
Art. 58 Abs. 3
3 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktions-
äquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksich- tigen. Dabei gilt: a. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variab- le downstream costs). b. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelager- ten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unter- schiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
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c. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode). d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quo- tienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquiva- lenten Anlage.
Art. 61 Abs. 3 und 4
3 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minuten- und anrufbasierten
Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Band- breite.
4 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktions-
äquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technolo- gie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt: a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bis- herigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt. b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt. c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum- fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
Art. 62 Abs. 2
2 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktions-
äquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technolo- gie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt: a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bishe- rigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt. b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt. c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum- fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
14. März 2014 Im Namen de Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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