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AS 2015 3627

Abkommen vom 4. Juli 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 4. Juli 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftlinienverkehr

SR 0.748.127.191.49; AS 2015 699

Änderung des Anhangs Abgeschlossen am 18. November 2014 In Kraft getreten am 18. November 2014

Übersetzung1

Anhang

Linienplan

Sektion I: Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luft- verkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte im Königreich Punkte darüber Saudi-Arabien hinaus

Punkte in der Schweiz Alle Punkte* Alle Punkte Alle Punkte*

Sektion II: Strecken, auf denen die vom Königreich Saudi-Arabien bezeichneten Luftfahrt- unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus

Punkte im Königreich Alle Punkte* Alle Punkte Alle Punkte* Saudi-Arabien

* Für die Sektionen I und II: Die Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit zu Zwischenlandepunkten und Punkten darüber hinaus ist Gegenstand einer speziellen Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können eigene stop-over Rechte an jedem Punkt in der anderen Vertragspartei ausüben.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2015-1796 3627

Luftlinienverkehr. Abk. mit Saudi-Arabien AS 2015

Anmerkungen:

1. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf jeder der festgelegten

Strecken können, nach Belieben der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, auf jedem oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass jede Linie entweder im Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, beginnt oder endet. 2. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien sind berechtigt, jede ihrer vereinbarten Strecken zwischen jeden Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei zu verbinden und enden zu lassen (co-terminalisation), in Überein- stimmung mit den Bestimmungen der anderen Vertragspartei und unter der Bedin- gung, dass keine Verkehrsrechte (Kabotage) zwischen diesen Punkten ausgeübt werden.

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