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AS 2015 567

Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel

Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel (AAMV)

vom 30. Januar 2015

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (MessMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen: a. Atemalkoholtestgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung:

1. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 der Ver-

ordnung vom 11. Februar 20042 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Arti- kel 63 Absatz 2 VMSV,

2. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesver-

sammlung vom 21. März 20033 über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr,

3. der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach

Artikel 2a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19624,

4. der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 14 der Verordnung

vom 4. November 20095 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich,

SR 941.210.4

2014-1561 567

Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

5. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 45 Absatz 4 der Seil-

bahnverordnung vom 21. Dezember 20066,

6. der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinflusses nach Artikel 24a des

Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19757 über die Binnenschifffahrt,

7. der Überschreitung der erlaubten Blut- oder Atemalkoholkonzentration

nach Artikel 6.01 Absatz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 19768,

8. der Angetrunkenheit nach Artikel 90bis des Luftfahrtgesetzes vom

21. Dezember 19489; b. Atemalkoholmessgeräte, die eingesetzt werden sollen, um die Angetrunken- heit nach der Änderung vom 15. Juni 201210 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195811 festzustellen; c. Alkohol-Wegfahrsperren, die eingesetzt werden sollen, um festzustellen, ob eine Person, die nach der Änderung vom 15. Juni 2012 des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 nur ein Fahrzeug führen darf, das mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist, unter Alkoholeinfluss steht.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Alkohol: Ethanol; b. Atemalkoholmessmittel: Atemalkoholtestgerät, Atemalkoholmessgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre; c. Atemalkoholtestgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alko- hol in menschlichem Atem bestimmt und über einen Umrechnungsfaktor in einen Massengehalt Blutalkohol in g/kg oder ‰ (Promille) umrechnet und anzeigt; d. Atemalkoholmessgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alko- hol in menschlichem Atem unter kontrollierten Probenahmebedingungen in redundanter Art bestimmt und anzeigt; e. Alkohol-Wegfahrsperre: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt und bei Überschreiten der vorge- gebenen Massenkonzentration das Starten des damit ausgerüsteten Fahrzeu- ges verhindert; f. Atemalkoholkonzentration: Masse Alkohol pro ausgeatmetes Atem-Volu- men, angegeben in mg/l.

6 SR 743.011 7 SR 747.201 8 SR 747.223.1 9 SR 748.0 10 AS 2012 6291 11 SR 741.01

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

2. Abschnitt: Atemalkoholtestgeräte

Art. 4 Grundlegende Anforderungen Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössi- sche Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbestän- digkeit unterzogen werden: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermäch- tigte Eichstelle; b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer

2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson;

und c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.

Art. 7 Fehlergrenzen bei Kontrollen Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nach- träglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

3. Abschnitt: Atemalkoholmessgeräte

Art. 8 Grundlegende Anforderungen Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbe- ständigkeit unterzogen werden: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermäch- tigte Eichstelle; b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer

2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson;

und c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson.

Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nach- träglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

4. Abschnitt: Alkohol-Wegfahrsperren

Art. 12 Grundlegende Anforderungen Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 13 Verfahren für das Inverkehrbringen Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 14 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbe- ständigkeit unterzogen werden: a. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer

2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson;

und b. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.

Art. 15 Fehlergrenzen bei Kontrollen Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nach- träglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

5. Abschnitt:

Verlängerung oder Verkürzung von Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Art. 16 Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwende- ten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 201112 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestim-

mungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 201113 über Atemalkoholmessmit- tel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2 Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1

müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

30. Januar 2015 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

12 AS 2011 3275, 2012 7183, 2014 475 13 AS 2011 3275, 2012 7183, 2014 475

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Anhang 1 (Art. 4 und 7)

Spezifische Anforderungen an Atemalkoholtestgeräte

1 Anforderungen an den Aufbau und die messtechnischen

Eigenschaften Atemalkoholtestgeräte müssen die Anforderungen der Norm SN EN 1596414 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.

2 Messbereiche

2.1 Der Mindestmessbereich für Atemalkoholtestgeräte ist in Tabelle 1 angege-

ben. Tabelle 1

Messgrösse Messbereich

Atemalkoholkonzentration (0,025 … 1,50) mg/l bei 34 °C und Umgebungsdruck umgerechneter Blutalkoholmassengehalt (0,05 … 3,00) g/kg oder ‰

2.2 Der Blutalkoholmassengehalt wird über den Umrechnungsfaktor von

2000 l/kg nach Artikel 11 Absatz 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung

vom 28. März 200715 aus der Atemalkoholkonzentration errechnet und in g/kg oder ‰ (Promille) angegeben.

3 Nennbetriebsbedingungen

Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:

3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:

– Mindesttemperaturbereich von –5 °C bis 40 °C für die klimatische Um- gebung; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E1.

3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:

– Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversor- gung; – Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

14 Norm SN EN 15964: 2011, Atemalkohol-Testgeräte zur Mehrfachverwendung – Anfor- derungen und Prüfverfahren. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrolo- gie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 15 SR 741.013

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

3.3 Für den Umgebungsdruck:

Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks: pmin ≤ 860 hPa bzw. pmax ≥ 1060 hPa.

4 Fehlergrenzen

4.1 Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden

Fehlergrenzen: – Atemalkoholkonzentration ≤ 0,20 mg/l: höchste erlaubte Abweichung 0,02 mg/l; – Atemalkoholkonzentration > 0,20 mg/l: 10 % des Wertes.

4.2 Dies entspricht dem umgerechneten Blutalkoholmassengehalt von 0,04 g/kg

oder ‰ im Bereich ≤ 0,4 g/kg oder ‰ und 10 % des Wertes im Bereich > 0,4 g/kg oder ‰.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Anhang 2 (Art. 5 und 6)

Ersteichung und Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Atemalkoholtestgeräte

1 Erst- und Nacheichung

1.1 Atemalkoholtestgeräte werden unter Laborbedingungen geeicht. Die Eich-

fehlergrenzen betragen die Hälfte der nach Anhang 1 Ziffer 4 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.

1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski,

wie sie in der Empfehlung OIML R 12616 beschrieben ist, angewendet wer- den.

2 Instandhaltung

2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Atemalkoholtestgeräten

enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 MessMV insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhal- tungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.

2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-

weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Ter- mine einzuhalten.

2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments

nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchge- führt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthal- ten.

2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Atemalkohol-

testgeräte zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rück- führbar sein.

3 Justierung

3.1 Die Justierung von Atemalkoholtestgeräten muss mit einem Alkohol-

gemisch, das einem umgerechneten Blutalkoholmassengehalt von 0,8 g/kg oder ‰ entspricht, erfolgen.

16 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden. 3.2 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifizier- tes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Kenntnis des Wassereinflusses auf das Messprinzip des Atemalkoholtestgerätes Voraus- setzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Atemalkoholtestgerät au- tomatisch berücksichtigt und korrigiert werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Anhang 3 (Art. 8 und 11)

Spezifische Anforderungen an Atemalkoholmessgeräte

1 Anforderungen an den Aufbau und die messtechnischen

Eigenschaften Atemalkoholmessgeräte müssen die Anforderungen der Empfehlung OIML R 12617 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigen- schaften erfüllen.

2 Messbereiche

Der Mindestmessbereich für Atemalkoholmessgeräte ist in Tabelle 2 ange- geben. Tabelle 2

Messgrösse Messbereich

Atemalkoholkonzentration (0,00 … 2,00) mg/l bei 34 °C und Umgebungsdruck

3 Nennbetriebsbedingungen

Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:

3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:

– Mindesttemperaturbereich von –10 °C bis 40 °C für die klimatische Umgebung; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E1.

3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:

– Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversor- gung; – Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

3.3 Für den Umgebungsdruck:

Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks: pmin ≤ 860 hPa bzw. pmax ≥ 1060 hPa.

17 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/en/publications/recommandations/ abgerufen werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

4 Fehlergrenzen

Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen: – Atemalkoholkonzentration ≤ 0,40 mg/l: höchste erlaubte Abweichung 0,03 mg/l; – Atemalkoholkonzentration > 0,40 mg/l: 7,5 % des Wertes.

5 Sonstige Anforderungen

5.1 Redundanz

Jeder Messwert muss unmittelbar bei der Erhebung durch ein geeignetes unabhängiges Messverfahren bestätigt werden. Die Bestätigung ist insbesondere erbracht, wenn: – die Abweichung zwischen den Messwerten zweier unabhängiger Ver- fahren derselben Atemalkoholprobe zwei Drittel der Fehlergrenzen nach Ziffer 4 nicht überschreitet, wobei der tiefere Wert massgebend ist; oder – der Messwert eines Verfahrens innerhalb von zwei Minuten durch die Messung eines von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifizierten Referenzgasgemischs verifiziert wird, wobei die Abweichung des Messwertes vom Wert der Referenzprobe zwei Drittel der Fehlergren- zen nach Ziffer 4 nicht überschreiten darf.

5.2 Sicherheitsabzug

Sofern ein automatischer Sicherheitsabzug vorgenommen wird, muss dieser durch die Verwenderin eingestellt werden können.

5.3 Messablauf

Das Messgerät und seine Ablaufsteuerung durch die Software müssen einen Messablauf nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März

200718 und der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 200819 zur Strassen-

verkehrskontrollverordnung erlauben.

5.4 Mundalkohol

Das Messgerät muss Mundalkohol gemäss Ziffer 6.3.4 der Empfehlung OIML R 126 erkennen, anzeigen und die Messung abbrechen.

5.5 Rundung

Das Messergebnis wird erst nach Anwendung eines allfälligen Sicherheits- abzugs gemäss Ziffer 5.3 der Empfehlung OIML R 126 gerundet.

18 SR 741.013 19 SR 741.013.1

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

5.6 Software-Sicherheit

Die Software muss die Anforderungen an die Sicherheit erfüllen, wie sie im WELMEC Software Leitfaden 7.220 für den Fall Typ P und die Risiko- klasse B definiert sind.

5.7 Datenanzeige und Datenspeicherung

Die Anzeige der Messergebnisse hat die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 10 MessMV zu erfüllen. Die Messergebnisse vor und nach allfälliger Anwendung des Sicherheitsab- zuges sowie der allfällige Sicherheitsabzug müssen angezeigt, eindeutig zu- geordnet und dauerhaft aufgezeichnet werden können. Die für die Ermittlung des Messergebnisses relevanten Daten, insbesondere alle Messwerte, müssen ebenfalls aufgezeichnet werden. Messergebnisse, die im Gerät gespeichert werden und einer Probandin oder einem Probanden zugeordnet werden können, müssen dauerhaft gelöscht werden können.

20 WELMEC Software Guide 7.2 Issue 5, Edition 2012. Der Text des Leitfadens kann in englischer und deutscher Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.welmec.org/latest/guides/72.html abgerufen werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Anhang 4 (Art. 9 und 10)

Ersteichung und Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Atemalkoholmessgeräte

1 Erst- und Nacheichung

1.1 Atemalkoholmessgeräte werden unter Laborbedingungen geeicht. Die Eich-

fehlergrenzen betragen zwei Drittel der nach Anhang 3 Ziffer 4 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.

1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski,

wie sie in der Empfehlung OIML R 12621 beschrieben ist, angewendet wer- den.

2 Instandhaltung

2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Atemalkoholmessgeräten

enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 MessMV insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhal- tungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.

2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-

weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Ter- mine einzuhalten.

2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments

nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchge- führt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthal- ten.

2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Atemalko-

holmessgeräte zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.

3 Justierung

3.1 Die Justierung von Atemalkoholmessgeräten muss mit einem Alkoholge-

misch, das einer Massenkonzentration von Alkohol in Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen.

21 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

3.2 Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist

ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden. 3.3 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifizier- tes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Berücksichti- gung des Wassereinflusses auf das Messprinzip des Atemalkoholmessge- rätes Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Atemalko- holmessgerät automatisch berücksichtigt und korrigiert werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Anhang 5 (Art. 12 und 15)

Spezifische Anforderungen an Alkohol-Wegfahrsperren

1 Anforderungen an den Aufbau und die messtechnischen

Eigenschaften Alkohol-Wegfahrsperren müssen die Anforderungen der Norm SN EN 50436-122 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.

2 Messbereiche

Der Mindestmessbereich für Alkohol-Wegfahrsperren ist in Tabelle 3 ange- geben. Tabelle 3

Messgrösse Messbereich

Atemalkoholkonzentration (0,00 … 1,50) mg/l bei 34 °C und Umgebungsdruck

3 Nennbetriebsbedingungen

Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:

3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:

– Mindesttemperaturbereich von –5 °C bis 40 °C für die klimatische Um- gebung; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E1.

3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:

– Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversor- gung; – Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

3.3 Für den Umgebungsdruck:

Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks: pmin ≤ 860 hPa bzw. pmax ≥ 1060 hPa.

22 Norm SN EN 50436-1: 2014, Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

4 Fehlergrenzen

Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen: – Atemalkoholkonzentration ≤ 0,20 mg/l: höchste erlaubte Abweichung 0,02 mg/l; – Atemalkoholkonzentration > 0,20 mg/l: 10 % des Wertes.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Anhang 6 (Art. 13 und 14)

Ersteichung und Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Alkohol-Wegfahrsperren

1 Ersteichung

1.1 Alkohol-Wegfahrsperren werden unter Laborbedingungen erstgeeicht. Die

Eichfehlergrenzen betragen die Hälfte der nach Anhang 5 Ziffer 4 definier- ten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.

1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski,

wie sie in der Empfehlung OIML R 12623 beschrieben ist, angewendet wer- den.

2 Instandhaltung

2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Alkohol-Wegfahrsperren

enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 MessMV insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhal- tungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.

2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-

weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Ter- mine einzuhalten.

2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments

nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchge- führt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthal- ten.

2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Alkohol-

Wegfahrsperren zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.

3 Justierung

3.1 Die Justierung von Alkohol-Wegfahrsperren muss mit einem Alkoholge-

misch, das einer Massenkonzentration von Alkohol in Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen.

23 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.

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Atemalkoholmessmittel. V des EJPD AS 2015

Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden. 3.2 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifizier- tes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Berücksichti- gung des Wassereinflusses auf das Messprinzip der Alkohol-Wegfahrsperre Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Messmittel auto- matisch berücksichtigt und korrigiert werden.

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