AS 2016 1401
Zolltarifgesetz
Zolltarifgesetz (ZTG)
Änderung vom 18. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 11. Mai 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. August 20152, beschliesst:
I Das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863 wird wie folgt geändert:
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung4,
Anhang 1 Teil 1a Kapitel 2 und 16 wird wie folgt geändert:5 Generaltarif, Anhang 1 (Schweizerischer Zolltarif), Teil 1a (Einfuhrtarif)
Kapitel 2 («Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte»), Schweizerische Anmerkung Zu den Tarifnummern 0201 bis 0208 gehören auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, die lediglich gewürzt sind. Art und Menge der verwendeten Würzmittel spielen dabei keine Rolle.
Kapitel 16 («Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren»), Schweizerische Anmerkung Nicht zur Nummer 1602 gehören Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren, die lediglich gewürzt sind (Kapitel 2).
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
5 Der Text des Generaltarifs wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text dieser Änderung kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausser- dem wird die Änderung in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.ezv.admin.ch publiziert wird. Sie wird ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okt. 1986 herausgegebenen Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.
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Zolltarifgesetz AS 2016
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 2016 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
20. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 BBl 2015 9593
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