AS 2016 5225
Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen
Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen
Änderung vom 5. Dezember 2016
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über selbsttätige Waagen wird wie folgt geändert:
Einfügen einer Abkürzung (SWV)
Art. 2 Bst. f Dieser Verordnung unterstehen: f. selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen).
Art. 5 Bst. k In dieser Verordnung bedeuten: k. selbsttätige Waage zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen): selbsttätige Waa- ge, die Behälter mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Mas- se eines Schüttguts füllt.
Art. 6 Abs. 6
6 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen) müssen die grundle-
genden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 6a der vorliegenden Verordnung erfüllen.
1 SR 941.214
2014-2569 5225
Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2016
Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und c Ziff. 3
2 Die Nacheichung der selbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
a. Aufgehoben b. jedes Jahr für selbsttätige Waagen für Einzelwägungen; c. alle zwei Jahre für:
3. selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen);
Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Dezember 2016
1 Für Gewichtsauszeichnungswaagen und Preisauszeichnungswaagen, die vor dem
1. Januar 2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.
2 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen), die vor dem 1. Januar
2017 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis am 31. Dezember 2018 nachgeeicht
werden.
II
1 Anhang 2 wird gemäss Beilage 1 geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6a gemäss Beilage 2.
III Die Verordnung des EJPD vom 16. April 20042 über nichtselbsttätige Waagen wird wie folgt geändert:
Einfügen einer Abkürzung (NSWV)
Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b Ziff. 1 und 8
2 Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
a. Aufgehoben b. jedes Jahr für:
1. Kontrollwaagen für Stichprobenkontrollen in Abfüll- und Abpack-
strassen,
8. Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge,
Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, mit Ausnahme von Laden- waagen, die nur gelegentlich für das Wägen von Fertigpackungen un- gleicher Nennfüllmenge verwendet werden;
2 SR 941.213
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Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2016
Art. 22b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2016 Für Waagen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8, die vor dem 1. Januar
2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.
Anhang 2 Anhang 2 wird gemäss Beilage 3 geändert.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
5. Dezember 2016 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2016
Beilage 1 (Ziff. II Abs. 1)
Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen für Einzelwägungen
Ziff. 1.2
1. Genauigkeitsklassen
1.2. Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unter-
teilt, die von der Herstellerin festzulegen sind: XI XII XIII XIIII; oder Y(I) Y(II) Y(a) Y(b).
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Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2016
Beilage 2 (Ziff. II Abs. 2)
Anhang 6a (Art. 6 Abs. 6)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen)
1. Genauigkeitsklassen
1.1. Die Herstellerin muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als
auch die Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) angeben.
1.2. Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeord-
net, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart ent- spricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichti- gung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeits- klassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen, wobei k eine nega- tive ganze Zahl oder Null ist.
1.3. Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten.
1.4. Für die Betriebsgenauigkeitsklasse (X)(x) ist X ein Bereich, der die Genau-
igkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Ziffer 2.2. angegebenen Fehlergrenzen.
2. Fehlergrenzen
2.1. Fehlergrenzen beim statischen Wägen
2.1.1. Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehler-
grenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-Fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabel- le 1 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungs- faktor (x). 2.1.2. Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht, wie addierenden selbsttätigen Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen, ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung nach Ziffer 2.2 geforderte Genauigkeit und nicht die Summe der maximal zulässigen Ab- weichung für die Einzellasten.
2.2. Abweichung vom mittleren Füllgewicht
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Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2016
Tabelle 1
Wert der Masse der Füllungen – m(g) Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert für die Klasse X(1)
m≤ 50 7,2 %
50 < m ≤ 100 3,6 g
100 < m ≤ 200 3,6 %
200 < m ≤ 300 7,2 g
300 < m ≤ 500 2,4 %
500 < m ≤ 1 000 12 g
1 000 < m ≤ 10 000 1,2 %
10 000 < m ≤ 15 000 120 g
15 000 < m 0,8 %
Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden, um der Auswirkung der Partikelgrösse des Materials Rechnung zu tragen.
2.3. Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler)
Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Fül- lungen nicht grösser als das 0,312-Fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäss den Angaben in Tabelle 1 sein.
3. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrössen und
elektromagnetischen Störgrössen
3.1. Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen gilt Ziffer 2.1.
3.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist gleich einer Veränderung der
statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze nach Ziffer 2.1 oder, bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich star- ken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet.
3.3. Die Herstellerin gibt den Wert der Mindestnennfüllung an.
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Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2016
Beilage 3 (Ziff. III)
Anhang 2 (Art. 7 Abs. 2)
Harmonisierte Normen für nichtselbsttätige Waagen
Europäische Norm EN 45501:20153 Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen
3 Die Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
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