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AS 2017 2837

Bundesgesetz über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

Bundesgesetz über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

vom 16. Dezember 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 19912 zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 19593 und der Anlagen I–V des Protokolls (Protokoll), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20164, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten im Gebiet der Antarktis nach Artikel VI des Antarktis-Vertrags vom 1. Dezember 1959 (Antarktis), wie Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Einrichtungen.

Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführen will, muss auf eigene Kosten dafür sorgen, dass vorgängig die nach Artikel 8 des Protokolls vorgeschriebene Umwelt- verträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Art. 3 Einsatzpläne und Gegenmassnahmen 1 Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, muss bei einem umweltgefährden- den Notfall auf eigene Kosten die Gegenmassnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls ergreifen.

SR 198.1

2017-1011 2837

Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag. BG AS 2017

2 Für staatliche Tätigkeiten stellt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Einsatzpläne nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls auf. 3 Für nichtstaatliche Tätigkeiten stellt die die Tätigkeit durchführende Partei die Einsatzpläne auf.

Art. 4 Bewilligung für Tätigkeiten in der Antarktis 1 Tätigkeiten in der Antarktis bedürfen einer Bewilligung des EDA, sofern für sie nach Artikel 8 des Protokolls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und sie: a. durchgeführt werden von schweizerischen Staatsangehörigen; b. durchgeführt werden von natürlichen oder privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; c. in der Schweiz organisiert werden; oder d. von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Das Gesuch für eine Bewilligung ist mindestens fünf Monate vor Durchführung

der geplanten Tätigkeit einzureichen.

3 Die Bewilligung wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

a. Die geplanten Tätigkeiten verursachen höchstens geringfügige oder vorüber- gehende Auswirkungen auf die Umwelt. b. Die in Artikel 8 des Protokolls vorgeschriebene Umweltverträglichkeits- prüfung wurde durchgeführt und der entsprechende Bericht wurde einge- reicht. c. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Vorschriften des Protokolls bei den geplanten Tätigkeiten eingehalten werden können. d. Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls vorgeschriebenen Einsatzpläne wurden eingereicht. 4 Ergibt die vorläufige Bewertung (Art. 2 der Anlage I zum Protokoll) der Umwelt- auswirkungen eine wahrscheinlich mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung, so bezieht das EDA die Ergebnisse der Prüfung der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen durch den zuständigen Ausschuss der Konsul- tativtagung zum Antarktis-Vertrag in seinen Entscheid ein.

Art. 5 Zuständige Behörde nach den Anlagen II und V Das EDA bewilligt die folgenden Tätigkeiten: a. Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis und Durchfüh- rung von Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets (Art. 7 der Anlage V zum Protokoll); b. Entnahme aus der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder schädliches Ein- wirken auf diese (Art. 3 der Anlage II zum Protokoll);

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c. Einbringen von nicht heimischen Arten, Schädlingen oder Krankheiten (Art. 4 Abs. 1 der Anlage II zum Protokoll).

Art. 6 Strafbestimmungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ohne Bewilligung durchführt; b. ohne Bewilligung in schädlicher Weise auf die antarktische Tier- und Pflan- zenwelt einwirkt oder Tiere oder Pflanzen aus der Antarktis entnimmt (Art. 3 der Anlage II zum Protokoll); c. ohne Bewilligung ortsfremde Arten, Schädlinge oder Krankheiten in die Antarktis einbringt (Art. 4 der Anlage II zum Protokoll); d. gegen die Vorschriften über die Abfallbehandlung nach den Artikeln 2–7 der Anlage III zum Protokoll verstösst; e. Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einleitet, sofern dies nicht gemäss An- lage I des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Pro- tokolls vom 17. Februar 19785 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) erlaubt ist (Art. 3 Abs. 1 der Anlage IV zum Protokoll); f. schädliche flüssige Stoffe gemäss Anlage II zu MARPOL 73/78 oder chemi- sche oder andere für die Meeresumwelt schädliche Stoffe ins Meer einleitet (Art. 4 der Anlage IV zum Protokoll); g. in Verletzung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage IV zum Protokoll Gegenstände im Meer beseitigt; h. in einer Entfernung von weniger als zwölf Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder Eisbänken Lebensmittelabfälle mit einem Durchmesser von mehr als 25 Millimeter im Meer beseitigt (Art. 5 Abs. 3 der Anlage IV zum Proto- koll); i. in Verletzung von Artikel 6 der Anlage IV zum Protokoll unbehandeltes Abwasser in einer Entfernung von weniger als zwölf Seemeilen vom Land oder Eisbänken ins Meer leitet; j. ohne Bewilligung ein besonders geschütztes Gebiet der Antarktis betritt (Art. 3 Abs. 4 der Anlage V zum Protokoll); k. historische Stätten und Denkmäler beschädigt, entfernt oder zerstört (Art. 8 Abs. 4 der Anlage V zum Protokoll). 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so wird sie oder er mit Geldstrafe bestraft.

5 SR 0.814.288.2

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3 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches6 ist an- wendbar.

Art. 7 Strafrechtspflege Die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Geldstrafen verfügt der Kanton Basel-Stadt.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zur Umset- zung des Protokolls erlassen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 20177

6 SR 311.0

7 BRB vom 10. Mai 2017 (AS 2017 2835)

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