AS 2017 4843
Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften
Übersetzung
Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften
Abgeschlossen in Utrecht, am 16. November 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 20171 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Juli 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2017
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (im Folgenden als «Charta» bezeichnet2) unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi- schen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und die Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; in der Erwägung, dass das Recht auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenhei- ten einer der demokratischen Grundsätze ist, die allen Mitgliedstaaten des Europa- rats gemeinsam sind; in der Erwägung, dass die Entwicklung in den Mitgliedstaaten die überragende Bedeutung dieses Grundsatzes für die kommunale Selbstverwaltung gezeigt hat; in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, die Charta um Bestimmungen zu bereichern, die das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebiets- körperschaften garantieren; unter Berücksichtigung des vom Ministerkomitee am 27. November 20083 ange- nommenen Übereinkommens des Europarats über den Zugang zu amtlichen Doku- menten;
SR 0.102.1 1 AS 2017 4841
2 SEV Nr. 122; SR 0.102
3 SEV Nr. 205
2016-1561 4843
Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen AS 2017
unter Berücksichtigung der Erklärung und des Aktionsplans, die auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16. und 17. Mai 2005) angenommen wurden, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft 1. Die Vertragsparteien garantieren jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft.
2. Das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebiets-
körperschaft ist das Recht, Anstrengungen zu unternehmen, um die Ausübung der Zuständigkeiten einer kommunalen Gebietskörperschaft zu bestimmen oder zu beeinflussen. 3. Das Gesetz legt die Mittel zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechts fest. Es kann für bestimmte Umstände oder Kategorien von Personen besondere Massnah- men vorsehen, sofern dadurch nicht bestimmte Personen oder Gruppen ungerecht- fertigt diskriminiert werden. Im Einklang mit den verfassungs- und völkerrecht- lichen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaates kann das Gesetz namentlich besondere Massnahmen vorsehen, die ausdrücklich auf Wahlberechtigte begrenzt sind. 4.1 Jede Vertragspartei erkennt durch Gesetz das Recht ihrer Staatsangehörigen an, bei der Wahl der Mitglieder des Rates oder der Versammlung der kommunalen Gebietskörperschaft, in der sie ihren Aufenthalt haben, als Wähler oder als Kandida- ten mitzuwirken.
4.2 Das Gesetz anerkennt zudem das Recht sonstiger Personen auf eine derartige
Mitwirkung in Fällen, in denen die Vertragspartei dies im Einklang mit ihrer eigenen verfassungsmässigen Ordnung beschliesst oder dies den völkerrechtlichen Ver- pflichtungen der Vertragspartei entspricht.
5.1 Formalitäten, Voraussetzungen oder Einschränkungen bezüglich der Ausübung
des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskör- perschaft müssen durch Gesetz vorgeschrieben und mit den völkerrechtlichen Ver- pflichtungen der Vertragspartei vereinbar sein.
5.2 Das Gesetz schreibt diejenigen Formalitäten, Voraussetzungen und Einschrän-
kungen vor, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass durch die Ausübung des Rechts auf Mitwirkung die ethische Integrität und die Transparenz bei der Ausübung von Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften nicht gefährdet wer- den.
5.3 Sonstige Formalitäten, Voraussetzungen oder Einschränkungen müssen für das
Funktionieren eines wirklich demokratischen politischen Systems, für die Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder für
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die Einhaltung von Erfordernissen der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ver- tragspartei notwendig sein.
Art. 2 Massnahmen zur Umsetzung des Mitwirkungsrechts
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Massnahmen zur Verwirk-
lichung des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten kommunaler Gebiets- körperschaften.
2. Diese Massnahmen betreffend die Ausübung des Rechts auf Mitwirkung umfas-
sen Folgendes: i) kommunale Gebietskörperschaften ermächtigen, die Ausübung des in die- sem Protokoll niedergelegten Rechts auf Mitwirkung zu ermöglichen, zu fördern und zu erleichtern; ii) sicherstellen, dass Folgendes festgelegt wird: a) Verfahren zur Beteiligung der Bevölkerung; hierzu können gehören: Anhörungsverfahren, kommunale Volksentscheide und Petitionen so- wie in Fällen, in denen die kommunale Gebietskörperschaft sehr viele Einwohnerinnen und Einwohner hat oder ein grosses geografisches Ge- biet abdeckt, Massnahmen zur bürgernahen Beteiligung der Bevölke- rung, b) Verfahren, die in Übereinstimmung mit der verfassungsmässigen Ord- nung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei ste- hen, für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz kommunaler Gebietskörperschaften befinden, c) Massnahmen, mit denen den Bedürfnissen von Kategorien von Perso- nen entsprochen wird, die sich besonderen Hindernissen bei der Mit- wirkung gegenübersehen, und d) Mechanismen und Verfahren für die Behandlung und Beantwortung von Beschwerden und Vorschlägen bezüglich der Arbeitsweise kom- munaler Gebietskörperschaften und kommunaler öffentlicher Dienste; iii) die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur För- derung und Ausübung des in diesem Protokoll niedergelegten Rechts auf Mitwirkung anregen.
3. Die Verfahren, Massnahmen und Mechanismen können sich je nach Art der
kommunalen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Kompe- tenzen voneinander unterscheiden.
4. Bei den Planungs- und Entscheidungsprozessen in Bezug auf die zur Verwirk-
lichung des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft zu treffenden Massnahmen werden die kommunalen Gebiets- körperschaften so weit wie möglich, rechtzeitig und in geeigneter Weise konsultiert.
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Art. 3 Gebietskörperschaften, auf die das Protokoll Anwendung findet Dieses Protokoll gilt für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jeder Staat bei der Hinterle- gung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die er den Anwendungsbereich des Protokolls beschränken oder die er von dessen Anwen- dungsbereich ausschliessen will. Er kann ferner durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarats weitere Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich des Protokolls einbeziehen.
Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jede Vertragspartei kann danach jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete ausdehnen. Das Protokoll tritt für diese Ho- heitsgebiete am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerich- tete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 5 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Unterzeichner der Charta sind, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll erst ratifizie- ren, annehmen oder genehmigen, wenn er vorher oder gleichzeitig die Charta ratifi- ziert, angenommen oder genehmigt hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Geneh- migungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem acht Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
3. Für jeden anderen Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch
das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
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Art. 6 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsek- retär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit-
abschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 7 Notifikation Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- urkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5; d) jede nach Artikel 3 eingegangene Notifikation; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Utrecht, am 16. November 2009 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 15. August 2017 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Armenien 13. Mai 2013 1. September 2013 Bulgarien 14. März 2016 1. Juli 2016 Estland 20. April 2011 1. Juni 2012 Finnland 10. Februar 2012 1. Juni 2012 Island 22. Mai 2017 1. September 2017 Litauen 26. Juli 2012 1. November 2012 Mazedonien 30. September 2015 1. Januar 2016 Montenegro 1. Oktober 2010 1. Juni 2012 Niederlande a 13. Dezember 2010 1. Juni 2012 Norwegen 16. Dezember 2009 1. Juni 2012 Svalbard 16. Dezember 2009 1. Juni 2012 Schweden 5. Mai 2010 1. Juni 2012 Schweiz* 18. Juli 2017 1. November 2017 Slowenien* 6. September 2011 1. Juni 2012 Ukraine* 16. Dezember 2014 1. April 2015 Ungarn 7. Juni 2010 1. Juni 2012 Zypern* 28. September 2012 1. Januar 2013 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich Europa.
Erklärungen Schweiz4 Gemäss Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kom- munalen Gebietskörperschaften erklärt die Schweiz, dass dieses Protokoll in der Schweiz für die Einwohnergemeinden («communes politiques»/«comuni politici») gilt.