AS 2017 5907
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG)
vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezoge-
ner Berichte multinationaler Konzerne zwischen der Schweiz und ihren Partner- staaten: a. nach der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 27. Januar 20163 über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA- Vereinbarung); b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Aus- tausch länderbezogener Berichte vorsehen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren
Abkommens.
Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. anwendbares Abkommen: die im Einzelfall anwendbare Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder das im Einzelfall anwendbare Abkom- men nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b;
SR 654.1
2016-2186 5907
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b. Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz übereinge- kommen ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen; c. Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, die von einer juristischen Person kontrolliert werden, die für diese Gruppe zur Erstellung einer Konzernrech- nung nach Artikel 963 Absätze 1–3 des Obligationenrechts (OR)4 verpflich- tet ist; d. konstitutiver Rechtsträger:
1. eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns,
die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer Börse gehandelt würden,
2. eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder
aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multi- nationalen Konzerns einbezogen wird, oder
3. eine Betriebsstätte einer unter Ziffer 1 oder 2 fallenden eigenständigen
Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäfts- einheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steu- erungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt; e. in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger:
1. ein konstitutiver Rechtsträger, der nach Artikel 50 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG) steuerpflichtig ist, oder
2. eine Betriebsstätte, die nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG und
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b StHG steuerpflichtig ist; f. Konzernobergesellschaft: der konstitutive Rechtsträger eines multinationa- len Konzerns, der aufgrund des Anteils seiner direkten oder indirekten Betei- ligung an anderen konstitutiven Rechtsträgern dieses multinationalen Kon- zerns nach den Rechnungslegungsgrundsätzen im Staat oder Hoheitsgebiet, in dem er steuerlich ansässig ist, zur Erstellung einer Konzernrechnung ver- pflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn die Beteiligung an einer Börse gehandelt würde und kein anderer konstitutiver Rechtsträger dieses multina- tionalen Konzerns direkt oder indirekt eine solche Beteiligung hielte; g. in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft: ein nach Artikel 50 DBG und Artikel 20 Absatz 1 StHG steuerpflichtiger konstitutiver Rechtsträger, der zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Artikel 963 Absätze 1–3 OR verpflichtet ist und nicht nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 2 OR von dieser Pflicht befreit ist;
4 SR 220 5 SR 642.11 6 SR 642.14
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h. substituierende Konzernobergesellschaft: ein nach Artikel 50 DBG und Ar- tikel 20 Absatz 1 StHG oder nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats steuer- pflichtiger konstitutiver Rechtsträger, der als Stellvertreter der Kon- zernobergesellschaft zur Einreichung des länderbezogenen Berichts im Na- men des multinationalen Konzerns verpflichtet ist; i. berichtender Rechtsträger: die in der Schweiz ansässige Konzernobergesell- schaft oder substituierende Konzernobergesellschaft, die zur Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des multinationalen Konzerns ver- pflichtet ist; j. Berichtssteuerperiode: die Steuerperiode nach Artikel 79 Absatz 2 DBG und Artikel 31 Absatz 2 StHG, für welche die Angaben im länderbezogenen Be- richt festgehalten werden; k. schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID): die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni
20107 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
l. systemisches Scheitern: Zustand, der eintritt, wenn der Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte aus Gründen, die sich nicht durch das anwendbare Abkommen rechtfertigen las- sen, anhaltend nicht nachkommt.
2. Abschnitt: Länderbezogener Bericht
Art. 3 Inhalt 1 Ein länderbezogener Bericht enthält, gegliedert nach den Staaten und Hoheitsge- bieten, in denen der multinationale Konzern tätig ist, Angaben über die Umsätze, die entrichteten Steuern, andere Kennzahlen sowie Angaben über die wichtigsten wirt- schaftlichen Tätigkeiten der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Kon- zerns. 2 Der Bundesrat legt den erforderlichen Inhalt eines länderbezogenen Berichts fest; er berücksichtigt dabei die internationalen Standards.
Art. 4 Sprache Der länderbezogene Bericht ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen.
Art. 5 Währung Der länderbezogene Bericht enthält die finanziellen Angaben in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit des multinationalen Konzerns wesentlichen Währung.
7 SR 431.03
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3. Abschnitt: Pflichten und Rechte der konstitutiven Rechtsträger
Art. 6 Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts
1 Multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig
ist und deren jährlicher konsolidierter Umsatz in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichtssteuerperiode einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sind ver- pflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. 2 Der Bundesrat legt den Schwellenwert fest; er berücksichtigt dabei die internatio- nalen Standards.
Art. 7 Einreichungspflicht des berichtenden Rechtsträgers Der berichtende Rechtsträger ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen.
Art. 8 Einreichungspflicht eines anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgers
1 Die ESTV kann jeden anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechts-
träger eines multinationalen Konzerns, dessen jährlicher konsolidierter Umsatz den nach Artikel 6 festgelegten Schwellenwert überschreitet, zur Einreichung des länder- bezogenen Berichts verpflichten, wenn: a. der Staat oder das Hoheitsgebiet, in dem die Konzernobergesellschaft steuer- lich ansässig ist, kein Partnerstaat ist; oder b. beim Partnerstaat, in dem die Konzernobergesellschaft steuerlich ansässig ist, ein systemisches Scheitern eingetreten ist.
2 Die ESTV verlangt vom in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger
keinen länderbezogenen Bericht, wenn die substituierende Konzernobergesellschaft in einem Partnerstaat einen solchen eingereicht hat.
Art. 9 Substituierende Konzernobergesellschaft 1 Ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger, der nicht die Konzern- obergesellschaft ist, kann als substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden. 2 Ein im Ausland ansässiger konstitutiver Rechtsträger, der nicht die Konzernober- gesellschaft ist, kann als substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden, wenn: a. sein Ansässigkeitsstaat ein Partnerstaat ist; b. beim Ansässigkeitsstaat kein systemisches Scheitern eingetreten ist; und c. der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat.
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Art. 10 Anmeldepflicht
1 Der berichtende Rechtsträger hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden
und dabei anzugeben: a. seine Eigenschaft als Konzernobergesellschaft oder als substituierende Kon- zernobergesellschaft; b. die Firma sowie den Sitz; c. die UID; d. das Datum der Aufnahme seiner Tätigkeit.
2 Hat der berichtende Rechtsträger seinen statutarischen Sitz im Ausland und den
Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz, so hat die Geschäftsleitung den berichtenden Rechtsträger bei der ESTV anzumelden und dabei anzugeben: a. die Eigenschaft des berichtenden Rechtsträgers als Konzernobergesellschaft oder als substituierende Konzernobergesellschaft; b. die Firma, den Ort des Hauptsitzes sowie die Adresse der Geschäftsleitung in der Schweiz; c. die UID; d. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit des berichtenden Rechtsträgers.
3 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass jeder andere in der Schweiz ansässige
konstitutive Rechtsträger der ESTV Informationen zur Firma, Adresse und Ansäs- sigkeit des zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichteten konstituti- ven Rechtsträgers liefert.
4 Die Anmeldepflicht ist bis spätestens 90 Tage nach Ablauf der Berichtssteuer-
periode zu erfüllen. 5 Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich dieser unaufge- fordert bei der ESTV abzumelden.
Art. 11 Einreichungsfrist für den länderbezogenen Bericht 1 Der berichtende Rechtsträger hat den länderbezogenen Bericht jährlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die ESTV zu übermit- teln.
2 In Fällen nach Artikel 8 Absatz 1 beginnt die Einreichungsfrist an dem Tag zu
laufen, an dem die ESTV dem in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger die schriftliche Aufforderung zugestellt hat, den länderbezogenen Bericht einzu- reichen.
Art. 12 Verwaltungssanktion bei Säumnis Versäumt der zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtete Rechts- träger die Einreichungsfrist, so wird er für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist
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und dem Eingang des länderbezogenen Berichts bei der ESTV mit einem Betrag von
200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken.
4. Abschnitt: Übermittlung länderbezogener Berichte und Verjährung
Art. 13 Übermittlung und Verwendung der länderbezogenen Berichte 1 Die ESTV übermittelt die von den berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbe- zogenen Berichte innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen konstitutive Rechtsträger desselben multinationalen Konzerns ansässig sind. 2 Sie übermittelt die länderbezogenen Berichte, die sie aufgrund der Artikel 7 und 8 erhalten hat, an die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zustän- digen Behörden der Kantone, in denen konstitutive Rechtsträger dieses multinatio- nalen Konzerns ansässig sind. 3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten und die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden auf die Ein- schränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
4 Die länderbezogenen Berichte, welche die ESTV aufgrund von Artikel 8 Absatz 1
erhält, unterliegen denselben Einschränkungen bei der Verwendung, wie wenn sie diese aufgrund der ALBA-Vereinbarung8 erhalten hätte.
Art. 14 Verjährung
1 Der Anspruch der ESTV gegenüber dem berichtenden Rechtsträger auf Einrei-
chung des länderbezogenen Berichts verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender- jahrs, in dem dieser einzureichen war.
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung des Anspruchs auf den
länderbezogenen Bericht gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem berich- tenden Rechtsträger zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der länderbezogene Bericht einzureichen war.
8 SR 0.654.1; BBl 2017 103
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5. Abschnitt: Von den Partnerstaaten erhaltene länderbezogene
Berichte
Art. 15 1 Die ESTV übermittelt länderbezogene Berichte, die sie von Partnerstaaten erhalten hat, den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kanto- nalen Behörden.
2 Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der über-
mittelten länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
6. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 16 Aufgaben der ESTV
1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des anwendbaren Abkommens sowie
dieses Gesetzes.
2 Sie trifft alle Massnahmen und Vorkehrungen, die dafür notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass
gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.
Art. 17 Datenbearbeitung
1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen
und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administra- tive und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten.
2 Sie kann die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Ab-
kommen und diesem Gesetz systematisch verwenden.
Art. 18 Informationssystem
1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten der länder-
bezogenen Berichte, einschliesslich Personendaten über administrative und straf- rechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat. 2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.
3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:
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a. länderbezogene Berichte nach Massgabe des anwendbaren Abkommens und des schweizerischen Rechts zu empfangen und zu übermitteln; b. ein Register der in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger zu führen; c. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten; d. die Überprüfung nach Artikel 22 durchzuführen; e. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu voll- strecken; f. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten; g. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen; h. Statistiken zu erstellen.
4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:
a. die Organisation und Führung des Informationssystems; b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten; c. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; und d. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Da- ten.
5 Die ESTV kann den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zu-
ständigen kantonalen Behörden, denen sie nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 länderbezogene Berichte übermittelt, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 19 Auskunftspflicht Berichtende Rechtsträger müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes erheblich sind.
Art. 20 Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut
ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Still- schweigen zu bewahren.
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;
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b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Be- hörden; c. soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungs- pflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht. 3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 22 ge- macht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.
Art. 21 Statistiken
1 Die ESTV ist befugt, gestützt auf die Angaben in den länderbezogenen Berichten
anonymisierte Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 ver-
öffentlichten Informationen.
Art. 22 Überprüfung 1 Die ESTV überprüft gestützt auf die vorliegenden Informationen die Erfüllung der Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz auf deren Voll- ständigkeit und Konformität mit dem internationalen Standard. 2 Stellt sie fest, dass ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so setzt sie ihm unter Hinweis auf die Massnahmen nach Absatz 3 eine angemessene Frist zur Behebung der Män- gel.
3 Behebt der Rechtsträger die Mängel nicht fristgerecht, so kann sie:
a. die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und anderen Urkunden des Rechtsträgers verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle überprüfen; b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.
4 Im Streitfall erlässt sie eine Verfügung.
5 Auf Antrag erlässt sie eine Feststellungsverfügung über:
a. die Eigenschaft des Rechtsträgers als berichtender Rechtsträger nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz; b. den Inhalt des länderbezogenen Berichts nach dem anwendbaren Abkom- men und diesem Gesetz.
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7. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Art. 23 Zuständigkeit Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) darf nur mit Ermächtigung durch den Bundesrat handeln, wenn es gestützt auf das anwendbare Abkommen: a. den automatischen Austausch länderbezogener Berichte gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt; b. das Abkommen kündigt.
Art. 24 Antrag eines berichtenden Rechtsträgers
1 Ein berichtender Rechtsträger kann beim EFD die Aussetzung des automatischen
Austauschs länderbezogener Berichte mit einem Partnerstaat beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass der Partnerstaat die im anwendbaren Abkommen vorge- sehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte verletzt.
2 Hält das EFD den Antrag für begründet, so unterbreitet es den Antrag dem Bun-
desrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.
3 Hält das EFD den Antrag für unbegründet, so erlässt es eine Feststellungs-
verfügung, darüber, ob der Partnerstaat die im anwendbaren Abkommen vorgesehe- nen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Ver- wendung der länderbezogenen Berichte verletzt. Heisst die Beschwerdeinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde gut, so unterbreitet das EFD den Antrag dem Bun- desrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 25 Unwahre oder unvollständige Berichterstattung
1 Wer im länderbezogenen Bericht vorsätzlich unwahre oder unvollständige Anga-
ben macht, welche die gewünschten Informationen wesentlich verfälschen und ein falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, wird mit Busse bis zu
100 000 Franken bestraft.
2 Fällt eine Busse von höchstens 25 000 Franken in Betracht und würde die Ermitt- lung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
9 SR 313.0
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Art. 26 Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen Wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 22 einer amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 27 Verfahren
1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist
das VStrR10 anwendbar.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Genehmigungskompetenz Der Bundesrat ist für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebiets in die Liste nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe e der ALBA-Vereinbarung11 zuständig.
Art. 29 Änderung des anwendbaren Abkommens Die Bundesversammlung genehmigt alle Änderungen des anwendbaren Abkommens mit einfachem Bundesbeschluss. Erfüllt eine Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung, so untersteht der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum.
Art. 30 Übermittlung länderbezogener Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden 1 Die ESTV übermittelt nach der ALBA-Vereinbarung12 die bei ihr seit dem Inkraft- treten dieses Gesetzes von einer in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaft freiwillig eingereichten länderbezogenen Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen konstitutive Rechtsträger desselben multinationalen Konzerns ansässig sind. 2 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheim- haltungspflichten nach der ALBA-Vereinbarung hin.
3 Die Anmeldung nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 erfolgt spätestens im Zeitpunkt
der freiwilligen Einreichung des länderbezogenen Berichts.
4 Die Einreichungsfrist nach Artikel 11 Absatz 1 gilt sinngemäss.
10 SR 313.0
11 SR 0.654.1; BBl 2017 103
12 SR 0.654.1; BBl 2017 103
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Art. 31 Beginn der Pflicht zur Erstellung des länderbezogenen Berichts Die Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts entsteht mit den Berichts- steuerperioden, die frühestens am ersten Tag des Kalenderjahres nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes beginnen.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. Dezember 2017 in Kraft gesetzt.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr