AS 2017 6089
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20111 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Anforderungen an die Erzeugnisse und Kennzeichnung
Art. 7 Sachüberschrift Verarbeitete Lebensmittel
Art. 8a Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
1 Für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» verwendet werden, auch wenn das Lebensmittel selbst die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt. 2 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zei- chen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden.
3 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf nicht verwendet werden, wenn die Zutat
landwirtschaftlichen Ursprungs nach Absatz 1 im selben Lebensmittel zusammen
1 SR 910.19
2017-1390 6089
Berg- und Alp-Verordnung AS 2017
mit einer vergleichbaren Zutat, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, enthalten ist.
Art. 8 Abs. 4 und 5 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 9 Aufgehoben
Art. 9 Sachüberschrift Kennzeichnung
Gliederungstitel vor Art. 10
3. Abschnitt: Zertifizierung und Kontrolle
1bis Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem muss der Hersteller des Le- bensmittels zertifiziert werden.
Art. 11 Anforderungen und Auflagen an die Zertifizierungsstellen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rah- men eines internationalen Abkommens anerkannt oder nach schweizeri- schem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein; b. über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungs- verfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Betrieben zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; c. angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahr- nehmung ihrer Aufgaben verfügen; d. über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügen und diese anwenden:
2 SR 946.512
Berg- und Alp-Verordnung AS 2017
1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Be-
triebe,
2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von die-
sen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugsaufgaben beauftrag- ten Behörden,
3. Anwendung und Weiterverfolgung der Massnahmen nach Artikel 14a
Absatz 4 im Falle von Unregelmässigkeiten,
4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923
über den Datenschutz.
2 Sie müssen zudem die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a erfüllen.
3 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entzie- hen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) umge- hend über den Entscheid.
Art. 12 Abs. 2, 3 und 6
2 In Sömmerungsbetrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle acht Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle zu kontrollieren. Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen. 3 Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Betrieben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a mindestens einmal alle vier Jahre, in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal alle acht Jahre, kontrolliert wird.
6 Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem
BLW die festgestellten Verstösse.
Art. 12a Berichterstattung der Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Liste der kontrollierten Betriebe, aufgegliedert nach den Kategorien «Pro- duktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»; b. Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Entzüge von Zertifikaten.
3 SR 235.1
Berg- und Alp-Verordnung AS 2017
Gliederungstitel vor Art. 14
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 14 Zuständigkeiten 1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebens- mittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung
gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung.
3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben:
a. Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkredi- tierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; b. Überwachung der Zertifizierungsstellen; c. Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen.
4 Es kann Sachverständige beiziehen.
5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten
Verstösse.
Art. 14a Überwachung der Zertifizierungsstellen
1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kon- trollen, die Verwaltung und die Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.
2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.
3 Es stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt sind.
4 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfas-
sen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstel- len bei Unregelmässigkeiten.
Art. 14b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach Artikel 11 in der Schweiz zugelas- senen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.
Berg- und Alp-Verordnung AS 2017
Gliederungstitel vor Art. 15
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Abs. 6
6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011
gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.
Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017 Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach Arti- kel 11 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifizie- rungsstelle nach Artikel 11 Absatz 1.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Berg- und Alp-Verordnung AS 2017