AS 2017 7101
Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Änderung vom 1. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. November 20061 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20102 (StAG), auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19163, auf Artikel 61 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG), auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20035, auf die Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20076, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19637, auf Artikel 55 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19919 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710,
2016-2943 7101
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2017
Änderung eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFE» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 und 4
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie
für Aufsichtstätigkeiten: a. des Bundesamts für Energie (BFE); b. der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Per- sonen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane); und c. der Vollzugsstelle.
4 Aufgehoben
Art. 2 Verzicht auf Gebühren
1 Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundes-
beiträgen.
2 Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Erteilung von Geothermie-
Erkundungsbeiträgen und Geothermie-Garantien.
Art. 3a Auslagen Zu den Auslagen gehören auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die dem BFE in Ausübung seiner Aufgaben anfallen.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
c. Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes;
Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie
1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
a. Bewilligungen; b. Anerkennungen von Prüfstellen; c. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.
2 Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach
Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201711, die umfangreiche Abklärungen erfordern.
11 SR 730.03
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2017
Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4 der Energieverordnung vom 1. November 201712 beauftragten Dritten erheben Gebühren für: a. die Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Unter- nehmen; b. die Unterstützung der Unternehmen beim Erstellen der jährlichen Bericht- erstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
Art. 14a Gebühren im Bereich Geothermie
1 Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbei-
tung eines Antrags auf Leistung: a. eines Geothermie-Erkundungsbeitrags für die Prospektion (Art. 33 Abs. 1 EnG); b. eines Geothermie-Erkundungsbeitrags für die Exploration (Art. 33 Abs. 1 EnG); c. eines Beitrags für die direkte Nutzung der Geothermie (Art. 34 Abs. 2 CO2- Gesetz vom 23. Dezember 201113).
2 Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung
eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 2 EnG).
Art. 14b Gebührenerhebung durch die Vollzugsstelle Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des Herkunftsnachweiswesens Gebühren nach Aufwand.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III Die Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 SR 730.01 13 SR 641.71
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2017
Anhang 3
Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens Gebühr in Franken Einheit
1. Registrierung und Erfassung
Grundgebühr für eine Stromproduktionsanlage max. 200 pro Jahr (je nach Anlagetyp) Grundgebühr für ein Benutzerkonto max. 200 pro Jahr (je nach Kontotyp) Erfassung der produzierten Elektrizitätsmenge max. 0.03 pro MWh (je nach Anlagetyp)
2. Transaktionen
Ausstellung von Herkunftsnachweisen max. 0.03 pro MWh (je nach Anlagentyp) Weitergabe von Herkunftsnachweisen im Inland max. 0.03 pro MWh Import und Export von Herkunftsnachweisen max. 0.03 pro MWh Erstellung von Daueraufträgen max. 200 pro Geschäftsfall
3. Entwertung
Entwertung von Herkunftsnachweisen max. 0.03 pro MWh Erstellung einer Entwertungsbestätigung max. 100 pro Geschäftsfall
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