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Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 1. Dezember 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten und von Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft

1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi-

cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.

2 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der Angehörigen einer klöster-

lichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis Abs. 2–4

2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7

Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. 3 Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstä- tigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll- erwerbstätigkeit hochgerechnet wird;

1 SR 831.201

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Invalidenversicherung. V AS 2017

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

4 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga-

benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017

1 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Dezember 2017 laufen-

de Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, ist innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.

2 Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betä- tigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 voraussichtlich zu einem Rentenan- spruch führt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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