AS 2018 3143
Mehrwertsteuerverordnung
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Änderung vom 15. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
1 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des
geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat. 2 Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungs- erbringers oder der Leistungserbringerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er oder sie die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
3 Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland
gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatz- grenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Absatz 1 unterschreitet. 4 Unterschreitet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatz- grenze und teilt er oder sie dies der ESTV nicht schriftlich mit, so gilt er oder sie als unterstellt nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a MWSTG.
Art. 77 Abs. 2 Bst. f 2 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Per- sonen, die: f. gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.
1 SR 641.201
2018-0083 3143
Mehrwertsteuerverordnung AS 2018
Art. 154 Vergütungsperiode (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) 1 Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde. 2 Wird der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
Art. 166b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des gering- fügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten der Ände- rung vom 15. August 2018, wenn er oder sie in den vorangegangenen zwölf Mona- ten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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