Lexipedia

AS 2018 3843

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 17. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Grundsatz Unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnah- men ist die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises be- darf, nur im Rahmen einer zivilen Ausbildungsorganisation zulässig, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/3403 erfüllt.

Art. 27 Aufgehoben

1 SR 748.01

2 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung

technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Per- sonal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 3 Verordnung (EG) Nr. 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europä- ischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrs- abkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

2017-3024 3843

Luftfahrtverordnung AS 2018

Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen

1 Das BAZL überwacht den Betrieb der zivilen Ausbildungsorganisationen für das

Luftfahrtpersonal.

2 Die vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung

unterstehen, unter Ausnahme der Eignungsabklärung von Anwärterinnen und An- wärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer (SPHAIR), der Aufsicht des BAZL.

Art. 28a SPHAIR

1 Die Luftwaffe sorgt für die Durchführung von Abklärungen der Eignung von

Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm- aufklärer unter der Bezeichnung SPHAIR. 2 Sie wird in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch das BAZL, die Orga- nisationen der kommerziellen Luftfahrt, die Ausbildungsorganisationen der Aviatik und den Dachverband der Leicht- und Sportaviatik unterstützt.

3 Das VBS regelt nach Anhörung der Beteiligten nach Absatz 2 insbesondere:

a. die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Eignungsabklärungen; b. die Anforderungen an die Eignungsabklärungen; c. die Organisation der Geschäftsstelle SPHAIR und den Einbezug der Betei- ligten nach Absatz 2.

Art. 29 Aufgehoben

Art. 86 Abs. 2 Bst. b

2 Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:

b. ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind;

Art. 87 Abs. 1

1 Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL

spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen.

3844

Luftfahrtverordnung AS 2018

Art. 103a Abs. 2 Einleitungssatz

2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden

Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 19 zum Chicago-Übereinkommen4:

Art. 122c Abs. 1 und 2

1 Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach:

a. den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a; b. den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chica- go-Übereinkommen5; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Überein- kommens gemeldeten Abweichungen; c. den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäi- schen Union.

2 Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Überein-

kommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar.

Art. 122p Für die Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facili- tation) sind die Normen und Empfehlungen der ICAO im Anhang 9 zum Chicago- Übereinkommen6 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen.

4 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden. 5 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden. 6 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden.

3845

Luftfahrtverordnung AS 2018

II Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19987 wird wie folgt geändert:

Folgende ausserparlamentarische Kommission wird gestrichen:

Anhang 2 Ziff. 1.2

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

VBS Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vor- schulung

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 172.010.1

3846

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) | Lexipedia | Lexipedia