AS 2018 741
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 8. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Ausländerbehörde» ersetzt durch «Migrationsbehörde»,
mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2 und 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 23 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 23 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz sowie 2 und 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 24 Abs. 1–3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 25 Abs. 4 4 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familien- angehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
1 SR 142.201
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6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG) berechtigt.
Art. 38 Sachüberschrift sowie Einleitungssatz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 50 Sachüberschrift sowie Einleitungssatz Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Weiterbildungszwecken An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeit- gebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
Art. 56 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 82 Abs. 8–11 8 Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe den kantonalen Migra- tionsbehörden den Bezug der folgenden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Ab- satz 1 ELG3 durch ausländische Personen: a. jährliche Ergänzungsleistungen; b. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Arti- kel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
9 Nach Absatz 8 zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die
Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung. Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen: a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung; b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 8 Buchstabe b überschritten wird.
10 Keine Meldung nach den Absätzen 8 und 9 erfolgt bei anerkannten Flüchtlingen
und Staatenlosen mit Aufenthaltsbewilligung sowie bei Personen, die vorläufig aufgenommen wurden oder die eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
11 Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die in Anwendung von
Absatz 8 erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurz- aufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen
2 SR 831.30 3 SR 831.30
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nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ.
Art. 91b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2017 Werden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG4, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewährt wurden, weiterhin ausbezahlt, so unter- stehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 Absätze 8 und 9. Die Meldung muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 831.30
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