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AS 2019 1233

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 10. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 6

1 … Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1573.39 Franken und

basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleite- ten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenomme- nen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017). 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 215.66 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 617.34 Franken, der Anteil für die Betreuungskosten 273.90 Fran- ken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Ka- lenderjahr der Indexentwicklung an.

6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbe-

gleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Asylsuchenden, vor- läufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung von

44 383 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von

2283 Personen (ausmachend 5,1 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den

Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:

56.09 Franken × Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand

5,1 %

1 SR 142.312

2018-3411 1233

Asylverordnung 2 AS 2019

Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 6

1 … Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1480.44 Franken und

basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleite- ten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbe- dürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017). 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 314.00 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 827.80 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungs- kosten 269.37 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile ba- sieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbe-

gleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlo- sen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung von 27 891 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 138 Personen (ausma- chend 0,5 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:

5.60 Franken × Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand

0,5 %

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2019 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumen- tenpreise und dem Anteil unbegleiteter Minderjähriger am Gesamtbestand (Stand:

31. Okt. 2018) an: Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 26 Absätze 1, 5 und 6.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

10. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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