AS 2019 1575
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2)
Änderung vom 15. Mai 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 I i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE2 beantragen.
Art.10 Einleitungssatz Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die:
2019-1000 1575
V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2019
Art. 11 Höchstzahlen Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die nach Artikel 10 des Freizügig- keitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien auf.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3c und 3d sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen) 1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien gelten die im AIG und in der VZAE3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.
2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien gestützt
auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige von Kroatien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchst- zahlen ausgenommen.
Art. 38 Abs. 8 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
15. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 142.201