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Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)

Änderung vom 22. März 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 20181, beschliesst:

I Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19162 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung3,

Art. 7 3. Bei inter- 1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die nationalen Gewässern Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig: a. die Nutzungsrechte zu verleihen; b. die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen; c. nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Erteilung des Nutzungsrechts festzulegen, welche Leistungen erbracht und welche Bedingungen erfüllt werden müssen; d. über die Genehmigung der für die Erstellung oder die Ände- rung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen; e. Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Be- trieb anzuordnen; das Departement kann den Kanton zur An- ordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.

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Wasserrechtsgesetz AS 2019

2 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegen-

stände nach Absatz 1 abschliessen.

3 Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungs-

berechtigten Gemeinwesen und der Kantone.

Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz

1 Der Wasserzins darf bis Ende 2024 jährlich 110 Franken pro Kilo-

watt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens

1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Aus-

gleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Ab- sätze 3–5 beziehen. 1bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasser- zinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2025.

2 Betrifft nur den französischen Text

Art. 50a bbis. Ermäs- 1 Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Arti- sigung bei Gewährung von kel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG) ausge- Investitions- beiträgen richtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen: a. Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden. b. Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer beste- henden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.

2 Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach

Artikel 49 Absatz 2.

Art. 51 Randtitel und Abs. 1 c. Berechnung 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleis- des höchstzuläs- sigen Wasser- tung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete zinses mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.

4 SR 730.0

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2019 Nationalrat, 22. März 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Juli 2019 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

13. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 BBl 2019 2615

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