AS 2020 1337
Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes im Einsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (Covid-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee und des Zivilschutzes)
Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee)
vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Anspruchsberechtigte
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung von Angehörigen der Armee, die
Assistenzdienst zur Bewältigung der Coronapandemie leisten.
2 Anspruchsberechtigt sind Angehörige der Armee für jeden Diensttag im Assis-
tenzdienst, den sie über die Dauer ihres ordentlichen Ausbildungsdienstes im lau- fenden Jahr hinaus zusätzlich leisten, wenn sie durch diese Assistenzdiensttage eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen vordienst- lichen Erwerbseinkommen erleiden.
3 Für Diensttage, die freiwillig geleistet werden, besteht kein Anspruch.
Art. 2 Bemessung und maximale Höhe der Entschädigung
1 Entschädigt werden 100 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs-
einkommens, abzüglich der Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbser- satzgesetz vom 25. September 19522, der Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers und anderer gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Ausgleichszahlungen.
2 Die Entschädigung beträgt pro Einsatztag höchstens 200 Franken.
SR 834.15
2020-1141 1337
COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee AS 2020
Art. 3 Beiträge an Sozialversicherungen
1 Auf der Entschädigung werden die Beiträge bezahlt:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. für beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: an die Arbeits- losenversicherung. 2 Die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte von den betroffenen Angehöri- gen der Armee und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) zu tragen.
Art. 4 Geltendmachung
1 Die Entschädigung ist durch die betroffenen Angehörigen der Armee mit einem
schriftlichen Gesuch beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, geltend zu machen.
2 Die Gruppe Verteidigung erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 5 Festsetzung und Auszahlung
1 Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person einmalig nach Ab-
schluss des Assistenzdiensteinsatzes ausbezahlt.
2 Die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen durch die Gruppe
Verteidigung.
Art. 6 Finanzierung Die Entschädigung und die bei der Gruppe Verteidigung anfallenden Durchfüh- rungskosten werden durch das VBS finanziert.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 6. März 2020 in Kraft. 3
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).