AS 2020 247
Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
SR 0.653.1; AS 2016 4721
Geltungsbereich am 1. Januar 2020, Nachtrag1 Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung:
Wirksam ab
Aserbaidschan 1. Januar 2020 Dominica 1. Januar 2020 Ghana 1. Januar 2020 Libanon 1. Januar 2020 Macao 1. Januar 2020 Pakistan 1. Januar 2020 Samoa 1. Januar 2020 Vanuatu 1. Januar 2020* * Dieser Staat wendet den automatischen Informations- austausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 7 (1)(b) der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass er keine Daten über Finanzkonten von der Schweiz erhält, der Schweiz aber solche Informationen übermitteln wird.
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 2016 4721, 2017 7673, 2018 75 und 2019 87. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
2019-4209 247
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. AS 2020 Multilaterale Vereinb. der zuständigen Behörden