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AS 2020 2575

Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl)

Änderung vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager des SEM sind im

gleichen Raum anwesend. Ist es aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig, so kann die Befragung ausnahmsweise auch so durchgeführt werden, dass die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager in separaten Räumen des SEM anwesend sind und die Befragung mittels technischer Hilfsmittel durchgeführt wird.

Art. 12 Abs. 5

5 Die Geltungsdauer nach den Absätzen 3 und 4 wird bis zum 1. Oktober 2020

verlängert.

1 SR 142.318

2020-1353 2575

COVID-19-Verordnung Asyl AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr