AS 2020 4689
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Änderung vom 27. September 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 15. April 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 20192, beschliesst:
I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Gliederungstitel vor Art. 16i IIIb. Die Vaterschaftsentschädigung
Art. 16i Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:
a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies inner- halb der folgenden sechs Monate wird; b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert war;
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c. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG5 ist,
2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabge-
setzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen
Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen; b. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständig- erwerbende sind.
Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
1 Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs
Monaten.
2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
3 Der Anspruch endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist; b. nach Ausschöpfung der Taggelder; c. wenn der Vater stirbt; d. wenn das Kind stirbt; oder e. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
1 Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbe-
zahlt.
2 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
3 Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerich-
tet.
4 Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich
2 Taggelder ausgerichtet.
5 SR 830.1
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Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das
vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
2 Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinn-
gemäss anwendbar.
3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Art. 16m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung
1 Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung; b. der Invalidenversicherung; c. der Unfallversicherung; d. der Militärversicherung; e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
2 Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung An-
spruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vater- schaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld: a. Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung; d. Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über die Militärversicherung; e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210.
Art. 20 Abs. 1
1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG11 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene
Entschädigungen: a. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsan- spruch ausgelöst hat; b. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Arti- c. bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j.
6 SR 831.20 7 SR 832.10 8 SR 832.20 9 SR 833.1 10 SR 837.0 11 SR 830.1
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II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für einen ver- nünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie»12 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 27. September 2019 Nationalrat, 27. September 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 27. September 2020 angenommen worden.13
2 Es wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
21. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 BBl 2019 6863
13 BBl 2020 8773
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht14
Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts- und Vaterschafts- urlaub
1. Freizeit
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden,
wenn: a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Mo- nate an der Arbeitsleistung verhindert ist; b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; oder c. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat.
5. Vaterschafts- 1 Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen urlaub rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt
des Kindes bezogen werden.
3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeit-
nehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschafts- urlaub im Sinne von Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
14 SR 220
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Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neue Aufzählungselemente
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf
von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehme- rin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 329g: (Vaterschaftsurlaub) Artikel 335c Abs. 3: (Kündigungsfristen)
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 30b, 33a Absatz 3, 41 Absatz 2, 51a Absatz 5 und 52 Absatz 4 wird «des Obligationenrechts» ersetzt durch «OR».
Art. 8 Abs. 3 erster Satz
3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,
Mutterschaft, Vaterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)16 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR oder ein Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g OR dauert. ...
3. Bundesgesetz vom 20. März 198117 über die Unfallversicherung
Art. 16 Abs. 3
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf
ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschafts- oder Vaterschafts- entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195218 besteht.
15 SR 831.40 16 SR 220 17 SR 832.20 18 SR 834.1
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4. Bundesgesetz vom 20. Juni 195219 über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft
Art. 10 Abs. 4
4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts
(OR)20 und des Vaterschaftsurlaubs nach Artikel 329g OR besteht weiterhin An- spruch auf die Familienzulagen.
19 SR 836.1 20 SR 220
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