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AS 2020 4907

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik (mit Anhängen)

Originaltext

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Abgeschlossen am 28. September 2020 Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liech- tenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung, unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 4 Abs. 2 des Zollvertrages, haben zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizeri- schen Landwirtschaftspolitik, Folgendes vereinbart:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz

1 Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, ein- schliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.

2 Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion

und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausga- ben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.

SR 0.916.051.41 1 SR 0.631.112.514

2020-2625 4907

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

3 Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhän-

genden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.

2. Kapitel:

Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Art. 2 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 3 Finanzielle Beteiligung Liechtensteins

1 Die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich

finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, und die entsprechenden Budget- rubriken, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Mass- nahmen ergeben sich aus dem Anhang 1. Der Anhang 1 bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

2 Die Art und Höhe der finanziellen Beteiligungen Liechtensteins werden in den

Kapiteln 3 (Ausgaben), 4 (Einnahmen) und 5 (Anteilsberechnung) sowie im An- hang 1 geregelt.

Art. 4 Gleichstellung Hinsichtlich aller Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.

Art. 5 Verwaltungstechnische Abwicklung Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbeson- dere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweize- rische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und die Auszahlung allfäl- liger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller sowie die Behandlung und den Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressa- ten, gelten folgende Grundsätze: a) Die Zuständigkeiten werden in Anhang 2 festgelegt. b) Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zu- griff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. c) Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diese Vereinbarung und die gemäss deren Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvor-

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

schriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und voll- streckt. d) Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlun- gen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirt- schaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durch- führung dieser Amtshandlungen anwesend.

Art. 6 Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes

1 In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang 1

ist das Bundesgesetz über die Landwirtschaft2 in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar. 2 Art. 166 Abs. 2 LwG ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Amt für Umwelt gestützt auf Art. 169 LwG getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.

Art. 7 Eigene Massnahmen Liechtensteins

1 Die Beteiligung Liechtensteins an schweizerischen Massnahmen schliesst zusätz-

liche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbe- dingungen nicht aus, solange Liechtenstein die Schweiz im Voraus konsultiert und die Massnahmen im Einvernehmen beider Vertragsparteien, basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbsverzerrun- gen, beschlossen werden.

2 Liechtenstein ist frei in der Festlegung der eigenen Milchmenge.

3. Kapitel:

Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 8 Gleichstellung Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizeri- scher Stellen in den im Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken sind liechtensteini- sche Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentlichen Verwaltungen gleichgestellt.

2 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1.

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Art. 9 Bemessungsgrundlage

1 Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Ausgaben für

die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget-

und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

4. Kapitel:

Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 10 Bemessungsgrundlage

1 Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Einnahmen aus

den in den Tabellen 3 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget-

und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

3 Ausgenommen von dieser Vereinbarung ist die Beteiligung Liechtensteins an den

Einnahmen aus Versteigerung der Zollkontingente, welche in einer separaten Ver- einbarung geregelt ist.

5. Kapitel: Anteilsberechnung und Zahlweise

Art. 11 Anteilsberechnung bei effektiver Beteiligung

1 Die effektive Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben

oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar ist.

2 In den Tabellen 1 und 3 im Anhang 1 sind diejenigen Massnahmen aufgeführt, für

welche die effektive Berechnung anwendbar ist.

Art. 12 Anteilsberechnung bei pauschaler Beteiligung

1 Die pauschale Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben

oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, nicht messbar ist.

2 Die Basis für die pauschale Berechnung bilden die Ausgaben und Einnahmen der

Schweiz für die in den Tabellen 2 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen. 3 Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht dem Verhältnis der Einwohner- zahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

4 Der auf Liechtenstein entfallende Anteil wird mit den im Anhang 1 festgelegten

Beteiligungsansätzen multipliziert. Diese wurden unter Berücksichtigung der unter- schiedlichen Verhältnisse in beiden Ländern festgelegt.

5 Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des

Vorjahres ermittelt.

Art. 13 Verwaltungskostenpauschale

1 Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verein-

barung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang 1 aufgeführt ist.

2 Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird vom Bundesamt für Landwirt-

schaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 14 Zahlweise Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.

6. Kapitel: Änderung und Weiterentwicklung

Art. 15 Änderung der Anlage Die Anlage kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 16 Änderung des Anhangs 1 Der Anhang 1 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 17 Änderung des Anhangs 2 Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 18 Konsultationen

1 DasBundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für

Umwelt möglichst frühzeitig, spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinba-

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

rung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Ver- einbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.

2 Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirt-

schaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.

7. Kapitel: Entwicklung der Landwirtschaftspolitik

Art. 19 Beteiligung Liechtensteins Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Markt- und Preis- stüt- zungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertrags- parteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Land- wirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.

Art. 20 Informationsaustausch Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der geplanten Massnahmen zur Markt- und Preisstützung einschliesslich der einheit- lichen Anwendung flankierender Massnahmen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21 Kündigung Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Art. 22 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit. 2 Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechten- steins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirt- schaftspolitik

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Spra- che.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Christian Hofer Doris Frick

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Anhang 1

Dieser Anhang führt die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen auf.

1. Massnahmen, die die Schweiz vollzieht

Tabelle 1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteili- gung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirt- schaft weist die Zahlen jährlich aus.

Budgetrubrik Massnahme

Tierzucht Tierzucht; Massnahmen

3632002000 Herdebuch (alle anerkannten Rassen)

3632002020 Leistungsprüfungen

3632002300 Erhalt Schweizer Rasse

Milchwirtschaft Administration Milch; Massnahmen

3119509410 Administration Milchbeihilfen

Milchpreisstützung; Massnahmen

3632003100 Zulage für verkäste Milch

3632003200 Zulage für Fütterung ohne Silage

Viehwirtschaft Beihilfen Viehwirtschaft Viehwirtschaft; Massnahmen

3632004100 Inlandbeihilfen Schlachtvieh und

Fleisch

3632004100 Beihilfen Inlandeier

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Tabelle 2: Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteili- gung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.

Budgetrubrik Massnahme Beteiligungsansatz in Prozent

Viehwirtschaft Private Organisation; Massnahmen

3119509600 Neutrale Qualitätseinstufung; 100

Ermittlung Schlachtgewicht/LV Proviande

Beratungswesen Beratungswesen; Massnahmen

3632001100 Beratungswesen 25

Pflanzenschutz Pflanzenschutz; Dienstleistungen Dritter

3610001000 Entschädigung private 100

Organisationen für Kontrollen und Zertifizierung Pflanzenschutz; Infrastruktur

3112009010 Unterhalt Infrastruktur Pflanzen- 100

schutz Pflanzenschutz; Betrieb

3112009020 Betriebsausgaben Pflanzen- 100

schutz Pflanzenschutz; Übrige Sachausgaben; Anteil – Diverse Konti Anteil 10 Pflanzenschutz; Bekämpfungs- massnahmen

3632001300 Bekämpfungsmassnahmen 25

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Budgetrubrik Massnahme Beteiligungsansatz in Prozent

Absatzförderung Absatzförderung; Massnahmen

3632003000 Qualitäts- und Absatzförderung 25

Obstverwertung Obstverwertung; Massnahmen

3632005510 Qualitätssicherung 6

3632005530 Verwertung von Früchten 6

Tabelle 3: Einnahmen, Beteiligung nach effektiver Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Betei- ligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirt- schaft weist die Zahlen jährlich aus.

Budgetrubrik Massnahme

Keine

Tabelle 4: Einnahmen, Beteiligung nach pauschaler Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Betei- ligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.

Budgetrubrik Massnahmen Beteiligungsansatz in Prozent

Keine

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

2. Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert

Tabelle 5: Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Massnahmen werden durch Liechtenstein selbst vollzogen und vollumfänglich finanziert.

Liechtensteinische Budgetrubrik Massnahme

Produktgebundene Zulagen3 Zulage für Verkehrsmilch

805.366.00.01 Zulage für Verkehrsmilch

Zulage für Getreide

805.366.00.02 Zulage für Getreide

3. Verwaltungskostenpauschale

Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt ab dem Kalender- jahr 2020 CHF 40 000.–. Die nächste Überprüfung der Verwaltungskostenpauschale durch die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden wird für das Kalenderjahr 2022 erfolgen.

3 Ab 2021; im Jahr 2020 sind die Zulage für Verkehrsmilch und die Zulage für Getreide unter Konto 805.367.00 «Entschädigung gemeinsamer Agrarmarkt mit der Schweiz» budgetiert.

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und AS 2020 Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.

Anhang 2

1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten

sowie deren Übermittlung Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.

2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern

Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrations- stelle gemäss Artikel 3 und 4a MSV4 eingereicht werden. Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht wer- den. Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach Artikel 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verord- nung eingereicht werden.

3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller

Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Um- welt erfolgen: – Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (gemäss Art. 5 MSV). – Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechten- steinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 MSV). – Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteini- sche Amt für Umwelt (analog Art. 11 EKBV5) gemäss den Fristen nach Artikel 26 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags- Verordnung.

4 Schweizerische Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008; SR 916.350.2

5 Schweizerische Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013; SR 910.17

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