AS 2020 5531
Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF)
Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF)
Änderung vom 11. November 2020
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen)
Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 5, 11 Absätze 1bis, 2 und 3, 12 Absätze 3 und 4, 13, 14 Absätze 1bis, 2, 3 und 5,
15 Absätze 3 und 4, 16, 17 Absätze 2 und 6 sowie 21 Absatz 1
der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19982,
Ersatz und Streichung von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».
2 Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «monözischer Hanf» und «diözischer
Hanf» gestrichen.
2020-1483 5531
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
Art. 2 Abs. 5, 8 und 9 5 Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren aus dem Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder aus einem ausländischen Sortenka- talog gestrichen wurde.
8 und 9 Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
1 Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
c. auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des BLW für die Produkti- on einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
1 Als Vorstufenpflanzgut gelten Ausgangsmaterial von Kartoffeln und Knollen von
Kartoffeln, die: a. direkt von einer Mutterpflanze oder in einer definierten Zahl von Generatio- nen von einer Mutterpflanze für Ausgangsmaterial stammen; b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generati- onen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind; c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Ge- sundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert wor- den sind; d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufen- pflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind. 2 Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Genera- tionen bis zur ersten Knollengeneration durch Mikrovermehrung erzeugt wird.
3 Als Mikrovermehrung gilt die Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-
Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden.
4 Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufen-
pflanzgut produziert werden, wobei die erste Generation in insektensicheren Ein- richtungen produziert werden muss.
5 Für Ausgangsmaterial und die einzelnen Generationen gelten die folgenden Klas-
senbezeichnungen: a. Ausgangsmaterial: PBTC b. Erste Generation: PB1 c. Zweite Generation: PB2
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
d. Dritte Generation: PB3 e. Vierte Generation: PB4
Art. 8 Abs. 1 Bst. a sowie 2 und 3
1 Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Vorstufenpflanzgut oder von einer definierten Zahl von Generati- onen von Basispflanzgut stammen; 2 Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als vier Generationen von Basispflanz- gut produziert werden. 3 Für die einzelnen Generationen von Basispflanzgut gelten die folgenden Klassen- bezeichnungen: a. Erste Generation: S b. Zweite Generation: SE1 c. Dritte Genration: SE2 d. Vierte Generation: E
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Pflanzgutposten von Kartoffeln
4 und 5 Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
2 Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulas-
sung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Vermehrungsor- ganisation mit.
2 Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulas-
sung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Aufbereitungsor- ganisation mit.
3 Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet:
c. die Wiederverschliessung der Verpackungen von Saatgut unter Aufsicht des BLW durchzuführen.
Art. 23 Abs. 1
1 Vermehrungsbestände zur Produktion von anerkanntem Saatgut müssen Anforde-
rungen nach Anhang 3 erfüllen. Im Übrigen gelten betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung des WBF und des UVEK
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
vom 14. November 20193 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF- UVEK).
Art. 24 Abs. 1 Bst. c
1 Ein Saatgutposten wird durch das BLW anerkannt, wenn er:
c. die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK4 erfüllt.
Art. 25 Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1
1 Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 27, 27a,
28, 39 und 42 vorgesehenen Aufgaben sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung.
Art. 27 Abs. 3 und 6
3 Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten sowie in Verpackungen in
Verkehr gebracht werden, die: a. gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 27a und 27b oder einem als gleichwertig anerkannten System verschlossenen worden sind; und b. mit einer Etikette nach Artikel 28 versehen sind.
6 Aufgehoben
Art. 27a Verpackung und Verschliessung
1 Saat- und Pflanzgut muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung
einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verpackt werden.
2 Die Verpackungen müssen von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung
einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verschlossen werden.
Art. 27b Wiederverschliessung von Verpackungen
1 Geöffnete Verpackungen müssen von einer zugelassenen Aufbereitungsorganisati-
on wiederverschlossen werden. Diese muss die Wiederverschliessung dem BLW vor dem Inverkehrbringen des Saat- oder Pflanzguts melden.
3 SR 916.201 4 SR 916.201
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
2 Die Aufbereitungsorganisation muss zu jeder Wiederverschliessung die folgenden
Aufzeichnungen führen und diese während mindestens 3 Jahren aufbewahren und dem BLW auf Anfrage zur Verfügung stellen: a. Angaben zu Menge und Postenaufteilung des Saat- oder Pflanzguts, dessen Verpackung wieder verschlossen wird, sowie Einwirkungen und Behand- lungen, denen das Saat- oder Pflanzgut unterworfen war; b. Nachweis, dass das Saat- oder Pflanzgut nach den Vorschriften dieser Ver- ordnung verpackt wurde.
3 Das BLW kann ein offizielles Muster von Saat- oder Pflanzgut, dessen Verpa-
ckung wiederverschlossen wurde, einfordern.
Art. 28 Etikettierung 1 Die verschlossenen Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforde- rungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette zu versehen. Die Etikette muss unzerreissbar sein und entweder auf die Verpackung geklebt oder in das Verschluss- system integriert werden.
2 Die Farbe der Etikette ist:
a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaatgut und Preba- sispflanzgut Vorstufenpflanzgut; b. weiss für Basissaatgut und Basispflanzgut; c. blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermeh- rung; d. rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung; e. grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen; f. braun für Handelssaatgut und Aushilfssaatgut und Aushilfspflanzgut sowie für nicht zertifiziertes Saatgut; g. blau mit einer diagonalen grünen Linie für zertifiziertes Saatgut einer Ver- bundsorte; h. orange für Saatgut einer Kandidatensorte nach Artikel 30.
3 Auf der Etikette jeder wiederverschlossenen Verpackung ist zusätzlich zu den
Anforderungen nach Anhang 5 anzugeben: a. das Datum der letzten Wiederverschliessung; b. die Identifikationsnummer der Aufbereitungsorganisation nach Artikel 22a, die die letzte Wiederverschliessung vorgenommen hat.
4 Die Etikette muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer
zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation befestigt werden. Diese muss über die Etikettierung Buch führen.
5 Die Etikette muss von der Aufbereitungs- oder Vermehrungsorganisation gedruckt
werden. Das BLW kann zulassen, dass die Etiketten von einer anderen Stelle und am Verpackungsort gedruckt werden. Es legt die Bedingungen für den Druck fest und
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
anerkennt die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verord- nung. Es kann verlangen, dass die amtliche Kennnummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird.
3bis Die Ergebnisse der Vorprüfung nach Absatz 3 Buchstabe a müssen für die ein- zelnen Standorte eine Beschreibung der agronomischen und klimatischen Bedingun- gen im Versuchszeitraum enthalten.
Art. 33 Abs. 4 Bst. a
4 Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn:
a. es vier Versuchsorte umfasst oder zwei Orte, an denen die Versuche wäh- rend zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen mit den hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen vergleichbar sein;
Art. 36 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Aufnahme in den Sortenkatalog
1 Die Artikel 32 Absätze 3 und 3bis gelten auch für Kartoffeln.
2 Aufgehoben
1 Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende Be- zeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind: Importiertes Pflanzgut: Produzierte Posten: EU-Klasse PB (erste Generation) Klasse PB2 EU-Klasse PB (zweite Generation) Klasse PB3 EU-Klasse PB (dritte Generation) Klasse PB4 EU-Klasse PB (vierte Generation) Klasse S EU-Klasse S Klasse S EU-Klasse SE Klasse SE1 EU-Klasse E Klasse A. 1bis Ist die Generation von importiertem Pflanzgut der EU-Klasse PB nicht bekannt, so wird das importierte Pflanzgut der vierten Generation zugerechnet.
5 Verpackungen nach Artikel 27a müssen neu und die Behältnisse sauber und frei
von Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein.
Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut 1 Die Etikette für Pflanzgutposten, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden und die als Basispflanzgut oder zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden sollen,
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
muss zusätzlich zu den Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe A die Anga- ben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 1 enthalten.
2 Behältnissen mit aus Kartoffelsamen erzeugten Setzlingen muss ein Begleitdoku-
ment des Lieferanten beigelegt werden. Dieses muss die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 2 enthalten.
3 Packungen von Kartoffelsamen müssen mit einer Lieferantenetikette versehen
werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C enthalten.
Art. 39 Abs. 1 Bst. d
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten
vom BLW anerkannt, sofern: d. er die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Arti- keln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK5 erfüllt.
Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten
von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln vom BLW als Basispflanzgut oder als zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern die Pflanzkar- toffeln: a. die Anforderungen an die Produktion und die Anerkennung nach Artikel 20 erfüllen, ausgenommen die in Anhang 4 festgelegten Sortierungsnormen; b. aus Setzlingen erzeugt werden, die:
1. die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen, und
2. aus Kartoffelsamen gezogen wurden, die durch die geschlechtliche
Kreuzung von Inzucht-Elternlinien entstanden sind und die Anforde- rungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen; c. aus höchstens drei Generationen von aus Kartoffelsamen erzeugtem Basis- pflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut erzeugt wurden, wobei die von Setz- lingen geernteten Knollen die erste Generation darstellen; und d. die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK6 erfüllen.
2 Das BLW legt die Höchstmenge fest, die nach Absatz 1 anerkannt werden kann.
1 Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen gilt für die Angaben über die Anbau- und
Verwendungseignung Artikel 32 Absätze 3 und 3bis.
5 SR 916.201 6 SR 916.201
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
Aufgehoben
Art. 44 Kleinpackungen von Futterpflanzensaatgut
1 Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG A oder Kleinpackungen EG B
verpackt werden. Die Verpackungen müssen auf der Aussenseite mit einer Lieferan- tenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel C Ziffer 2 enthalten.
2 Für die Verpackung und die Verschliessung von Kleinpackungen nach Absatz 1
gilt Artikel 27a. Kleinpackungen dürfen nicht wiederverschlossen werden. 3 Für die Etikettierung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 28 Absätze 1, 4 und 5. In Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 darf die Lieferantenetikette auf die Verpackung gedruckt werden.
Art. 51d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020 1 Pflanzgut, das in der Schweiz vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2024 für die Produktion von Pflanzgut verwendet werden. 2 Materialposten, die direkt aus vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz produziertem Pflanzgut produziert worden sind, erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anfor- derungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind: Pflanzgut, das in der Schweiz Produzierte Posten: vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist: Klasse F0 Klasse PBTC Klasse F4 Klasse S Klasse S Klasse S Klasse SE3 Klasse E Klasse E Klasse A.
II
1 Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
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Anhang 1 (Art. 1, 13, 46)
Liste der Gattungen und Arten
Kapitel A Ziff. 1
1 Getreide
Der Eintrag zur Art «Rauhafer» erhält die folgende neue Fassung: Avena strigosa Schreb. Rauhafer Der Eintrag zur Art «Sudangras» erhält die folgende neue Fassung: Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. Sudangras drummondii (Steud.) et Weg ex Davidse Der Eintrag zur Art «Dinkel» erhält die folgende neue Fassung: Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Dinkel Thell.
Der Eintrag «Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale» erhält die folgende neue Fassung: x Triticosecale Wittm. ex.A. Camus Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale Der Eintrag zur Art «Mais» erhält die folgende neue Fassung: Zea mays L. Mais, ausgenommen Perlmais, Puffmais (Popcorn) und Zuckermais
Der Eintrag «Hybriden aus der Kreuzungen von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense» erhält die folgende neue Fassung: Sorghum bicolor (L.) Moench x Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum Sorghum bicolor (L.) Moench und Sudangras subsp. drummondii (Steud.) et Weg ex Davidse
Kapitel A Ziff. 3.1
3.1 Gräser
Der Eintrag zur Art «Rotes Straussgras» erhält die folgende neue Fassung: Agrostis capillaris L. Rotes Straussgras Der Eintrag zur Art «Bastardweidelgras (Raigras)» erhält die folgende neue Fas- sung: Lolium x hybridum Hausskn. Bastardweidelgras (Raigras)
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Der folgende Eintrag wird gestrichen: Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras Der Eintrag «Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium» erhält die folgende neue Fassung: x Festulolium Asch et Graebn. Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium, Festulolium Der folgende Eintrag wird gestrichen: x Festulolium braunii Festulolium (K. Richt.) A. Camus
Kapitel A Ziff. 3.2
3.2 Leguminosen
Der Eintrag zur Art «Bastardluzerne, Sandluzerne» erhält die folgende neue Fas- sung: Medicago x varia T. Martyn Sand Bastardluzerne, Sandluzerne Der folgende Eintrag wird nach «Esparsette» eingefügt: Ornithopus sativus Brot. Serradella Der Eintrag zur Art «Ackerbohne» erhält die folgende neue Fassung: Vicia faba L. Ackerbohne
Kapitel A Ziff. 3.3 Überschrift
3.3 Andere Gattungen und Arten von Futterpflanzen
Der folgende Eintrag wird nach «Phazelie» eingefügt: Plantago lanceolata L. Spitzwegerich
Kapitel A Ziff. 4
4 Öl- und Faserpflanzen
Der folgende Eintrag wird aus der Liste gestrichen: Cannabis sativa L. Hanf
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Kapitel A Ziff. 6
6 Gemüse
Allium cepa L. – Cepa Gruppe Zwiebel Echalion – Aggregatum Gruppe Schalotte Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel Allium porrum L. Lauch Allium sativum L. Knoblauch Allium schoenoprasum L. Schnittlauch Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Kerbel Apium graveolens L. – Sellerie Gruppe Sellerie – Knollensellerie Gruppe Knollensellerie Asparagus officinalis L. Spargel Beta vulgaris L. – Rote Rüben Gruppe Rande – Blattmangold Gruppe Mangold Brassica oleracea L. – Grünkohl Gruppe Federkohl – Karfiol Gruppe Blumenkohl – Capitata Gruppe Rot- und Weisskabis – Rosenkohl Gruppe Rosenkohl – Kohlrabi Gruppe Kohlrabi – Wirsingkohl Gruppe Wirz – Brokkoli Gruppe Brokkoli – Palmkohl Gruppe Palmkohl – Tronchuda Gruppe portugiesischer Kohl Brassica rapa L. – Chinakohl Gruppe Chinakohl – Herbstrüben Gruppe Herbst-, Mai-, oder Stoppelrübe Capsicum annuum L. Peperoni Cichorium endivia L. Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie Cichorium intybus L – Zichorie Gruppe Chicorée oder Zichorie – Blattzichorie Gruppe Blattzichorie oder Gemüsezichorie – Wurzelzichorie Gruppe Wurzelzichorie oder Industriezi- chorie Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai Wassermelone Cucumis melo L. Melone oder Zuckermelone Cucumis sativus L. – Salatgurken Gruppe Gurke, Salatgurke – Einlegegurken Gruppe Einlegegurke Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis Cucurbita pepo L. Zucchetti
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Cynara cardunculus L. – Artischocken Gruppe Artischocke – Cardy Gruppe Kardy oder Kardonenartischocke Daucus carota L. Rüebli Foeniculum vulgare Mill. – Azoricum Gruppe Fenchel Lactuca sativa L. Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) Solanum lycopersicum L. Tomate Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill – Blatt-Petersilien Gruppe Peterli – Wurzelpetersilien Gruppe Wurzelpeterli Phaseolus coccineus L. Prunkbohne oder Feuerbohne Phaseolus vulgaris L. – Gartenbohnen Gruppe Gartenbohne, – Buschbohnen Gruppe Buschbohne, Stangenbohne Pisum sativum L. (partim) – Schalenerbsen Gruppe Erbse, Schalerbse – Markerbsen Gruppe Markerbse – Zuckererbsen Gruppe Kefe Raphanus sativus L. – Radieschen Gruppe Radieschen – Rettich Gruppe Rettich Rheum rhabarbarum L. Rhabarber Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel Solanum melongena L. Aubergine oder Eierfrucht Spinacia oleracea L. Spinat Valerianella locusta (L.) Laterr. Nüsslisalat Vicia faba L. Dicke Bohne oder Puffbohne Zea mays L. – Zuckermais Gruppe Zuckermais – Puffmais Gruppe Puffmais
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Anhang 2 (Art. 14, 32, 36, 49)
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
Kapitel A Ziff. 1.4.1
1.4.1 Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale
Am Ende der Ziffer 1.4.1 wird folgender Text eingefügt: Bei Dinkel wird eine Korrektur des Gesamt-Sortenwertes um einen entsprechend der Typizität der Kandidatensorte statistisch bestimmten Referenzwert vorgenommen. Die Bestimmung der Typizität erfolgt auf der Grundlage molekulargenetischer Analysen (Müller und al.; 2018; Theor Appl Genet; 131 (2); 407 – 416) für Refe- renz- und Kandidatensorten. Das BLW legt die für die Bestimmung des Referenz- wertes erforderlichen Referenzsorten fest. Die Bestimmung des Referenzwertes erfolgt gemäss einer linearen Regression zwischen dem Gesamt-Sortenwert und der Typizität.
Kapitel A Ziff. 1.5
1.5 Minimale Gesamt-Sortenwerte für die Aufnahme
in den Sortenkatalog Der Eintrag zu «Dinkel» erhält die folgende neue Fassung: Dinkel: > 103
Kapitel A Ziff. 2.5
2.5 Dinkel
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (–1) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 6 (AW) > 2 (Std) –1 +1 Frühreife Ährenschieben > 5 (Std) –2 +3 Std Tage HLG kg +1 –2 Mehltau Note (1–9) > 6 (AW) 6 (AW) –1 +1 Gelbrost Note (1–9) > 5 (AW) 5 (AW) –1 +1 Braunrost Note (1–9) > 6 (AW) 6 (AW) –1 +1
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Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (–1) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Spelzenbräune Blatt Index > 20 (Std) und –15 +15 Spelzenbräune Ähre Index > 20 (Std) –15 +15 Korntyp Note (1–9) > 3 (Std) max (Std) > max (Std) Spindelbruch Note (1–9) > 2 (Std) max (Std) > max (Std) Anteil nackte Körner Note (1–9) > 2 (Std) max (Std) > max (Std) oder 5 (AW) Zeleny < 20 (AW) < 20 (AW) max (Std) > max (Std) Protein Prozent < 14 (AW) < 14 (AW) min (Std) < min (Std) und –3 (Std) Verhältnis Ölsäure / min (Std) < min (Std) Palmitinsäure Wasser- Prozent 59 (AW) < 59 (AW) aufnahmefähigkeit und und Extensogramm max (Std) > max (Std) DW / DL Nebenmerkmale Ährenlänge cm Überwinterung Note (1–9) > 2 (Std) –2 +2 Spelzenbräune Note (1–9) > 7 (AW) Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm
Kapitel D Ziff. 1
1 Allgemeines
Die Prüfung unterscheidet zwischen Ölsaatkulturen der Arten Winter- und Sommer- raps, Sonnenblume und Lein, Sojakulturen und Gründüngungskulturen der Arten Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen.
Kapitel D Ziff. 2.2
2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
Die Tabelle 4 (Hanf) wird gestrichen.
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Anhang 3 (Art. 3–5, 7–10, 23 und 38)
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
Klammerverweis bei Anhangnummer
Kapitel A Ziff. 1 Die Überschrift «Hybriden von Roggen» wird ersetzt durch «Hybriden von Roggen und CMS-Hybriden von Gerste».
Kapitel A Ziff. 2.2 Der Text unterhalb der Überschrift «Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale» erhält die folgende neue Fas- sung: a. Die Sortenreinheit des Saatguts der Kategorie «Zertifiziertes Saatgut» muss mindestens 90 Prozent betragen. Für Hybridgerste, erzeugt durch zytoplas- matische männliche Sterilität (CMS), muss sie 85 Prozent betragen, wobei Verunreinigungen, der Restorer ausgenommen, 2 Prozent nicht überschrei- ten dürfen. Sie wird amtlich mittels eines angemessenen Anteils der Proben nachgeprüft. b. Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut müssen ausreichend sor- tenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Erbkomponenten sein. Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt, so muss der Bestand folgenden Normen und genügen:
1. Die Sortenreinheit muss mindestens folgenden Prozentsatz erreichen:
– Hafer, Gerste, Weichweizen und Dinkel: 99,7 Prozent; – selbstbestäubendes Triticale: 99,0 Prozent.
2. Die Mindesthybridität muss 95 Prozent betragen. Der Hybriditätsgrad
muss mittels international üblicher Methoden, soweit vorhanden, beur- teilt werden. In den Fällen, in denen die Hybridität bei der Saatgutprü- fung vor der Zertifizierung bestimmt wird, kann auf die Bestimmung der Hybridität bei der Feldbesichtigung verzichtet werden. c. Bestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Gerste durch die CMS-Technik müssen folgenden Normen genügen:
1. Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht
sind, darf die folgenden Prozentsätze nicht überschreiten: – bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut: 0,1 Prozent für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 Prozent für die weibliche CMS-Komponente;
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– bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut: 0,3 Prozent für die Wiederherstellungslinie (restorer) und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 Prozent, wenn die weibli- che CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist. Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente muss mindestens betragen: – 99,7 Prozent für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut, – 99,5 Prozent für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
2. Zertifiziertes Saatgut darf nur in Mischkulturen einer männlich-sterilen
weiblichen Komponente mit einer männlichen Komponente, die die Fertilität wiederherstellt, produziert werden.
Kapitel A Ziff. 2.3 Die Tabelle wird wie folgt geändert: Kultur Minimaler Abstand
Der folgende Eintrag wird an erster Stelle der Tabelle eingefügt: CMS-Hybriden von Gerste – für Basissaatgutproduktion 100 m – für Produktion von zertifiziertem Saatgut 50 m Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag «CMS-Hybriden von Gerste» eingefügt: Sorghum spp. – für Basissaatgutproduktion 400 m, in Gebieten, in denen das Vorkommen von S. halepense oder S. sudanense zu unerwünsch- ter Fremdbestäubung führen könnte, muss der Bestand für die Produktion von Basissaat- gut von Sorghum spp. den minimalen Abstand von 800 m aufweisen. – für Produktion von zertifiziertem Saatgut 200 m, in Gebieten, in denen das Vorkommen von S. halepense oder S. sudanense zu unerwünsch- ter Fremdbestäubung führen könnte, muss der Bestand für die Produktion von zertifi- ziertem Saatgut von Sorghum spp. den minimalen Abstand von 400 m aufweisen.
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Kultur Minimaler Abstand
Der Eintrag «Roggen (offen abblühende Sorten)» wird ersetzt durch den folgenden Eintrag: Roggen (offen abblühende Sorten), Kanariengras – für Basissaatgutproduktion 300 m – für Produktion von zertifiziertem Saatgut 250 m Der Abstandswert im Eintrag «Triticale (selbstbefruchtende Sorten)» erhält den folgenden neuen Wert: – für Produktion von zertifiziertem Saatgut 20 m Der Eintrag «Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel» wird ersetzt durch folgenden Eintrag: Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel, 25 m ausgenommen CMS-Hybriden von Gerste
Kapitel A Ziff. 2.7 Am Ende der Ziffer 2.7 wird folgender Text eingefügt: Auf der Vermehrungsfläche darf während mindestens zwei Jahren nicht die gleiche Art angebaut werden.
Kapitel B Ziff. 4
4 Bedingungen für die Kulturen
4.1 Die Kultur ist frei von den durch folgende Schadorganismen verursachten
Krankheiten: a. Zebra-Komplex, verursacht durch Candidatus Liberibacter solanacea- rum Liefting et al. [LIBEPS]; b. Stolburkrankheit, verursacht durch Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]; c. Potato spindle tuber viroid [PSTVD0].
4.2 Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenz-
werte für das Auftreten von durch Schadorganismen verursachten Krankhei- ten und für fremde Pflanzen sowie die Note über den allgemeinen Kulturzu- stand nicht überschritten werden: Kategorie Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde Fehlstellen Allgemeiner Pflanzen4, 5 wegen Zustand der Virus- Kraut- Schwarz- (in %) Säuberung Kulturen6 befall1 fäule2 beinigkeit (in %) (Note) und Welke3
Vorstufe PBTC 0 0 0 0 Vorstufe PB1 0 0 0 0 Vorstufe PB2 0 0 0 0 Vorstufe PB3 0 0 0 0 Vorstufe PB4 0,02 0 0 0
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Kategorie Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde Fehlstellen Allgemeiner Pflanzen4, 5 wegen Zustand der Virus- Kraut- Schwarz- (in %) Säuberung Kulturen6 befall1 fäule2 beinigkeit (in %) (Note) und Welke3
Basis S 0,02 0,4 0 0 1 5 Basis SE1 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis SE2 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis E 0,06 1 0,1 0,02 2 5 Zertifiziert A 0,2 4 1 0,04 3 5
1 Mosaiksymptome, verursacht durch Viren und Symptome, verursacht durch das
Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]. 2 Krautfäule, verursacht durch Phytophthora infestans (Mont.) de Bary [PHYTIN].
3 Schwarzbeinigkeit, verursacht durch Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG] und
Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG] und Welke, verur- sacht durch Colletotrichum coccodes (Wallroth) S.J.Hughes [COLLCC]. 4 Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als fremde Pflanzen zu betrachten.
5 Findet keine Anwendung in Beständen, die aus Kartoffelsamen (True Potato
Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln erwachsen. 6 Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet. Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet:
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
4.3 Ausgangsmaterial (Klasse PBTC), einschliesslich die Knollen, muss in einer
geschützten Einrichtung und in einem schädlingsfreien Nährmedium erzeugt werden.
4.4 Vermehrungsbestände im Feld können ausgeschlossen werden, wenn eine
zuverlässige Beurteilung der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel wegen üppiger Entwicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder anorganischer Herkunft, wegen Hagel oder Frost oder wegen Blattde- formation wegen Anwendung von Herbiziden und anderen chemischen Prä- paraten.
4.5 Vorstufenmaterial muss von Mutterpflanzen stammen, die frei sind von den
folgenden Schadorganismen: a. Pectobacterium spp.; b. Dickeya spp.; c. Candidatus Liberibacter solanacearum; d. Candidatus Phytoplasma solani; e. Potato spindle tuber viroid; f. Blattrollvirus der Kartoffel; g. Kartoffelvirus A; h. Kartoffelvirus M; i. Kartoffelvirus S;
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j. Kartoffelvirus X; k. Kartoffelvirus Y.
4.6 Die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 4.2 wird bei offiziellen Feld-
besichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch Blattuntersuchungen ergänzt.
4.7 Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung nach
Ziffer 4.5 durch eine Untersuchung der Mutterpflanzen festgestellt.
4.8 Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung
nach Ziffer 4.5 festgestellt, indem der klonale Bestand untersucht wird.
4.9 Kulturen zur Erzeugung von Kartoffelsamen (True Potato Seeds) und Setz-
linge, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden, müssen den folgenden Anfor- derungen genügen: a. Sie sind frei von Rhizoctonia solani Kühn, Phytophthora infestans (Mont.) de Bary, Alternaria solani Sorauer, Alternaria alternata (Fr.) Keissl., Verticillium dahlieae Kleb., Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y. b. Sie weisen keine Anzeichen von Schwarzbeinigkeit auf. c. Sie sind ausreichend sortenecht und sortenrein.
4.10 Kulturen von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkar-
toffeln werden in offiziellen Feldbesichtigungen auf die Erfüllung der An- forderungen nach Ziffer 4.9 hin untersucht.
Kapitel C Ziff. 4 Bst. e Aufgehoben
Kapitel C Ziff. 4.5 Aufgehoben
Kapitel D Ziff. 3 Bst. d Aufgehoben
Kapitel D Ziff. 3.2 Die Art «Cannabis sativa» wird gestrichen.
Kapitel D Ziff. 3.3 Im Eintrag «Brassica spp. ausser Brassica napus; Cannabis sativa ausser monözi- schem Hanf; Carthamus tinctorius; Carum carvi; Sinapis alba:» wird «Cannabis sativa ausser monözischem Hanf» gestrichen. Der Eintrag «Cannabis sativa, monözischer Hanf» wird aus der Tabelle gestrichen.
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Anhang 4 (Art. 3–10, 20, 24, 29, 35, 38, 39 und 42)
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat- und Pflanzgut
Klammerverweis bei Anhangnummer
Kapitel A Ziff. 1 Die Tabelle erhält die folgende neue Fassung: Art Maximale Minimale Minimale Muster- Postengrösse Mustergrösse grösse für die Bestimmung der fremden Samen (t) (g) (g)
Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Roggen, 30 1000 500 Triticale Kanariengras 10 400 200 Reis 30 500 500 Sorghum 30 900 900 Sudangras 10 250 250 Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum und Sudangras 30 300 300 Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250 250 Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien) und zertifiziertes Saatgut 40 1000 1000 Sorten- und Artenmischungen ausser Kanariengras und Sorghum spp. 30 1000 500
Kapitel A Ziff. 2.1 zweiter Unterabsatz ... Zertifiziertes Saatgut von Hybriden von Roggen sowie CMS-Hybriden von Gerste werden erst anerkannt, wenn in einer amtlichen Nachprüfung festge- stellt wurde, dass das verwendete Basissaatgut die Anforderungen betreffend Sortenechtheit, Sortenreinheit und männlicher Sterilität des Samenträgers er- füllt.
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Kapitel A Ziff. 2.2 Die Tabelle erhält vor der Spalte «Panicum spp.» die folgende neue Spalte «Mutter- kornsklerotien»:
Art und Saatgutkategorie Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g3
Mutterkorn-sklerotien
Hafer8, Gerste8, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel Basissaatgut 1 Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr. 3 Kanariengras Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Reis Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut 1. Vermehr. Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr. Roggen Basissaatgut 1 Zertifiziertes Saatgut 34 Sorghum spp. Triticale Basissaatgut 1 Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr. 3 Mais Bemerkungen:
3 Bei ungereinigten Mustern werden insgesamt 30 Samen von Raphanus raphanistrum,
Agrostemma githago, Gallium aparine, Vicia spp. toleriert. Bei Kanariengras bezieht sich der Höchstbesatz an fremden Arten auf eine Mustergrösse 4 Bei Hybridroggen werden maximal 4 Mutterkornsklerotien toleriert. Das Vorhandensein von 5 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebe- nen Gewicht wird als den Normen genügend befunden, wenn in einer zweiten Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien vorhanden sind. 8 Für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als vom Typ «Nackthafer» und für Sorten der Art Hordeum vulgare, die amtlich als vom Typ «Nacktgerste» eingestuft sind, gilt die Mindestkeimfähigkeit von 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett trägt demzufolge den Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 75 %».
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Kapitel B Ziff. 2
2 Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln
2.1 Pflanzkartoffeln der Klasse PBTC (Ausgangsmaterial) dürfen keine Knollen
aufweisen, an denen Verschmutzungen und Fehler oder durch Schadorga- nismen verursachte Krankheiten gemäss den Buchstaben b–i auftreten. Für Pflanzkartoffeln anderer Klassen gelten folgende Toleranzen:
Verschmutzungen, Fehler und durch Schadorga- Toleranz (in Prozent des Gewichtes) nismen verursachte Krankheiten
Vorstufen- Basispflanzgut Zertifiziertes pflanzgut Pflanzgut
a. Anteil an Erde und Fremd- 1 1 2 bestandteilen b. Nass- oder Trockenfäule, so- 0,2 0,5, davon 0,5, davon weit diese nicht höchstens 0,2 höchstens 0,2 durch Synchytrium endobioti- Gewichts- Gewichts- cum, Clavibacter sepedonicus prozent mit prozent mit Li et al. [CORBSE] oder Rals- Nassfäule Nassfäule tonia solanacearum verursacht werden c. Äussere Fehler (z.B. unförmige 3 3 3 oder beschädigte Knollen) d. Kartoffelschorf: Knollen, die 5 5 5 auf einer Oberfläche von mehr als 1/3 be- fallen sind e. gewelkte Knollen aufgrund 0,5 1 1 übermässiger Trocknung oder aufgrund Austrocknung durch Silberschorf f. Candidatus Liberibacter so- 0 0 0 lanacearum Liefting et al. [LIBEPS] g. Älchenkrätze Ditylenchus 0 0 0 destructor Thorne [DITYDE] h. Wurzeltöterkrankheit (Rhizoc- 1 5 5 tonia solani), verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]: Knol- len, die auf einer Oberfläche von mehr als 10 Prozent befal- len sind
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Verschmutzungen, Fehler und durch Schadorga- Toleranz (in Prozent des Gewichtes) nismen verursachte Krankheiten
Vorstufen- Basispflanzgut Zertifiziertes pflanzgut Pflanzgut
i. Pulverschorf, verursacht durch 1 3 3 Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]: Knollen, die auf einer Oberfläche von mehr als 10 Prozent befallen sind j. Pflanzkartoffeln gemäss den 6 6 8 Buchstaben b. bis i.
2.2 Bei der Laborkontrolle des offiziellen Musters dürfen folgende Grenzwerte
nicht überschritten werden:
Kategorie Klasse Befallene Knollen (in %)
Blattrollvirus der Kartoffel Kartoffelvirus A Kartoffelvirus Y Kartoffelvirus M Kartoffelvirus S Kartoffelvirus X
Vorstufe PBTC 0 Vorstufe PB1 0 Vorstufe PB2 0 Vorstufe PB3 0 Vorstufe PB4 0,5 Basis S 0,5 1,12 Basis SE1 1,1 32 Basis SE2 1,1 32 Basis E 21, 3 42, 3 Zertifiziert A 10
1 davon höchstens 1,1 % Kartoffelvirus Y [PVY000]
2 Tests nur je Bedarf
3 Die maximale Toleranz für schwere und leichte Virosen beträgt zusammen 4 %.
4 Für Pflanzgut der Kategorie Vorstufe beziehen sich die Kontrollen auf folgende Virosen: – Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00] – Kartoffelvirus A [PVA000] – Kartoffelvirus M [PVM000] – Kartoffelvirus S [PVS000] – Kartoffelvirus X [PVX000] – Kartoffelvirus Y [PVY000]
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Kapitel B Ziff. 3
3 Anforderungen an Kartoffelsamen
Die technische Reinheit, der Anteil anderer Pflanzenarten und die Keimung des Saatguts müssen ausreichen, um die Qualität und den Wert der aus Kartoffelsamen erzeugten Kartoffelsetzlinge und daraus erzeugten Pflanzkartoffelposten zu gewähr- leisten.
Kapitel C Ziff. 1 Die Tabelle wird wie folgt geändert: Art Höchstgewicht Mindestgewicht Minimale Muster- eines Postens einer aus einem grösse für die Be- Posten zu ziehen- stimmung der frem- den Probe den Samen (in Tonnen) (in Gramm) (in Gramm)
1 2 3 4
Der Einträge zu den Arten «Agrostis canina», «Agrostis gigantea», «Agrostis stolo- nifera», «Agrostis capillaris», «Alopecurus pratensis», «Arrhenatherum elatius», «Bromus catharticus», «Bromus sitchensis», «Cynodon dactylon», «Dactylis glome- rata», «Festuca arundinacea», «Festuca filiformis», «Festuca ovinia», «Festuca pratensis», «Festuca rubra», «Festuca trachyphylla», «x Festulolium», «Lolium multiflorum», «Lolium perenne», «Phalaris aquatica», «Phleum pratense», «Poa annua», «Poa nemoralis», «Poa palustris», «Poa pratensis», «Poa trivialis» und «Trisetum flavescens» erhalten folgende neue Fassung in Spalte 2: Der Eintrag «Lolium x boucheanum» erhält die folgende neue Fassung: Lolium x hybridum 101 200 60 Der Eintrag «Phleum bertolonii» erhält die folgende neue Fassung: Phleum nodosum 101 50 10 Der folgende Eintrag wird in alphabetischer Reihenfolge unter «Fabaceae (Leguminosae)» eingefügt: Ornithopus sativus 10 90 9 Der folgende Eintrag wird in alphabetischer Reihenfolge unter «Andere Arten» eingefügt: Plantago lanceolata 5 20 2
1 Das Höchstgewicht eines Postens kann bis auf 25 Tonnen erhöht werden, sofern die Aufbe- reitungsorganisation vom BLW hierfür zugelassen worden ist.
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Kapitel C Ziff. 3.2 Die Tabelle wird wie folgt geändert:
Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) keit Anteil sche Min- keits- fremder Arten in einem *) = Erklärender in % harter destrein- gehalt Muster nach Ziffer 1, Text unter Be- Samen heit in % Spalte 4 merkungen zum in % in % (Gesamtzahl je Spalte) zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1*) 2*) insgesamt eine Agro- Alopecu- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex einzelne pyron rus myos- spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens uroides trum 4*) 5*)
Der Eintrag «Lolium x boucheanum» erhält die folgende neue Fassung: Lolium x hybridum 75 96 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Der Eintrag «Phleum bertolonii» erhält die folgende neue Fassung: Phleum nodosum 80 96 13 1.5 1.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Der folgende Eintrag wird in alphabetischer Reihenfolge unter «Fabaceae (Leguminosae)» eingefügt: Ornithopus sativus 75 90 11 1 0 0 10 12 Der folgende Eintrag wird in alphabetischer Reihenfolge unter «Andere Arten» eingefügt: Plantago lanceolata 75 85 11 1.5 0 0 10 12
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Kapitel C Ziff. 3.3 Die Tabelle wird wie folgt geändert: Art Keimfä- Maxima- Techni- Feuch- Höchstanteil Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Bemerkungen*) higkeit in ler Anteil sche tigkeits- an Körnern Ziffer 1, Spalte 4 *) = Erklä- Prozent harter Mindest- gehalt in fremder Arten 3*) render Text Samen in reinheit Prozent in Gewichts- (Gesamtzahl je Spalte) unter Be- Prozent in Prozent prozent merkungen zum Prebasis- und Basissaatgut
1*) 2*) eine Rumex Agropy- Alopecu- Melilotus Avena Cuscuta einzelne spp. ron rus myo- spp. fatua spp. Art 5*) repens suroides 4*)
Der Eintrag «Lolium x boucheanum» erhält die folgende neue Fassung: Lolium x hybridum 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Der Eintrag «Phleum bertolonii» erhält die folgende neue Fassung: Phleum nodosum 80 96 13 0.3 20 2 1 1 0 0 Der folgende Eintrag wird in alphabetischer Reihenfolge unter «Fabaceae (Leguminosae)» eingefügt: Ornithopus sativus 75 90 11 0.3 20 5
Kapitel C Ziff. 3.4 Die Bemerkung Nr. 3 wird gestrichen.
Kapitel D Ziff. 1 und 2.2 Die Einträge «Cannabis sativa» werden aus der Tabelle gestrichen.
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Anhang 5 (Art. 15, 28, 30, 44 und 45)
Etikettierung
Klammerverweis bei Anhangnummer
Kapitel A Ziff. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 6
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen:
1. Amtliche Kennnummer,
b. Für Saatgutmischungen:
6. Amtliche Kennnummer,
Kapitel B Bst. A Ziff. 1 Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein:
1. Amtliche Kennnummer,
Kapitel B Bst. C C. Vorgeschriebene Angaben für aus Kartoffelsamen erzeugtes Pflanzgut
1. Die Etikette für Pflanzgutposten nach Artikel 38a Absatz 1 muss zusätzlich zu
den Angaben nach Kapitel A die folgende Angabe enthalten: «Pflanzgut, das im Rahmen eines zeitlich befristeten Versuchs gemäss den Vor- schriften und Standards der Schweiz und der EU aus Kartoffelsamen erzeugt worden sind.»
2. Das Begleitdokument des Lieferanten von Setzlingen nach Artikel 38a Absatz 2
muss die folgenden Angaben enthalten: a. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Stan- dards der EU»; b. die Angabe «CH – BLW»; c. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation; d. Name des Erzeugers; e. Postennummer; f. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung; g. Sorte; h. Anzahl der Setzlinge;
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i. die Angabe «Aus Kartoffelsamen gezogene Setzlinge»; j. Behandlung, falls zutreffend. 3. Die Lieferantenetikette von Saatgut nach Artikel 38a Absatz 3 muss die folgen- den Angaben enthalten: a. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Stan- dards der EU»; b. die Angabe «CH – BLW»; c. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation; d. Postennummer; e. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung; f. Sorte; g. die Angabe «Kartoffelsamen (True Potato Seeds)»; h. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Samen; i. bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlings- bekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Samen und dem Gesamtgewicht.
Kapitel C Ziff. 1.1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1
1.1 Vorgeschriebene Angaben:
a. Bei Prebasissaatgut, Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
1. Amtliche Kennnummer,
b. Bei Handelssaatgut:
1. Amtliche Kennnummer,
Kapitel D Ziff. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1
1 Vorgeschriebene Angaben:
a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
1. Amtliche Kennnummer,
b. Bei Handelssaatgut:
1. Amtliche Kennnummer,
Kapitel E Ziff. 1.1 Ziff. 1
1.1 Vorgeschriebene Angaben:
1. Amtliche Kennnummer,
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Kapitel F Bst. A Ziff. I Ziff. 2a I. Vorgeschriebene Angaben 2a. Amtliche Kennnummer,
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Anhang 6 (Art. 40)
Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen
1 Sortenechtheit
Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln dürfen der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht überschreiten: a. 0,01 Prozent bei Vorstufenpflanzgut; b. 0,25 Prozent bei Basispflanzgut; c. 0,5 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.
2 Virosen
2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft der angebauten Pflanzen von Vorstu-
fenpflanzgut der Klasse PBTC (Ausgangsmaterial) dürfen keine Pflanzen mit Anzeichen von Virosen auftreten.
2.2 Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln darf der zahlen-
mässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht überschreiten: a. 0,5 Prozent bei Vorstufenpflanzgut der Klassen PB1 PB2, PB3 und PB4; b. 1 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse S; c. 2 Prozent bei Basispflanzgut der Klassen SE1 und SE2; d. 4 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse E; e. 10 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.
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