AS 2020 6075
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. November 20181 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 24 Aufforderung
1 Bei ordentlicher Entlassung aus der Militärdienstpflicht werden Angehörige der
Mannschaft und Unteroffiziere durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung aufge- fordert.
2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Aufforderung durch die LBA.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 514.10
2020-1362 6075
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V AS 2020
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