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AS 2021 275

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 12. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

2bis Badeanstalten einschliesslich Thermalbäder können in ihren Schutzkonzepten Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 für die Aussenbereiche vorsehen.

3 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen

kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zu- gänglichen Bereichen von dieser Pflicht ausgenommen sind: b. Bewohnerinnen und Bewohner, die nachweisen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: während 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch die zuständige kantonale Behörde.

2 Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen: a. in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen;

Art. 13 Bst. c und f Mit Busse wird bestraft, wer: c. Aufgehoben f. entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Ver- kehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Ein- richtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 3b Absätze 2 und 2bis gegeben ist;

Aufgehoben

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 4.5

4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen

genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe. Vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe d über die Erhebung von Kontaktdaten in Aussenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben und in Restaurations- und Barbetrieben für Hotel- gäste.

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 275

III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 wird wie folgt ge- ändert:

Ziff. 16003

16003. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öf-

fentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aus- senbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märk- ten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs (Art. 13 Bst. f i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1, 2 und 2bis Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

IV Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 3

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 314.11

3 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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