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AS 2021 410

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 30. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4

4 Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von

Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.

Art. 14 Inhalt Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zer- tifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, nament- lich die Angabe, ob die Impfung vollständig erfolgt ist.

Art. 15 Abs. 2

2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis,

sofern der Impfstoff nach den Anforderungen von Anhang 2 vollständig verimpft wird.

1 SR 818.102.2

2021-2053 AS 2021 410

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 410

1 Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:

b. eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202, sofern dieser in der EU für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen ist. 1bis Das BAG führt eine aktualisierte Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests nach Absatz

1 Buchstabe b und veröffentlicht sie auf seiner Website.3

Art. 28 Sachüberschrift Aufbewahrungs-App: Allgemeines

Art. 28a Aufbewahrungs-App: Abruf datenminimierter Zertifikate 1 Die Aufbewahrungs-App ermöglicht es, ein datenminimiertes Zertifikat für die Ver- wendung in der Schweiz zu erhalten. 2 Dazu sendet die Inhaberin oder der Inhaber mittels der App ein Covid-19-Zertifikat an das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten. Ist das gesendete Zertifikat gültig, so generiert das System das datenminimierte Zertifikat und sendet es an die Aufbewahrungs-App.

3 Das datenminimierte Zertifikat enthält:

a. die allgemeinen Inhalte nach Artikel 12 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1; b. die Kennzeichnung als datenminimiertes schweizerisches Covid-19-Zertifi- kat; c. das Ende seiner Gültigkeit. 4 Die Gültigkeitsdauer des datenminimierten Zertifikats entspricht der kürzesten Gül- tigkeitsdauer von Covid-19-Testzertifikaten nach Anhang 4; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Ende der Gültigkeit des zugrundeliegenden Zertifikats.

Art. 29 Abs. 1 1 Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19- Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten aus- ländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit verwendet werden können.

2 SR 818.101.24

3 www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien,

Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung.

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 410

II Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 12. Juli 2021 in Kraft.

2 Die Artikel 5 Absatz 4, 14, 15 Absatz 2, 19 Absätze 1 Buchstabe b und 1bis sowie die Anhänge 1, 2 und 4 treten am 3. Juli 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 4

30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 30. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 410

Anhang 1 (Art. 12, 29 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 33)

Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate

Klammerverweis bei der Anhangnummer

Ziff. 2 Titel und Bst. a

2 Angaben zum Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder

der Test durchgeführt wurde, sowie Angaben zum Herausgeber a. Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde

Ziff. 3

3 Hinweis bei menschenlesbaren Covid-19-Zertifikaten

Covid-19-Zertifikate in menschenlesbarer Form müssen folgenden Hinweis enthal- ten: «Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Covid-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer Covid-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheits- massnahmen und die damit verbundenen Beschränkungen.»

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 410

Anhang 2 (Art. 14, 15 Abs. 1 und 33)

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate

Klammer bei der Anhangnummer (Art. 14, 15 und 33)

Ziff. 1.1

1.1 Beginn der Gültigkeit:

a. für eine Impfung mit zwei Dosen (Comirnaty®, COVID-19 Vaccine Mo- derna, AstraZeneca, Sinopharm BIBP, Sinovac, Covishield™): am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis; b. für eine Impfung mit einer Dosis (Janssen): am 22. Tag nach Verabrei- chung der Dosis; c. für Personen mit einer zurückliegenden bestätigten Sars-CoV-2-Infek- tion:

1. am Tag der Verabreichung der einzigen Dosis einer Impfung nach

Buchstabe a;

2. am 22. Tag nach der Verabreichung der einzigen Dosis einer Imp-

fung nach Buchstabe b.

Ziff. 2 Bst. f

f. Datum, an dem die letzte Dosis verabreicht wurde.

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 410

Anhang 4 (Art. 20, 21 Abs. 2 und 33)

Besondere Anforderungen an Covid-19-Testzertifikate

Titel

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Testzertifikate

Klammerverweis bei der Anhangnummer

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 2 Bst. b

Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt: b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 48 Stunden.

Ziff. 3 Bst. g

g. Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde.

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