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AS 2021 868

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Oktober 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Oktober 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 15. Oktober 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in Anwendung von Artikel 18 des Abkommens vom 20. Oktober 20141 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, nachstehend «Abkommen» genannt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Artikel 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1) «zuständige Behörden»: a) in der Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundesamt für Verkehr, und Ar- tikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens betreffend das Bundesamt für Stras- sen, b) in der Russischen Föderation das Verkehrsministerium der Russischen Föderation und die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften nach Artikel 11 dieses Abkommens betreffend das Innenministerium der Rus- sischen Föderation, im Falle eines Wechsels der zuständigen Behörden teilt diejenige Vertrags- partei, bei der der Wechsel stattgefunden hat, dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg mit;

1 SR 0.741.619.665

2021-2004 AS 2021 868

Grenzüberschreitender Verkehr auf der Strasse. Prot. mit Russland AS 2021 868

2. Ziffer 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3) «Fahrzeug»: a) für die Güterbeförderung einen Lastwagen, einen Lastwagen mit Anhä- nger, ein Zugfahrzeug oder ein Zugfahrzeug mit Sattelanhänger, b) für die Personenbeförderung einen Autobus mit mehr als neun Sitzplät- zen, Fahrersitz eingeschlossen, und gegebenenfalls mit einem Anhänger für das Gepäck, das Fahrzeug ist Eigentum des Transportunternehmers oder steht ihm über einen Leasing- oder Mietvertrag zur Verfügung;

3. Ziffer 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

8) «Sondergenehmigung»: a) ein Dokument, das ein Fahrzeug eines in einer Vertragspartei niederge- lassenen Transportunternehmers, dessen Grösse oder Gewicht die im Ge- biet der anderen Vertragspartei geltenden Normen überschreitet oder welches gefährliche Güter befördert, dazu berechtigt, Transportfahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, b) ein Dokument, das den in einer Vertragspartei niedergelassenen Trans- portunternehmer dazu berechtigt, Güter vom Gebiet der anderen Ver- tragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern.

Art. 2 Artikel 4 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1. Gelegentliche Personenbeförderungen erfolgen aufgrund einer Genehmigung, die

von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Streckenabschnitt in ih- rem jeweiligen Gebiet erteilt wird. 2. Für jede gelegentliche Personenbeförderung wird eine Genehmigung erteilt, die zu einer einmaligen Hin- und Rückfahrt berechtigt, ausser wenn in der Genehmigung eine andere Anzahl Fahrten ausdrücklich erwähnt ist. 3. Jedes Jahr stellen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich die vereinbarte Anzahl von Blanko-Genehmigungen für gelegentli- che Personenbeförderungen zur Verfügung. Die Genehmigungen sind mit der Unter- schrift der verantwortlichen Person und dem Stempel der zuständigen Behörde zu ver- sehen. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Genehmigungen gelten bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinieren den Austausch der

Blanko-Genehmigungen untereinander. 5. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich für Fahrten mit einem Autobus, der einen infolge eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrtauglichen Autobus ersetzt.

Grenzüberschreitender Verkehr auf der Strasse. Prot. mit Russland AS 2021 868

Art. 3 Der folgende Artikel 5bis wird dem Abkommen hinzugefügt:

1. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit werden Angaben zu den Fahrgästen

und zum Fahrpersonal, die von einem in einer Vertragspartei niedergelassenen Ver- kehrsunternehmen benutzt werden, das im Rahmen dieses Abkommens regelmässige oder gelegentliche Personenbeförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchführt, an das diesbezüglich eingerichtete Informationssystem übermittelt, sofern dies in den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorgesehen ist.

2. Die Daten nach Absatz 1 sind persönliche Angaben, die folgende Informationen

enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Familiennamen; 2) das Geburtsdatum; 3) die Art und die Nummer des Identitätsausweises, die die Person für den Kauf des Fahrausweises benutzt hat; 4) den Abfahrts- und Zielort sowie die Transportart (Direktfahrt, Transit); 5) das Reisedatum; 6) das Geschlecht; 7) die Staatsangehörigkeit; 8) die Funktion innerhalb des Fahrpersonals (nur für Mitglieder des Fahrperso- nals).

3. Die Angaben zu den personenbezogenen Daten müssen rechtmässig und nach Treu

und Glauben verarbeitet werden.

4. Personenbezogene Daten zu den Fahrgästen und zum Fahrpersonal müssen in einer

Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben und weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. 5. Es dürfen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, erheblich sind. Inhalt und Umfang der verarbeiteten per- sonenbezogenen Daten müssen mit den festgelegten Zwecken ihrer Verarbeitung ver- einbar sein. Die personenbezogenen Daten sollten das für die Zwecke ihrer Verarbei- tung notwendige Mass nicht überschreiten. Während ihrer Verarbeitung sollten die personenbezogenen Daten genau, erheblich und gegebenenfalls angemessen sein hin- sichtlich der Zwecke, für die sie verarbeitet werden. Es sollten die notwendigen Mas- snahmen getroffen werden, um die Berichtigung unvollständiger und ungenauer Da- ten zu gewährleisten und ihre Bedeutung zu erläutern.

6. Personendaten dürfen ausschliesslich an diejenigen zuständigen Behörden über-

mittelt werden, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen der Vertragsparteien dazu befugt sind. 7. Personen, die Personendaten nach diesem Artikel verarbeiten, müssen alle notwen- digen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen treffen oder ihre

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Anwendung sicherstellen, um die Personendaten vor unrechtmässigem oder zufälli- gem Zugriff, Vernichtung, Veränderung, Sperrung, Anfertigung von Kopien, der Be- kanntgabe und der Verbreitung sowie vor allen anderen die Personendaten betreffen- den widerrechtlichen Handlungen zu schützen. 8. Personen, die Personendaten darüber informiert, dass die angegebenen Daten aus- schliesslich an diejenigen zuständigen Behörden übermittelt werden, die nach den je- weiligen nationalen Gesetzen der Vertragsparteien dazu befugt sind; sie werden auch auch über den Zweck dieser Datenübermittlung unterrichtet.

Art. 4 Artikel 6 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1. Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit

durch ihre Gebiete erfordern keine Genehmigung.

2. Jeder in einer Vertragspartei niedergelassene Transportunternehmer kann Güter

vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördern, sofern er im Besitz einer Sonder- genehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens ist, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wurde.

3. Die Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens

berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt. 4. Jedes Jahr stellen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich die vereinbarte Anzahl von Blanko-Sondergenehmigungen nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens zur Verfügung. Die Genehmigun- gen sind mit der Unterschrift der verantwortlichen Person und dem Stempel der zu- ständigen Behörde zu versehen. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Genehmigungen gelten bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinieren den Austausch der

Blanko-Sondergenehmigungen nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkom- mens untereinander.

Art. 5 Artikel 7 des Abkommens wird aufgehoben.

Art. 6 Artikel 8 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte «spezielle, gemäss der geltenden nationalen Gesetz- gebung dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung» ersetzt durch die Worte «eine gemäss der geltenden nationalen Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausge- stellte Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe a dieses Abkommens».

2. Am Ende von Absatz 2 werden die folgenden Worte hinzugefügt: «,welche die

Beschaffung einer Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe a dieses Abkommens vorschreiben kann».

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Art. 7 Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2. Von der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgeschriebene Maut- o-

der Benutzungsgebühren für die Strasseninfrastruktur wie Strassen, Autobahnen, Brü- cken und Tunnel im Gebiet der Vertragsparteien, einschliesslich vorgesehener Zah- lungen als Ersatz für Schäden, die durch die Fahrzeuge an der Strasseninfrastruktur verursacht werden, können bei den in einer der beiden Vertragsparteien niedergelas- senen Transportunternehmern in nichtdiskriminierender Weise erhoben werden.

Art. 8 In Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens wird der Wortlaut der Ziffern 1–3 wie folgt ersetzt: 1) schriftliche Verwarnung; 2) Aufhebung oder Widerruf der erteilten Genehmigung; 3) Einstellung der Erteilung von neuen Genehmigungen oder von Sondergeneh- migungen für die Durchführung von Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei.

Art. 9 Das vorliegende Protokoll tritt 30 Tage nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifika- tion in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht notwendigen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind

Geschehen zu Moskau am 15. Oktober 2021 in zwei Exemplaren, jedes in französi- scher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Russischen Föderation: Krystyna Marty Lang Dmitriy Zverev

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