AS 2021 882
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Maskenpflicht auf Sekundarstufe II, Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Impf- oder Genesungszertifikat, Einschränkung privater Veranstaltungen, Homeoffice-Pflicht, Vorgaben auf Tertiärstufe und im Weiterbildungsbereich)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) Einschränkung privater Veranstaltungen, Homeoffice-Pflicht, Vorgaben auf Tertiärstufe und im Weiterbildungsbereich)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:
Art. 2 Abs. 2 2 In Schulen der Sekundarstufe II gilt eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6. Im Übrigen fallen Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II in die Zuständigkeit der Kantone.
Art. 3 Zertifikate In dieser Verordnung bedeutet: a. Impfzertifikat: ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Zif- fer 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212 oder ein anerkann- tes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Impfungen nach dem
7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate;
b. Genesungszertifikat: ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buch- stabe a Ziffer 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate oder ein anerkanntes aus- ländisches Zertifikat zur Bescheinigung der Genesung nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate;
2021-4132 AS 2021 882
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 882 Einschränkung privater Veranstaltungen, Homeoffice-Pflicht, Vorgaben auf Tertiärstufe und im Weiterbildungsbereich)
c. Testzertifikat: ein Testzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Co- vid-19-Verordnung Zertifikate oder ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Tests nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verord- nung Zertifikate; d. Ausnahmezertifikat: ein Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buch- stabe a Ziffer 4 der Covid-Verordnung Zertifikate.
Art. 3a Zugangsbeschränkungen 1 Beschränkungen des Zugangs zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen auf Personen mit bestimmten Zertifikaten gelten nur für Personen ab 16 Jahren.
2 Wird der Zugang auf Personen beschränkt, die sowohl über ein Impf- oder Gene-
sungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen, so braucht eine Person kein Testzer- tifikat, wenn ihr Impf- oder Genesungszertifikat noch nicht länger als 120 Tage gültig ist. Dies gilt nicht für Personen mit einem Genesungszertifikat für Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20213.
3 Personen mit einem Ausnahmezertifikat haben den gleichen Zugang zu Einrichtun-
gen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Ausnahme von der Mas- kenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht. 4 Personen, die über ein Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus einem medi- zinischen Grund nach Anhang 4 nicht impfen lassen können, sind beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen Personen mit einem Impf- oder Gene- sungszertifikat gleichgestellt, sofern sie ein Testzertifikat vorweisen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht. 5 Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalbe- rufegesetz vom 23. Juni 20064 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung befugt ist und über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachgebiet verfügt, dem der betreffende Grund zugeordnet ist.
Art. 6 Abs. 2 Bst. i
2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:
i. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, bei denen der Zugang auf Personen beschränkt wird, die so- wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfü- gen.
3 SR 818.102.2 4 SR 811.11
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Art. 10 Abs. 2 Bst. e und 3 Einleitungssatz sowie Bst. c
2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:
e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder wei- tergehend eingeschränkt. 3 Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnah- men enthalten: c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen las- sen können.
Art. 12 Abs. 1 und 3 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betreiber auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Die Betreiber müssen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen. Für die Gäste gilt eine Sitz- pflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wird, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. b. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betreiber auf Personen mit ei- nem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend beschränken. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand ein- gehalten oder es müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. c. Befindet sich der Aussenbereich eines Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs auf dem Gelände einer Veranstaltung mit Zugangsbeschränkung, so gilt diese Zugangsbeschränkung auch für den Aussenbereich des Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs. 3 Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf eine Beschränkung des Zugangs verzichten, sofern sie geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und eine Sitzpflicht während der Konsumation.
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Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1 Diskotheken und Tanzlokale müssen den Zugang auf Personen beschränken, die so-
wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Sie müssen ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben. 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unter- haltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht aus- schliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Sie können den Zugang auch auf Perso- nen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Test- zertifikat verfügen.
Art. 14 Abs. 1 1 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Ge- nesungs- oder Testzertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zu- gang auch auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder weitergehend beschränken.
Art. 15 Abs. 1 und 3
1 Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang auf Personen mit einem
Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
3 Bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von
nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden. Wenn nicht mehr als 10 Personen anwesend sind, kann auch auf eine Zugangsbeschränkung ver- zichtet werden; es gilt dann einzig Artikel 4.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 4bis Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen 4bis Die zuständige kantonale Behörde kann bei Freiluftveranstaltungen im Sportbe- reich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Ab- sperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Pflicht zur Zugangsbeschränkung be- willigen.
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Art. 17 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
1 Für Fach- und Publikumsmessen gilt Folgendes:
a. Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden; die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die so- wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfü- gen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. d
1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
d. Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden.
Art. 19a Besondere Bestimmungen für den Hochschulbereich, die höhere Berufsbildung und die Weiterbildung Bei folgenden Bildungs- und Weiterbildungsangeboten und -aktivitäten muss der Zu- gang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt wer- den: a. Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums so- wie des Doktorats sowie Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs; b. Lehraktivitäten eidgenössisch anerkannter Bildungsgänge und Nachdiplom- studien der Höheren Fachschulen sowie Prüfungen an Höheren Fachschulen; c. eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen; d. Prüfungen im Rahmen von Weiterbildungsangeboten gemäss Artikel 3 Buch- stabe a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20145 über die Weiterbildung (We- BiG); e. behördlich angeordnete Weiterbildungen; f. vorbereitende Kurse für eidgenössische Prüfungen; g. Angebote im Bereich des Grundkompetenzenerwerbs gemäss Artikel 13 We- BiG; h. Angebote zur Erfüllung von Integrationskriterien nach Artikel 58a des Aus- länder- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20056.
5 SR 419.1 6 SR 142.20
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Art. 20 Besondere Bestimmungen für sportliche oder kulturelle Aktivitäten
1 Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten im Freien gilt Folgendes:
a. Es besteht keine Pflicht zur Zugangsbeschränkung. b. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. c. Es besteht keine Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands. 2 Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten von mehreren Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt Folgendes: a. Der Zugang muss auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat be- schränkt werden; er kann auch auf Personen beschränkt werden, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6. c. Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein. 3 Die folgenden Personen haben mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat Zu- gang zu sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräu- men von Einrichtungen und Betrieben und müssen dort keine Maske tragen: a. bei sportlichen Aktivitäten, auch im Rahmen von Veranstaltungen:
1. Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regiona-
len Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) be- sitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sport- verbands sind,
2. Sportlerinnen und -sportler in Teams, die einer Liga mit professionellem
oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nach- wuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt die Befreiung von der Maskenpflicht auch für die Liga des anderen Geschlechts; b. bei kulturellen Aktivitäten, auch im Rahmen von Veranstaltungen:
1. professionelle Künstlerinnen und Künstler,
2. professionelle Künstlerinnen und Künstler in Ausbildung.
4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei sportlichen oder kulturellen Ak- tivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben keine Gesichtsmaske tragen. 5 Wird eine sportliche oder kulturelle Aktivität im Rahmen einer Veranstaltung aus- geübt, an der weitergehende Zugangsbeschränkungen gelten als für diese Aktivität, so gelten die Zugangsbeschränkungen der Veranstaltung auch für die Personen, wel- che die Aktivität ausüben. Ausgenommen sind die Personen nach Absatz 3. 6 Bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten muss nur ein Schutzkonzept erarbeitet oder umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen
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ausgeübt werden. Für Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
Art. 22 Einleitungssatz Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2–4 bewilligen, wenn:
Art. 25 Präventionsmassnahmen 1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. 2 In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person auf- hält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Perso- nen, die: a. Tätigkeiten ausüben, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; oder b. nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f keine Gesichtsmaske tragen müssen.
3 Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution,
technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüs- tung) vor, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüf- ten oder das Tragen von Gesichtsmasken im Freien. 4 Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen: a. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmas- snahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4. b. Das Ergebnis der Überprüfung wird nicht für andere Zwecke verwendet. c. Die Überprüfung und die daraus abgeleiteten Massnahmen werden schriftlich festgehalten. d. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung werden vor- gängig angehört. 5 Die Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies auf- grund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
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6 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zu- dem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20207.
Art. 28 Bst. a, c und h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Ab- sätze 1–3, 12, 13, 14 Absätze 1 und 2, 15, 18 Buchstaben a und b, 19a sowie
20 Absätze 2, 3 und 5;
c. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 Absätze 2 und 3 mit den vorgesehenen Zugangsbeschränkungen zulässig sind; h. sich vorsätzlich ohne das erforderliche Zertifikat zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft.
Art. 29 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1, 2 und 4 gemäss
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.
Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 1 Bis zum 24. Januar 2022 haben Personen mit einem Attest, das belegt, dass sie aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können, den gleichen Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Aus- nahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht. 2 Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalbe- rufegesetz vom 23. Juni 20068 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung befugt ist.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4 gemäss Beilage.
7 SR 818.101.24 8 SR 811.11
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III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20199 wird wie folgt ge- ändert:
Ziff. 16005 und 16007
16005. Unberechtigter Zutritt ohne das erforderliche Zertifikat zu einer Ört-
lichkeit oder Veranstaltung, für den für Personen ab 16 Jahren ein be- stimmtes Zertifikat verlangt wird (Art. 28 Bst. h Covid-19-Verord- nung besondere Lage) 100
16007. Durchführung einer privaten Veranstaltung mit mehr Personen, als zu-
lässig sind (Art. 28 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung besondere Lage) 200
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 20. Dezember 2021 um
00.00 Uhr in Kraft.10
2 Die Artikel 3 Buchstabe d und 3a Absatz 3 treten am 10. Januar 2022 in Kraft.
3 Diese Verordnung gilt bis zum 24. Januar 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 SR 314.11 10 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 sowie 29)
Vorgaben für Schutzkonzepte
Ziff. 2 Überschrift sowie Bst. e
2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und
Betriebe sowie Veranstaltungen, die den Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend beschränken Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf: e. die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4 o- der 32a Absatz 1, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichts- maske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von Maskenpflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Vorgaben zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
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Anhang 4
Medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann
Als medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann, gel- ten: a. durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allergologie und Immunologie bestätigte schwere Allergien gegen Bestandteile der in der Schweiz zugelas- senen Impfstoffe, namentlich folgende absolute oder relative Kontraindikati- onen allergischer Art vor oder nach einer Impfung, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die Impfung mit einem anderen Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen:
1. schwere Anaphylaxie (Grad III oder IV) mit unklarem oder noch nicht
abgeklärtem Auslöser,
2. idiopathische Anaphylaxie,
3. Allgemeinreaktion oder Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs,
4. bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf Po-
lyethylenglykol, Tromethamin oder auf Polysorbat 80,
5. Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs;
b. schwere nicht-allergische Impfreaktionen nach der ersten oder zweiten Impf- dosis eines mRNA-Impfstoffes, namentlich Myokarditis oder Perikarditis, so- fern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die zweite Impfung oder die Auf- frischimpfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen; c. Kapillarlecksyndrom, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, sich mit einem anderen Impfstoff als Covid-19 Vaccine Janssen impfen zu lassen; d. Schwangerschaft während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen und der darüber hinaus erforderlichen Zeitspanne für den Abschluss des Impfsche- mas; e. schwere psychische Beeinträchtigungen, die eine Impfung trotz psychologi- scher oder medizinischer Unterstützung und individueller Betreuung generell verunmöglichen.
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