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AS 2021 920

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Dünger

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Dünger

vom 20. Dezember 2021

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Dünger:

Tarifnummer2 Warenbezeichnung

3102.1000/9090 Stickstoffdüngemittel ex 3105.2000/5900, 9000 Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte

Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen. 2 Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung und informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.

SR 531.211.32 1 SR 531.11

2 Siehe SR 632.10 Anhang

2021-4251 AS 2021 920

Pflichtlagerfreigabe von Dünger. V des WBF AS 2021 920

Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern. 2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken. 3 Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine ge- plante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Ab- sätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin

oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Ernährung kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Arti- kel 49 LVG4 bestraft.

Art. 9 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

3 SR 531 4 SR 531

Pflichtlagerfreigabe von Dünger. V des WBF AS 2021 920

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.

20. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

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